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Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen

Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 23 a eingefügt durch Änderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. November 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 71, 72)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen01.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Das Gemeinsame Prüfungsamt05.05.2005
§ 2 - Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsamtes05.05.2005
§ 3 - (aufgehoben)05.05.2005
§ 4 - Zweck der Prüfung05.05.2005
§ 5 - Zulassung zur Prüfung05.05.2005
§ 6 - Die Prüfung im Allgemeinen05.05.2005
§ 7 - Prüfungsgegenstände05.05.2005
§ 8 - Aufsichtsarbeiten05.05.2005
§ 9 - Anfertigung der Aufsichtsarbeiten01.01.2004
§ 10 - (aufgehoben)01.01.2004
§ 11 - Bewertung der Aufsichtsarbeiten05.05.2005
§ 12 - Leistungsbewertung01.01.2004
§ 13 - Bekanntgabe der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten01.01.2004
§ 14 - Anonymität01.01.2004
§ 15 - Ausschluss von der mündlichen Prüfung05.05.2005
§ 16 - Die mündliche Prüfung05.05.2005
§ 17 - Schlussberatung05.05.2005
§ 18 - Schlussentscheidung01.01.2004
§ 19 - Prüfungsniederschrift05.05.2005
§ 20 - Ablehnung eines Prüfers01.01.2004
§ 21 - Ordnungsverstoß, Täuschungsversuch05.05.2005
§ 22 - Unterbrechung der Prüfung05.05.2005
§ 23 - Wiederholung der Prüfung05.05.2005
§ 23 a - Notenverbesserung21.03.2008
§ 24 - Einsicht in die Prüfungsakten01.01.2004
§ 25 - Verfahren bei Widersprüchen05.05.2005
§ 26 - Zahl der Stellen des Gemeinsamen Prüfungsamtes05.05.2005
§ 27 - Umlagefähige Kosten05.05.2005
§ 28 - Umlageschlüssel und Umlageverfahren05.05.2005
§ 29 - Kündigung der Übereinkunft05.05.2005
§ 30 - Personenbezeichnungen05.05.2005
§ 31 - Ratifikation, Inkrafttreten der Übereinkunft05.05.2005
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Herrn Senator für Rechtspflege und Strafvollzug Kahrs,
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Herrn Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den
Herrn Justizminister Dr. Schwarz,
vereinbaren vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Landesparlamente:

§ 1 Das Gemeinsame Prüfungsamt

(1) Die zweite Staatsprüfung wird vor dem bei dem Hanseatischen
Oberlandesgericht in Hamburg errichteten Gemeinsamen Prüfungsamt der
Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein
abgelegt.

§ 2 Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsamtes

(1) Das Gemeinsame Prüfungsamt besteht aus dem Präsidenten
und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(2)
1
Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes ist der jeweilige Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in Hamburg.
2
Er führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Gemeinsamen Prüfungsamtes.
(3) Zu Mitgliedern des Gemeinsamen Prüfungsamtes können
berufen werden:
1.
Professoren des Rechts an einer Hochschule im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes,
2.
Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und andere Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
Verwaltungsdienst besitzen.
(4)
1
Die Mitglieder einschließlich der Stellvertreter des Präsidenten werden durch die zuständige Behörde
der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit den beteiligten Landesjustizverwaltungen
berufen.
2
Die Berufung erfolgt jeweils für die Dauer von fünf Jahren und erstreckt sich gegebenenfalls auch darüber
hinaus bis zum Abschluss eines innerhalb dieser Frist begonnenen Prüfungsverfahrens.
3
Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.
(5)
1
Außer durch Zeitablauf endet die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Prüfungsamt bei Richtern und
Beamten mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, bei Hochschullehrern mit der
Entpflichtung oder ihrem Ausscheiden aus den Hochschulen im Bereich der am
Gemeinsamen Prüfungsamt beteiligten Länder, bei Rechtsanwälten
mit dem Erlöschen oder der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
sowie bei Notaren mit dem Erlöschen ihres Amtes oder ihrer Entlassung
aus dem Amt.
2
Die zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg kann im Einvernehmen mit den beteiligten
Landesjustizverwaltungen die Mitgliedschaft im Einzelfall bis zum Ablauf des
Berufungszeitraums (Absatz 4 Satz 2) verlängern.
(6) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsamtes sind in
der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4 Zweck der Prüfung

