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DE - Landesrecht Hamburg

Abkommen über den Betrieb des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Brauel - Fachklinik für straffällige drogenabhängige Frauen und Männer -

Abkommen über den Betrieb des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Brauel - Fachklinik für straffällige drogenabhängige Frauen und Männer -
*
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Abkommen über den Betrieb des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Brauel vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 420)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen über den Betrieb des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Brauel - Fachklinik für straffällige drogenabhängige Frauen und Männer -01.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Artikel 401.01.2004
Artikel 501.01.2004
Artikel 601.01.2004
Artikel 701.01.2004
Artikel 801.01.2004
Artikel 901.01.2004
Artikel 1001.01.2004
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales, die
Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das
Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser
vertreten durch das Niedersächsische Sozialministerium, das
Land Rheinland- Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das fachlich zuständige Ministerium
schließen vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, soweit
diese durch die jeweilige Verfassung vorgeschrieben ist, das folgende Abkommen:

Artikel 1

(1) Das Land Niedersachsen (Träger) unterhält das Niedersächsische
Landeskrankenhaus Brauel (Landeskrankenhaus), Landkreis Rotenburg (Wümme),
als Entziehungsanstalt nach §§ 7, 93 a des Jugendgerichtsgesetzes und § 64 des Strafgesetzbuches.
(2)
1
Aufgenommen werden Patientinnen und Patienten der Vertragsländer, deren Unterbringung nach §§ 7, 93 a des Jugendgerichtsgesetzes oder § 64 des Strafgesetzbuches angeordnet
ist.
2
Zur fachklinischen Behandlung auf der Grundlage von § 65 des
Strafvollzugsgesetzes bzw. Nummer 56 der bundeseinheitlichen
Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug können Patientinnen und
Patienten der Vertragsländer nach Anerkennung einer entsprechenden Indikation
durch das Landeskrankenhaus aufgenommen werden.
3
In Einzelfällen können mit Einverständnis des Trägers auch
Patientinnen und Patienten aufgrund anderer Rechtsgrundlagen aufgenommen werden,
bei denen eine Verhängung der Maßregel bevorsteht.
(3) Patientinnen und Patienten werden dem Vertragsland zugerechnet,
auf dessen Veranlassung sie in Brauel aufgenommen werden sollen bzw. worden
sind.
(4) Im Landeskrankenhaus können Begutachtungen im Rahmen
der Unterbringung nach § 81 der Strafprozessordnung erfolgen.
(5) Ausnahmsweise können für Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 4 auch Patientinnen und Patienten aus Drittländern
mit Zustimmung des Trägers aufgenommen werden, sofern Vertragsländer
freie Plätze nicht belegen können.

Artikel 2

(1) Die Einrichtung umfasst 76 Plätze, die sich wie folgt verteilen:
Bremen 2 Plätze (2,6 v. H.)
Hamburg 15 Plätze (19,7 v. H.)
Niedersachsen 40 Plätze (52,6 v. H.)
Rheinland-Pfalz 19 Plätze (25,0 v. H.)
(2)
1
Kann ein Vertragsland seine Plätze nicht belegen, so können diese von anderen beteiligten
Ländern zum Pflegesatz (siehe Artikel 3) in Anspruch genommen werden.
2
Das Belegungsrecht des betroffenen Vertragslandes wird dadurch nicht berührt,
es sei denn, im Einzelfall wird mit dem Landeskrankenhaus anderes vereinbart.

