Gesetz zur Vereinbarung über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 5. Dezember 1995
Gesetz zur Vereinbarung über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 5. Dezember 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Vereinbarung über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 5. Dezember 1995 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Der Vereinbarung der Länder
Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme
der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird
zugestimmt.
Artikel 2
Die Vereinbarung wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
1)
Der Tag, an dem die Vereinbarung nach
ihrem § 5 Satz 2 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu
geben.
Ausgefertigt
Hamburg, den 5. Dezember 1995.
Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft
getreten am 17. Januar 1996 gemäß der Bekanntmachung vom 16. 2.
2000 (HmbGVBl. S. 42)
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