(1) Die zweite Staatsprüfung hat die Aufgabe festzustellen,
ob der Referendar zu selbständiger eigenverantwortlicher Tätigkeit
in allen Bereichen der Rechts- und Verwaltungspraxis fähig ist.
(2) Demgemäß soll geprüft werden, ob der Referendar
zur Erfassung von Sachverhalten mit ihren rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen
Grundlagen im Stande ist, und ob er Aufgaben der beurteilenden und gestaltenden
Rechtsanwendung methodisch bearbeiten und seine Ergebnisse sachgerecht begründen
kann.

§ 5

1)
Zulassung zur Prüfung
(1)
1
Rechtzeitig vor Beginn der Aufsichtsarbeiten stellt der Oberlandesgerichtspräsident des Bezirks,
in dem der Referendar ausgebildet worden ist, den Referendar dem Präsidenten
des Gemeinsamen Prüfungsamtes vor und übersendet gleichzeitig die
Personalakten.
2
Das Vorstellungsschreiben enthält folgende Daten:
1.
Vor- und Familienname,
2.
Tag und Ort der Geburt,
3.
gegenwärtige Anschrift (gegebenenfalls mit Telefonnummer),
4.
Datum, Ort und Note der ersten Prüfung oder der ersten Staatsprüfung,
5.
Beginn des Vorbereitungsdienstes,
6.
Beginn und Ende der bisherigen Pflicht- und Wahlstationen mit Angabe der Ausbildungsstellen,
7.
Zeitpunkt des voraussichtlichen Abschlusses der letzten Station mit Angabe der Ausbildungsstelle.
3
Die in Satz 2 genannten Daten können dem Gemeinsamen Prüfungsamt nach Absprache mit diesem auf maschinell
verwertbaren Datenträgern übermittelt werden.
(2) Ist der Referendar nicht im Bezirk eines der in den vertragschließenden
Ländern belegenen Oberlandesgerichte ausgebildet worden, so kann der
Oberlandesgerichtspräsident des Bezirks, in dem er seinen Wohnsitz oder
ständigen Aufenthalt hat, ihn zur Prüfung vorstellen, wenn wichtige
Gründe die Zulassung rechtfertigen.
(3) Spätestens zur Vorstellung nach Absatz 1 Satz 1 gibt
der Referendar den von ihm gewählten Schwerpunktbereich an.
(4) Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes entscheidet
über die Zulassung des Referendars zur Staatsprüfung.
(5) Der Referendar steht während des Prüfungsverfahrens
unter der Dienstaufsicht des Oberlandesgerichtspräsidenten, der ihn zur
Prüfung vorgestellt hat.
Fußnoten
1)
Geändert 20.4.2005 (HmbGVBl. S. 141). [Auf Referendare, die vor dem 1. April 2004 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben und deren Prüfungsverfahren vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat, finden die bisher geltenden Vorschriften des § 5 Anwendung. Hat der Referendar die Prüfung im Falle des Satzes 1 nicht bestanden, so richtet sich auch die Wiederholungsprüfung nach der bisherigen Regelung, wenn sie vor dem 1. Januar 2008 beginnt. Referendare, deren Ausbildung sich durch Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert hat, können auf Antrag bei dem Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes auch über den in Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus ihre Prüfung nach der bisherigen Regelung ablegen ( s. Artikel 2 des Änderungsstaatsvertrages).]

