Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Zuständigkeit im Küstenmeer der Nordsee und in der Elbmündung | 01.01.2004 |
§ 2 - Kostentragung | 01.01.2004 |
§ 3 - Geltungsdauer | 01.01.2004 |
§ 4 - Ratifizierung | 01.01.2004 |
Anlage | 01.01.2004 |
Die Freie und Hansestadt
Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Niedersachsen, vertreten durch
den niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch
das niedersächsische Justizministerium, und das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Ministerin
für Justiz, Frauen, Jugend und Familie, schließen im Interesse
einer einheitlichen Wahrnehmung der gerichtlichen Zuständigkeiten im
Küstenmeer der Nordsee und in der Elbmündung vorbehaltlich der Zustimmung
ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:
§ 1 Zuständigkeit im Küstenmeer der Nordsee und in der Elbmündung
Das nachfolgend beschriebene und in der beigefügten Skizze
(Anlage) gekennzeichnete Vertragsgebiet im Küstenmeer der Nordsee und
in der Elbmündung (alle Koordinaten sind im System des Europadatums angegeben)
wird eingegliedert
1.
in den Bezirk des Amtsgerichts
Wilhelmshaven
a)
das Gebiet des Küstenmeeres
- einschließlich des Jadebusens und der Weser -, das begrenzt wird
im Westen durch den Meridian 7° 24'36"
im Nordwesten
durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres bis zu dem Punkt
mit den Koordinaten
53° 59'38,5" N | 7° 43'45,1" O |
im Norden, Nordosten und Osten
durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft durch die
Punkte mit den Koordinaten
53° 59'38,5" N | 7° 43'45,1" O |
54° 01'23" N | 7° 52'02" O |
53° 58'00" N | 8° 05'30" O |
53° 57'03" N | 8° 07'50" O |
53° 58'51" N | 8° 13'01" O |
und von dem Punkt mit den Koordinaten
53° 58'51" N | 8° 13'01" O |
entlang der Grenze zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und
Hansestadt Hamburg - Exklave Neuwerk/Scharhörn - bis zu dem Punkt
53° 50'39" N | 8° 34'33" O |
im Süden
durch die binnenwärtige Grenze des Küstenmeeres und der Weser
zum Festland und der Landesgrenze der Freien Hansestadt Bremen - Stadt Bremerhaven
-,
b)
das zum Küstenmeer gehörende
Gebiet der Tiefwasserreede, das durch die Verbindungslinien der Punkte mit
den folgenden Koordinaten gebildet wird
54° 08'11" N | 7° 24'36" O |
54° 08'19" N | 7° 26'59" O |
54° 01'39" N | 7° 33'04" O |
54° 00'27" N | 7° 24'36" O |
2.
in den Bezirk des Amtsgerichts
Cuxhaven
das Gebiet des Küstenmeeres und der Binnenwasserstraße Elbe,
das begrenzt wird im Südwesten und Westen
durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft durch die
Punkte mit den Koordinaten
53° 58'51" N | 8° 13'01" O |
53° 57'03" N | 8° 07'50" O |
53° 58'00" N | 8° 05'30" O |
54° 01'23" N | 7° 52'02" O |
im Nordwesten und Norden
durch eine Linie, die geradlinig verläuft durch die Punkte mit
den Koordinaten
54° 01'23" N | 7° 52'02" O |
54° 01'42,043" N | 8° 23'44,192" O |
54° 01'39" N | 8° 30'00" O |
53° 57'56,762" N | 8° 46'0,727" O |
im Norden, Nordosten und Osten
ab dem Punkt mit den Koordinaten
53° 57'56,762" N | 8° 46'0,727" O |
durch die nördliche Begrenzung des Klotzenlochs und die Wattgrenze
des Neufelder Watts,
durch die Linie entlang der elbseitigen Gemeindegrenze der Gemeinde
Neufelder Koog bis zu der in der Elbe verlaufenden westlichen Grenze der Gemeinde
Brunsbüttel und weiter entlang der nordwestlich und westlich der in der
Elbe verlaufenden Grenze der Gemeinde Balje,
im Südosten
durch eine Linie entlang der elbseitigen Gemeindegrenzen der Gemeinden
Belum, Otterndorf und Cuxhaven bis zu der als seewärtige Begrenzung der
Binnenwasserstraße Elbe bestimmten Kugelbake Döse, von hier entlang
der nordwestlichen Grenze der Stadt Cuxhaven in Richtung auf den Festlandanschluss
der hamburgischen Exklave Neuwerk/Scharhörn bis zu dem Punkt, an dem
diese Stadtgrenze die östliche Grenze der Exklave trifft, weiter in nordnordwestlicher
Richtung entlang der östlichen Grenze der Exklave, bis diese die geographische
Breite 53° 57'37" N erreicht, von hier
im Süden
durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft durch die
Punkte mit den Koordinaten
53° 58'44" N | 8° 24'02" O |
53° 58'51" N | 8° 13'01" O. |
§ 2 Kostentragung
1
Das Land Niedersachsen verzichtet
auf Kostenausgleichsansprüche gegen die Freie und Hansestadt Hamburg
und das Land Schleswig-Holstein.
2
Es behält
die Einnahmen aus den Verfahren, die aufgrund von § 1 bei den niedersächsischen Gerichten und Staatsanwaltschaften
anfallen.
§ 3 Geltungsdauer
(1)
1
Der Staatsvertrag ist unter
Einhalten einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich
kündbar.
2
Die Kündigung durch ein
Land bringt das Vertragsverhältnis zwischen den jeweils beteiligten Vertragsparteien
zum Erlöschen.
(2) Der am 1. März 1987 in Kraft getretene Staatsvertrag
über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers
und der Elbmündung wird mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages aufgehoben.
§ 4 Ratifizierung
(1)
1
Der Staatsvertrag bedarf
der Ratifikation.
2
Die Ratifikationsurkunden
sind bei der Schleswig-Holsteinischen Staatskanzlei zu hinterlegen.
3
Die Schleswig-Holsteinische Staatskanzlei teilt den
übrigen Vertragsparteien die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde
mit.
(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt
worden ist.
Hamburg,
12. September 2001
Für
die Freie und Hansestadt Hamburg
Für
den Senat
gez.
Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit
Hannover,
25. Juli 2001
Für
das Land Niedersachsen
Für
den Ministerpräsidenten
Der
Justizminister
gez.
C. Pfeiffer
Kiel,
22. Mai 2001
Für
das Land Schleswig-Holstein
Für
die Ministerpräsidentin
Die
Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie
gez. Annemarie Lütkes
Anlage
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