Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Vom 25. Januar 2005
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Vom 25. Januar 2005
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom 25. Januar 2005 | 29.01.2005 |
Eingangsformel | 29.01.2005 |
Artikel 1 | 29.01.2005 |
Artikel 2 | 29.01.2005 |
Artikel 3 | 29.01.2005 |
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege | 29.01.2005 |
Artikel 1 - Grundfragen der Beteiligung, Prüfungsamt | 29.01.2005 |
Artikel 2 - Kosten | 29.01.2005 |
Artikel 3 - Anwendungsbereich | 29.01.2005 |
Artikel 4 - Kündigung | 29.01.2005 |
Artikel 5 - Ratifikation | 29.01.2005 |
Der
Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene
Gesetz:
Artikel 1
Dem am 23. und 28. September 2004
unterzeichneten Staatsvertrag zwischen
dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die
Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes
- Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung
bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag
nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.
*)
Hamburg, den 25. Januar 2005.
Der
Senat
Fußnoten
*)
In Kraft getreten
gemäß Bekanntmachung vom 2. März 2005 (HmbGVBl. S. 67)
Staatsvertrag
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen
und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von
Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes -
Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei
der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Das
Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Niedersächsische Justizministerin,
und
die
Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den
Präses der Justizbehörde,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer
verfassungsmäßig berufenen Organe
nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Grundfragen der Beteiligung, Prüfungsamt
(1) Die Zwischen- und Laufbahnprüfung
(Rechtspflegerprüfung) für die Anwärterinnen und Anwärter
der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg
finden vor dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei
der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
(Prüfungsamt) statt.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
der Vertragspartner sollen in den wesentlichen Fragen der Ausbildungsinhalte
übereinstimmen.
(3) Zu den Mitgliedern des Prüfungsamts
werden in angemessener Zahl Personen mit der Befähigung zum Richteramt
sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger aus allen beteiligten Ländern
bestellt.
(4) Über Widersprüche von
Prüflingen aus der Freien und Hansestadt Hamburg gegen Entscheidungen
des Prüfungsamtes entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes.
(5) Nach Abschluss der Prüfung
übersendet das Prüfungsamt für jeden Prüfling aus der
Freien und Hansestadt Hamburg der Einstellungsbehörde einen Auszug aus
dem Prüfungsprotokoll. Die Prüfungsakten bewahrt das Prüfungsamt
einheitlich entsprechend der längsten Aufbewahrungsfrist auf, die in
den an der Prüfung beteiligten Ländern gilt, und übersendet
die Prüfungsakten auf Anforderung.
Artikel 2 Kosten
Für die Kosten der Prüfungen
gilt folgende Regelung:
1.
Die Prüfervergütungen
werden für Prüfer aus sämtlichen Ländern von dem Prüfungsamt
entrichtet und auf die beteiligten Länder nach dem Verhältnis der
Prüflinge verteilt.
2.
Die
Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsamts sowie der Anwärterinnen
und Anwärter, die durch die Teilnahme an Prüfungen, Prüfertagungen
und Dienstbesprechungen entstehen, werden von dem Land getragen, das jeweils
Dienstherr ist.
3.
Für
die sonstigen Kosten des Prüfungsamtes gelten die Vereinbarungen zwischen
Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Verteilung
der Kosten der Ausbildung an der Fakultät Rechtspflege entsprechend;
die Abrechnung erfolgt im Rahmen des bestehenden Verfahrens über die
Abrechnung der Ausbildungskosten.
Artikel 3 Anwendungsbereich
Diese Vereinbarung findet für
die Zwischen- und Rechtspflegerprüfung der Anwärterinnen und Anwärter
Anwendung, die im Jahre 2000 ihre Ausbildung begonnen haben, oder diese nach
dem genannten Zeitpunkt beginnen.
Artikel 4 Kündigung
Der Staatsvertrag kann zum 1.
Oktober eines Jahres, erstmals zum 1. Oktober 2005, unter Einhaltung einer
Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Von einer Kündigung sind die
laufenden Prüfungsverfahren nicht betroffen.
Artikel 5 Ratifikation
Der Staatsvertrag tritt mit dem
Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
*)
Hamburg, 28. September 2004 | Hannover, 23. September 2004 |
Für die Freie und Hansestadt Hamburg | Für das Land Niedersachen |
Für den Senat | Für den Ministerpräsidenten |
Der Präses der Justizbehörde | Die Justizministerin |
gez. Dr. Roger Kusch | gez. Elisabeth Heister-Neumann |
Fußnoten
*)
In Kraft getreten gemäß Bekanntmachung
vom 2. März 2005 (HmbGVBl. S. 67)
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