§ 6

1)
Die Prüfung im Allgemeinen
(1) Die Prüfung beginnt mit der Bekanntgabe der Zulassung.
(2) Die Prüfung besteht aus acht Aufsichtsarbeiten und der
abschließenden mündlichen Prüfung.
(3) Die Auswahl und Zuteilung von Prüfungsaufgaben erfolgt
durch den Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes oder durch ein
von ihm beauftragtes Mitglied.
(4) Die Aufsichtsarbeiten werden nach Maßgabe des vom Präsidenten
des Gemeinsamen Prüfungsamtes festgesetzten Termins zwischen dem 19.
und dem 21. Ausbildungsmonat geschrieben.
(5)
1
Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind unverzüglich zu rügen.
2
Die Rüge ist spätestens nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
unbeachtlich, es sei denn, der Referendar hat die Verspätung der Rüge
nicht zu vertreten.
Fußnoten
1)
Geändert 20.4.2005 (HmbGVBl. S. 141). [Auf Referendare, die vor dem 1. April 2004 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben und deren Prüfungsverfahren vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat, finden die bisher geltenden Vorschriften des § 6 Anwendung. Hat der Referendar die Prüfung im Falle des Satzes 1 nicht bestanden, so richtet sich auch die Wiederholungsprüfung nach der bisherigen Regelung, wenn sie vor dem 1. Januar 2008 beginnt. Referendare, deren Ausbildung sich durch Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert hat, können auf Antrag bei dem Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes auch über den in Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus ihre Prüfung nach der bisherigen Regelung ablegen ( s. Artikel 2 des Änderungsstaatsvertrages).]

§ 7

1)
Prüfungsgegenstände
(1) Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes bestimmt
im Einvernehmen mit den beteiligten Landesjustizverwaltungen nach Maßgabe
der nachfolgenden Grundsätze die Prüfungsgegenstände der zweiten
Staatsprüfung.
(2)
1
Die Prüfung bezieht sich auf die Pflichtfächer und einen von dem Referendar gewählten
Schwerpunktbereich.
2
Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen
Rechts einschließlich des Verfahrensrechts, der europarechtlichen Bezüge
sowie der Methoden der gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, verwaltenden,
rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Praxis.
(3) Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen
im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung
gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt
werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
Fußnoten
1)
Eingefügt 20.4.2005 (HmbGVBl. S. 141). [Auf Referendare, die vor dem 1. April 2004 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben und deren Prüfungsverfahren vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat, finden die bisher geltenden Vorschriften des § 7 Anwendung. Hat der Referendar die Prüfung im Falle des Satzes 1 nicht bestanden, so richtet sich auch die Wiederholungsprüfung nach der bisherigen Regelung, wenn sie vor dem 1. Januar 2008 beginnt. Referendare, deren Ausbildung sich durch Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert hat, können auf Antrag bei dem Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes auch über den in Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus ihre Prüfung nach der bisherigen Regelung ablegen ( s. Artikel 2 des Änderungsstaatsvertrages).]

§ 8

1)
Aufsichtsarbeiten
(1)
1
Für jede der acht an je einem Tag zu bearbeitenden Aufgaben stehen dem Referendar fünf Stunden
zur Verfügung.
2
Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes verlängert auf Antrag behinderten Referendaren
die Bearbeitungszeit und ordnet die nach Art und Umfang der Behinderung angemessenen
Erleichterungen an, soweit dies zum Ausgleich der Behinderung notwendig ist.
(2)
1
Die Aufgaben beziehen sich auf die Ausbildung in den Pflichtstationen.
2
Sie sind zu entnehmen:
1.
drei dem Bürgerlichen Recht ohne das Handels- und Gesellschaftsrecht,
2.
eine dem Bürgerlichen Recht mit Schwerpunkt im Handels-, Gesellschafts- oder Zivilprozessrecht,
3.
zwei dem Strafrecht,
4.
zwei dem Öffentlichen Recht.
(3)
1
Die Aufgaben sollen nach Möglichkeit auch Fragen des Verfahrensrechts enthalten.
2
Bis zu vier Aufsichtsarbeiten können Fragestellungen aus dem Tätigkeitsbereich
der rechtsberatenden Berufe zum Gegenstand haben.
3
Der Referendar hat die in der jeweiligen Verfahrenssituation erforderliche Entscheidung
oder Entschließung zu entwerfen.
4
Wenn eine Begründung der Entscheidung oder Entschließung weder erforderlich
noch üblich ist, sind die Gründe in einem Gutachten darzulegen.
(4)
1
Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes bestimmt die Hilfsmittel, die für die Anfertigung
der Aufsichtsarbeiten benutzt werden dürfen.
2
Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist verboten.
Fußnoten
1)
Geändert 20.4.2005 (HmbGVBl. S. 141). [Auf Referendare, die vor dem 1. April 2004 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben und deren Prüfungsverfahren vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat, finden die bisher geltenden Vorschriften des § 8 Abs. 2 und 3 Anwendung. Hat der Referendar die Prüfung im Falle des Satzes 1 nicht bestanden, so richtet sich auch die Wiederholungsprüfung nach der bisherigen Regelung, wenn sie vor dem 1. Januar 2008 beginnt. Referendare, deren Ausbildung sich durch Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert hat, können auf Antrag bei dem Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes auch über den in Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus ihre Prüfung nach der bisherigen Regelung ablegen ( s. Artikel 2 des Änderungsstaatsvertrages).]

