Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz Vom 16. Oktober 1953
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz Vom 16. Oktober 1953
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, § 5 neu gefasst durch Gesetz vom 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 385) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz vom 16. Oktober 1953 | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 14.09.2005 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 14.09.2005 |
§ 6 | 01.01.2004 |
§ 7 | 01.01.2004 |
§ 8 | 01.01.2004 |
§ 1
In der Freien und Hansestadt Hamburg wird ein Sozialgericht
und ein Landessozialgericht errichtet.
§ 2
(1) Das Sozialgericht Hamburg besteht aus dem Präsidenten,
den Richtern am Sozialgericht und den ehrenamtlichen Richtern.
(2) Das Landessozialgericht Hamburg besteht aus dem Präsidenten,
den vorsitzenden Richtern und Richtern am Landessozialgericht sowie den ehrenamtlichen
Richtern.
(3) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht
über die Richter und die sonstigen Bediensteten aus. Übergeordnete
Dienstaufsichtsbehörde für das Sozialgericht ist der Präsident
des Landessozialgerichts.
§ 3
Den Gerichten ist die erforderliche Anzahl von nichtrichterlichen
Beamten und von Angestellten beizugeben.
§ 4
(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird ein beratender
Ausschuss nach § 11 des Sozialgerichtsgesetzes vom
3. September 1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 1239) gebildet.
(2) Dem beratenden Ausschuss gehören in angemessenen Verhältnis
Vertreter der Sozialgerichtsbarkeit, der Versicherten, der Arbeitgeber und
der Versorgungsberechtigten sowie Personen an, die mit der Kriegsopferversorgung
vertraut sind.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das
Nähere über die Zahl der Vertreter und ihre Berufung zu bestimmen.
§ 5
Über den Widerspruch entscheidet die Stelle, die den
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.
§ 6
(gestrichen)
§ 7
(Änderungsvorschrift)
§ 8
(1) § 4 tritt
am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1954 in Kraft.
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