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DE - Landesrecht Hamburg

Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg in Binnenschifffahrtssachen

Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg in Binnenschifffahrtssachen
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Anlage des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg in Binnenschifffahrtssachen vom 1. November 1993 (HmbGVBl. S. 293)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg in Binnenschifffahrtssachen01.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Mecklenburg-Vorpommern schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer
verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.

§ 1

Die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen
und Beschwerden in Binnenschifffahrtssachen gegen die Entscheidungen der im
Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Schifffahrtsgerichte
werden dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg als Schifffahrtsobergericht
zugewiesen.

§ 2

Die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens anhängigen
Sachen gehen auf das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg in der Lage
über, in der sie sich befinden.

§ 3

Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche;
sie erhält die Einnahmen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg
aus den ihm zugewiesenen Sachen.

§ 4

Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

§ 5

1
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
2
Es tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Hamburg, den 1. Juni 1993
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
gez. Dr. Peschel-Gutzeit
Schwerin, den 12. August 1993
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten
gez. Helmrich
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