§ 9 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

(1) Der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichts bestimmt
den Aufsichtführenden für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten.
(2)
1
Der Referendar hat die Arbeit und den Aufgabentext spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist bei
dem Aufsichtführenden abzugeben.
2
Er versieht beides mit der ihm zugeteilten Kennzahl; die Arbeit darf keinen sonstigen
Hinweis auf seine Person enthalten.
(3) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und
vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.
(4) Ein Referendar, der sich eines andere Referendare störenden
Ordnungsverstoßes schuldig macht, kann vom Aufsichtführenden von
der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes
Verhalten trotz Ermahnung nicht einstellt.
(5) Unternimmt ein Referendar einen Täuschungsversuch, so
wird er unbeschadet der Vorschrift in Absatz 4 von der Fortsetzung der Arbeit
nicht ausgeschlossen.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 fertigt der Aufsichtführende
über das Vorkommnis einen gesonderten Vermerk, den er nach Abschluss
der jeweiligen Arbeit unverzüglich dem Präsidenten des Gemeinsamen
Prüfungsamtes zur Entscheidung übermittelt.
(7) Erscheint ein Referendar zur Anfertigung einer Arbeit nicht
oder liefert er eine Arbeit nicht ab, ohne dass er die Prüfung aus wichtigem
Grunde nach § 22 unterbricht, so wird die Arbeit als ungenügend gewertet.

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1)
1
Jede Aufsichtsarbeit wird durch zwei Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsamtes begutachtet und bewertet.
2
Mindestens eine Beurteilung aller Aufsichtsarbeiten
derselben Aufgabe wird durch dasselbe Mitglied vorgenommen; werden mehr als
vierzig solcher Arbeiten abgeliefert, muss dasselbe Mitglied wenigstens zwanzig
von ihnen beurteilen.
(2)
1
Die Mitglieder und die Reihenfolge der Beurteilungen bestimmt der Präsident des Gemeinsamen
Prüfungsamtes.
2
Die Mitglieder müssen mit dem Gebiet, das die Aufgabe nach ihrem Schwerpunkt betrifft, besonders
vertraut sein.
(3)
1
Weichen die Bewertungen einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt das arithmetische
Mittel als Punktzahl der Aufsichtsarbeit.
2
Bei größeren Abweichungen versuchen die Prüfer zunächst,
ihre Bewertungen bis auf mindestens drei Punkte anzunähern.
3
Gelingt dies nicht, so wird durch den Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes oder einen von ihm bestimmten Stellvertreter
die Arbeit beurteilt und die Punktzahl auf eine von den Prüfern erteilte
Punktzahl oder eine dazwischen liegende Punktzahl festgesetzt.