Artikel 3

(1)
1
Aus den Investitionskosten und den Betriebskosten des Landeskrankenhauses wird der Pflegesatz errechnet.
2
Der Pflegesatz wird auf der Basis der in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Anzahl
von Plätzen für einen Pflegezeitraum, der einem Haushaltsjahr entspricht,
kalkuliert.
3
Abweichungen von den veranschlagten Einnahmen und Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr werden bei der Ermittlung
des Pflegesatzes des folgenden Haushaltsjahres voll ausgleichend berücksichtigt.
4
Im Fall wesentlicher Änderungen der Kalkulationsgrundlage
ist der Träger zu einer Anpassung während des laufenden Pflegekostenzeitraumes
berechtigt.
(2) Bei der Pflegekostenberechnung wird für die Ereignisse
Urlaub und Entweichung die für den niedersächsischen Maßregelvollzug
geltenden Regelung in ihrer jeweils geltenden Fassung berücksichtigt.
(3)
1
Der Pflegesatz wird von den Vertragsländern nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Anzahl
von Plätzen gezahlt.
2
Einnahmen aus einer Mehrbelegung nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Artikel 1 Absatz 5 kommen den Vertragsländern, welche unbelegte
Plätze aufweisen, entsprechend dem Grad der Unterbelegung zugute.
(4) Unterbringungskosten (Pflegesatz) aus Anlass einer Begutachtung
nach § 81 der Strafprozessordnung werden dem jeweiligen Vertragsland in Rechnung gestellt und auf das Kontingent angerechnet.
(5) Kosten, für die ein anderweitiger Leistungs- bzw. Kostenträger
einzutreten hat, sind diesem in Rechnung zu stellen.
(6) Für Plätze, die einem Drittland (Artikel 1 Absatz 5) zur Verfügung
gestellt werden, wird ein Zuschlag von 20. v. H. auf den Pflegesatz erhoben.
(7) Die Pflegesätze werden monatlich nachträglich vom
Landeskrankenhaus in Rechnung gestellt.
(8)
1
Für Vertragsländer, die aus dem Abkommen ausscheiden, besteht für den letzten Pflegesatzzeitraum
eine Nachschusspflicht bzw. ein Nachforderungsrecht, soweit es zu einer Unterdeckung
bzw. einer Überdeckung bei den Einnahmen und Ausgaben kommt.
2
Der Ausgleich erfolgt auf Grundlage der belegbaren
Plätze gemäß Artikel 2 Absatz 1.
3
Artikel 9 Absatz 4 bleibt unberührt.

Artikel 4

Die Investitionskosten und die Betriebskosten des Landeskrankenhauses
werden im Haushaltsplan des Landes Niedersachsen ausgewiesen.

Artikel 5

1
Die Behandlung und Betreuung der im Landeskrankenhauses nach den §§ 7, 93 a des Jugendgerichtsgesetzes und § 64 des Strafgesetzbuches untergebrachten
Patientinnen und Patienten richten sich nach den Bestimmungen des Niedersächsischen
Maßregelvollzugsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.
2
Für andere Patientinnen und Patienten gelten die für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften weiter.

Artikel 6

(1)
1
Im Rahmen der in Artikel 2 vereinbarten Platzzahlen nimmt
das Landeskrankenhaus grundsätzlich alle zu einer Maßregel nach § 64 des Strafgesetzbuchs verurteilten
Drogenabhängigen auf.
2
Erforderliche Absonderungen erfolgen in der Regel innerhalb des Landeskrankenhauses.
(2)
1
In besonderen Einzelfällen, in denen nach Einschätzung der ärztlichen Direktorin bzw. des ärztlichen
Direktors ein weiterer Verbleib einer Patientin oder eines Patienten nicht
verantwortet werden kann, sind im unverzüglich herzustellenden Einvernehmen
mit dem Entsendeland Einzelfallregelungen zu treffen, die eine Rückführung
in das Entsendeland oder in eine andere vom Entsendeland benannte geeignete
Einrichtung ermöglichen.
²Zu den besonderen Einzelfällen zählen insbesondere gegen das Personal oder Mitpatientinnen oder Mitpatienten
gerichtete Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt, sexuelle Belästigung
sowie gewaltsame Ausbrüche.
³Für die Fälle, in denen das unverzügliche Einvernehmen nicht herzustellen ist, entscheidet
eine Schiedsperson, die der Beirat einvernehmlich benennt.

