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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zur Vereinbarung über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 5. Dezember 1995

Gesetz zur Vereinbarung über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 5. Dezember 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Vereinbarung über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 5. Dezember 199501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Der Vereinbarung der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme
der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird
zugestimmt.

Artikel 2

Die Vereinbarung wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

1)
Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem § 5 Satz 2 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu
geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. Dezember 1995.
Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 17. Januar 1996 gemäß der Bekanntmachung vom 16. 2.
2000 (HmbGVBl. S. 42)
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