§ 12 Leistungsbewertung

Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten nach § 11 und der mündlichen Prüfungsleistungen
nach § 17 Absatz 1 sowie für die Bildung der Gesamtnote nach § 17 Absatz 2 gelten die Vorschriften der Verordnung über
eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
vom 3. Dezember 1981 (Bundesgesetzblatt I Seite 1243) in der jeweils geltenden
Fassung.

§ 13 Bekanntgabe der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten

Dem Referendar werden die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten
in angemessener Frist, spätestens jedoch eine Woche vor der mündlichen
Prüfung schriftlich mitgeteilt.

§ 14 Anonymität

(1)
1
Mitteilungen über die Person des Referendars dürfen den Prüfern, Mitteilungen über
die Personen der Prüfer dürfen dem Referendar erst nach Abschluss
der Bewertung seiner Aufsichtsarbeiten gemacht werden.
2
Kenntnisse über die Person des Referendars, die ein Prüfer vorher durch seine
Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des
Prüfungsverfahrens erlangt, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.
(2) Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses werden
dem Referendar in der Frist des § 13 schriftlich mitgeteilt.

§ 15

3)
Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1)
1
Von der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wer in den Aufsichtsarbeiten nicht eine durchschnittliche
Punktzahl von mindestens 3,75 und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten, von
denen eine aus dem Bürgerlichen Recht stammen muss, nicht mindestens
die Punktzahl 4,0 erreicht hat.
2
Satz 1 gilt nicht, wenn der Referendar in mindestens sechs Aufsichtsarbeiten, von
denen jeweils eine aus dem Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen
Recht stammen muss, mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat.
(1)
(2)
1
Der nach Absatz 1 von der mündlichen Prüfung ausgeschlossene Referendar hat die Prüfung
nicht bestanden.
2
Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes teilt das dem Referendar schriftlich mit.
Fußnoten
3)
Geändert 20.4.2005 (HmbGVBl. S. 141). [Auf Referendare, die vor dem 1. April 2004 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben und deren Prüfungsverfahren vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat, finden die bisher geltenden Vorschriften des § 15 Anwendung. Hat der Referendar die Prüfung im Falle des Satzes 1 nicht bestanden, so richtet sich auch die Wiederholungsprüfung nach der bisherigen Regelung, wenn sie vor dem 1. Januar 2008 beginnt. Referendare, deren Ausbildung sich durch Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert hat, können auf Antrag bei dem Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes auch über den in Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus ihre Prüfung nach der bisherigen Regelung ablegen ( s. Artikel 2 des Änderungsstaatsvertrages).]