Artikel 7

1
Die Arbeit im Landeskrankenhaus dient zugleich auch der Erlangung wissenschaftlicher Erkenntnisse.
2
Das Landeskrankenhaus arbeitet mit Einrichtungen mit gleicher oder ähnlicher Aufgabenstellung zusammen, um die Erfahrungen
und Ergebnisse für die Fortentwicklung der Suchtkrankenhilfe nutzbar
zu machen.

Artikel 8

(1)
1
Die Vertragsländer bilden einen Beirat.
2
Jedes Land hat eine Stimme.
3
Der Vorsitz wechselt im Jahresturnus in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen.
4
Der Beirat soll mindestens einmal jährlich zusammentreten.
5
In dringenden Angelegenheiten kann ein schriftliches Verfahren gewählt werden.
(2)
1
Die Leitung des Landeskrankenhauses unterstützt den Beirat und gibt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte.
2
Auf Wunsch des Beirates soll sie an dessen Sitzungen teilnehmen.
(3)
1
Der Beirat ist vom Träger in allen wichtigen Angelegenheiten des Landeskrankenhauses zu
informieren.
2
In der Regel ist ihm vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und zwar
a)
bei wichtigen Personalangelegenheiten der Krankenhausleitung,
b)
bei Festlegung oder wesentlicher Änderung der therapeutischen Konzeption einschließlich der Nachsorge,
c)
bei der Aufstellung der Haushaltspläne,
d)
bei Investitionsmaßnahmen über DM 100 000,-,
e)
bei Forschungsvorhaben.
³Weicht der Träger aus wichtigem Grund von einem mehrheitlichen
Votum des Beirats ab, hat er dies schriftlich zu begründen.

Artikel 9

(1)
1
Dieses Abkommen kann erstmalig vier Jahre nach seinem Inkrafttreten gekündigt werden.
2
Ohne Kündigung verlängert sich die Laufzeit um jeweils zwei Jahre.
3
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ende eines Kalenderjahres.
(2)
1
Ohne Kündigung des Abkommens und unabhängig von den in Absatz 1 genannten Fristen können
durch einstimmigen Beschluss des Beirats ohne Veränderung der Gesamtplatzzahl
die einzelnen Kontingente mit Beginn eines jeden Jahres verändert werden;
die Änderung ist schriftlich festzuhalten.
2
Das Gleiche gilt für eine Absenkung der Gesamtplatzzahl, die so rechtzeitig
erfolgen muß, dass sie im nächsten Haushaltsjahr Berücksichtigung
finden kann.
(3) Unverzüglich nach einer Kündigung beginnen die Vertragsländer,
die sich an einem neuen Abkommen beteiligen wollen, mit den hierzu erforderlichen
Verhandlungen.
(4)
1
Bei einer Beendigung des Abkommens findet ein Ausgleich der erbrachten Leistungen nicht statt.
2
Die Vertragsländer sind in diesem Fall verpflichtet, den bisherigen Träger dabei zu unterstützen, die Bediensteten
des Landeskrankenhauses in geeignete andere Aufgabenbereiche zu überführen.

Artikel 10

Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
Protokollnotiz:
Der offene Maßregelvollzug für Patientinnen und Patienten aus dem Land Rheinland-Pfalz wird im Land Rheinland-Pfalz durchgeführt.
Die Verlegung der untergebrachten Personen für dieses offene Maßregelvollzugsangebot
findet im Einvernehmen zwischen dem Niedersächsischen Landeskrankenhaus
Brauel und der in Rheinland-Pfalz zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung
statt.
Bremen, den 10. Mai 1996 Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator
für Gesundheit, Jugend und Soziales gez. Christine Wischer
Hamburg, den 27. Juni 1997 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez.
H. Fischer-Menzel
Hannover Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Das
Niedersächsische Sozialministerium gez. Hilm
Mainz, den 11. Juni 1996 Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit gez.
Florian Gerster
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