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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Vom 25. Januar 2005

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Vom 25. Januar 2005
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom 25. Januar 200529.01.2005
Eingangsformel29.01.2005
Artikel 129.01.2005
Artikel 229.01.2005
Artikel 329.01.2005
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege29.01.2005
Artikel 1 - Grundfragen der Beteiligung, Prüfungsamt29.01.2005
Artikel 2 - Kosten29.01.2005
Artikel 3 - Anwendungsbereich29.01.2005
Artikel 4 - Kündigung29.01.2005
Artikel 5 - Ratifikation29.01.2005
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene
Gesetz:

Artikel 1

Dem am 23. und 28. September 2004 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen
dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die
Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes
- Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung
bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.
*)
Hamburg, den 25. Januar 2005.
Der Senat
Fußnoten
*)
In Kraft getreten gemäß Bekanntmachung vom 2. März 2005 (HmbGVBl. S. 67)

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von
Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes -
Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei
der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Niedersächsische Justizministerin,
und
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den
Präses der Justizbehörde,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe
nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Grundfragen der Beteiligung, Prüfungsamt

(1) Die Zwischen- und Laufbahnprüfung (Rechtspflegerprüfung) für die Anwärterinnen und Anwärter
der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg
finden vor dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei
der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
(Prüfungsamt) statt.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Vertragspartner sollen in den wesentlichen Fragen der Ausbildungsinhalte
übereinstimmen.
(3) Zu den Mitgliedern des Prüfungsamts werden in angemessener Zahl Personen mit der Befähigung zum Richteramt
sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger aus allen beteiligten Ländern
bestellt.
(4) Über Widersprüche von Prüflingen aus der Freien und Hansestadt Hamburg gegen Entscheidungen
des Prüfungsamtes entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes.
(5) Nach Abschluss der Prüfung übersendet das Prüfungsamt für jeden Prüfling aus der
Freien und Hansestadt Hamburg der Einstellungsbehörde einen Auszug aus
dem Prüfungsprotokoll. Die Prüfungsakten bewahrt das Prüfungsamt
einheitlich entsprechend der längsten Aufbewahrungsfrist auf, die in
den an der Prüfung beteiligten Ländern gilt, und übersendet
die Prüfungsakten auf Anforderung.

Artikel 2 Kosten

Für die Kosten der Prüfungen gilt folgende Regelung:
1.
Die Prüfervergütungen werden für Prüfer aus sämtlichen Ländern von dem Prüfungsamt
entrichtet und auf die beteiligten Länder nach dem Verhältnis der
Prüflinge verteilt.
2.
Die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsamts sowie der Anwärterinnen
und Anwärter, die durch die Teilnahme an Prüfungen, Prüfertagungen
und Dienstbesprechungen entstehen, werden von dem Land getragen, das jeweils
Dienstherr ist.
3.
Für die sonstigen Kosten des Prüfungsamtes gelten die Vereinbarungen zwischen
Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Verteilung
der Kosten der Ausbildung an der Fakultät Rechtspflege entsprechend;
die Abrechnung erfolgt im Rahmen des bestehenden Verfahrens über die
Abrechnung der Ausbildungskosten.

Artikel 3 Anwendungsbereich

Diese Vereinbarung findet für die Zwischen- und Rechtspflegerprüfung der Anwärterinnen und Anwärter
Anwendung, die im Jahre 2000 ihre Ausbildung begonnen haben, oder diese nach
dem genannten Zeitpunkt beginnen.

Artikel 4 Kündigung

Der Staatsvertrag kann zum 1. Oktober eines Jahres, erstmals zum 1. Oktober 2005, unter Einhaltung einer
Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Von einer Kündigung sind die
laufenden Prüfungsverfahren nicht betroffen.

Artikel 5 Ratifikation

Der Staatsvertrag tritt mit dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
*)
Hamburg, 28. September 2004 Hannover, 23. September 2004
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für das Land Niedersachen
Für den Senat Für den Ministerpräsidenten
Der Präses der Justizbehörde Die Justizministerin
gez. Dr. Roger Kusch gez. Elisabeth Heister-Neumann
Fußnoten
*)
In Kraft getreten gemäß Bekanntmachung vom 2. März 2005 (HmbGVBl. S. 67)
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