§ 16

1)
Die mündliche Prüfung
(1)
1
Die mündliche Prüfung wird von einem einschließlich des Vorsitzenden aus vier Prüfern
bestehenden Prüfungsausschuss abgenommen.
2
Die Prüfer werden vom Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes
aus den Mitgliedern dieses Amtes bestimmt.
3
Nach Möglichkeit sollte mindestens ein Prüfer dem rechtsberatenden oder
rechtsgestaltenden Tätigkeitsfeld entstammen.
4
Vorsitzender des Ausschusses ist der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes
oder einer seiner Stellvertreter.
(2) Rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung werden den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Namen der Referendare, die Ergebnisse
ihrer Aufsichtsarbeiten und der von ihnen gewählte Schwerpunktbereich
mitgeteilt.
(3)
1
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch.
2
Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als fünf Referendare geladen werden.
3
Auf Antrag des Referendars soll eine Einzelprüfung durchgeführt werden, sofern
dafür Prüfer in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
4
Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Ende der Gesamtausbildung zu stellen.
(4)
1
Die mündliche Prüfung beginnt mit dem in freier Rede gehaltenen Aktenvortrag.
2
Der Vortrag ist dem Schwerpunktbereich zu entnehmen.
3
Zur Vorbereitung des Vortrags unter Aufsicht werden dem Referendar die Akten eineinhalb
Stunden vor Beginn des Vortrags ausgehändigt.
4
Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes bestimmt den Aufsichtführenden
für die Vorbereitung des Vortrages.
5
Die Dauer des Vortrages soll zehn Minuten nicht überschreiten; anschließende
Rückfragen sind zulässig.
6
§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(5)
1
Das Prüfungsgespräch besteht aus je einem Abschnitt, der sich auf die drei Pflichtfächer sowie
den Schwerpunktbereich nach § 7 Absatz 2 bezieht.
2
Das Prüfungsgespräch soll für jeden Referendar nicht weniger als 40 Minuten dauern und ist
durch mindestens eine angemessene Pause zu unterbrechen.
(6)
1
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung.
2
Er hat darauf zu achten, dass ein sachgerechtes Prüfungsgespräch geführt
wird.
3
Er beteiligt sich selbst an der Prüfung.
4
Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(7)
1
Die mündliche Prüfung ist für Referendare und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse
haben, öffentlich.
2
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise
ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(8) Beauftragte Vertreter der zuständigen Behörde der
Freien und Hansestadt Hamburg und der beteiligten Landesjustizverwaltungen
können den Prüfungen jederzeit beiwohnen.
Fußnoten
1)
Geändert 20.4.2005 (HmbGVBl. S. 141). [Auf Referendare, die vor dem 1. April 2004 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben und deren Prüfungsverfahren vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat, finden die bisher geltenden Vorschriften des § 16 Anwendung. Hat der Referendar die Prüfung im Falle des Satzes 1 nicht bestanden, so richtet sich auch die Wiederholungsprüfung nach der bisherigen Regelung, wenn sie vor dem 1. Januar 2008 beginnt. Referendare, deren Ausbildung sich durch Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert hat, können auf Antrag bei dem Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes auch über den in Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus ihre Prüfung nach der bisherigen Regelung ablegen ( s. Artikel 2 des Änderungsstaatsvertrages).]

§ 17

1)
Schlussberatung
(1)
1
Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über die Bewertung
der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 12.
2
§ 196 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
3
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2)
1
Sodann ermittelt der Prüfungsausschuss aus den Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen
die Punktzahl der Gesamtnote, die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen nach
dem Komma errechnet wird.
2
Für die Bildung der Gesamtnote werden die schriftlichen Prüfungsleistungen mit
70 vom Hundert und die mündlichen Prüfungsleistungen mit 30 vom
Hundert gewichtet.
3
Dabei sind zu berücksichtigen die jeweiligen Einzelbewertungen mit einem Anteil von 8,75 vom Hundert für
jede Aufsichtsarbeit, von 8 vom Hundert für den Aktenvortrag und von
5,5 vom Hundert für jeden Abschnitt des Prüfungsgespräches.
(3)
1
Der Prüfungsausschuss kann bei seiner Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von der
rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks
den Leistungsstand des Referendars besser kennzeichnet und die Abweichung
auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die
Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.
2
Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe
nicht übersteigen.
3
Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote
der Prüfung ist ausgeschlossen.
Fußnoten
1)
Geändert 20.4.2005 (HmbGVBl. S. 141). [Auf Referendare, die vor dem 1. April 2004 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben und deren Prüfungsverfahren vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat, finden die bisher geltenden Vorschriften des § 17 Abs. 2 Anwendung. Hat der Referendar die Prüfung im Falle des Satzes 1 nicht bestanden, so richtet sich auch die Wiederholungsprüfung nach der bisherigen Regelung, wenn sie vor dem 1. Januar 2008 beginnt. Referendare, deren Ausbildung sich durch Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert hat, können auf Antrag bei dem Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes auch über den in Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus ihre Prüfung nach der bisherigen Regelung ablegen ( s. Artikel 2 des Änderungsstaatsvertrages).]

§ 18 Schlussentscheidung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Punktzahl der Gesamtnote
mindestens vier Punkte beträgt.
(2) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses
wird die Gesamtnote einschließlich der in die Prüfungsnote eingegangenen
Einzelnoten in Abwesenheit der Zuhörer dem Referendar verkündet
und auf seinen Wunsch durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
mündlich begründet.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis mit der Notenbezeichnung und der bis auf zwei Dezimalstellen ohne
Auf- oder Abrundung errechneten Punktzahl der Gesamtnote.

§ 19 Prüfungsniederschrift

1
Über die mündliche Prüfung ist eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende
Niederschrift aufzunehmen, in der die Gegenstände und die Einzelbewertungen
der mündlichen Prüfung, die Entscheidung nach § 17 Absatz 3, die Prüfungsnote
und die Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses mit der Gesamtnote
festgestellt werden.
2
Neben den Noten sind dabei auch die festgesetzten Punktzahlen niederzulegen.

§ 20 Ablehnung eines Prüfers

(1)
1
Der Referendar kann ein Mitglied des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung
ablehnen, wenn einer der in § 41 Nummern 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten
Gründe oder sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen
die Unvoreingenommenheit des Prüfers zu rechtfertigen.
2
Hat die Ablehnung Erfolg, nimmt der Referendar an einer anderen mündlichen
Prüfung teil.
(2) Der Referendar hat das Ablehnungsgesuch schriftlich zu begründen
und unverzüglich nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes bei dem Gemeinsamen
Prüfungsamt anzubringen.
(3)
1
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes, ist er
selbst von der Ablehnung betroffen, entscheidet einer seiner Stellvertreter.
2
Vor der Entscheidung ist der betroffene Prüfer zu hören.
3
Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Prüfer das Ablehnungsgesuch für begründet
hält.

§ 21 Ordnungsverstoß, Täuschungsversuch

(1)
1
Ist ein Referendar gemäß § 9 Absatz 4 von der Fortsetzung einer
Aufsichtsarbeit ausgeschlossen worden, so wird diese Arbeit als ungenügend
gewertet.
2
Macht sich ein Referendar in der mündlichen Prüfung eines das Prüfungsgespräch störenden
Ordnungsverstoßes schuldig, so kann er von der weiteren Prüfung
ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Abmahnung
fortsetzt.
3
In diesem Fall sind seine Leistungen in der mündlichen Prüfung als ungenügend zu werten.
(2)
1
Unternimmt es ein Referendar, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist
die davon betroffene Prüfungsleistung als ungenügend zu werten.
2
Das Gleiche gilt, wenn ein Referendar nicht zugelassene
Hilfsmittel benutzt oder mit sich führt.
3
In schweren Fällen ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(3)
1
Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung begangenen Ordnungsverstoßes oder
Täuschungsversuchs entscheidet der Prüfungsausschuss, in den übrigen
Fällen der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes.
2
Vor der Entscheidung ist dem Referendar Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(4)
1
Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung bekannt, dass die Voraussetzungen
des Absatzes 2 vorgelegen haben, so kann der Präsident des Gemeinsamen
Prüfungsamtes innerhalb von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen
Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.
2
Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
3
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 22

2)
Unterbrechung der Prüfung
(1) Der Referendar kann aus wichtigem Grund die Prüfung unterbrechen,
ohne dass dadurch die bis dahin erbrachten Leistungen eines abgeschlossenen
Prüfungsabschnitts berührt werden.
(2)
1
Unterbricht er die Prüfung während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, so nimmt er nach Wegfall
des wichtigen Grundes zum nächstmöglichen Termin erneut an sämtlichen
Aufsichtsarbeiten teil.
2
Unterbricht er sie während der mündlichen Prüfung, so nimmt er nach Wegfall
des wichtigen Grundes an einer vollständigen mündlichen Prüfung
einschließlich des Aktenvortrags teil.
(3)
1
Die Entscheidung über das Vorliegen des wichtigen Grundes trifft der Präsident des Gemeinsamen
Prüfungsamtes.
2
Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn sie unverzüglich durch ein amts- oder
personalärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
3
Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes kann auf die Vorlage des
ärztlichen Zeugnisses verzichten, wenn offensichtlich ist, dass der Referendar
erkrankt ist.
(4) Unterbricht der Referendar die Prüfung, ohne dass ein
wichtiger Grund vorliegt, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Fußnoten
2)
Geändert 20.4.2005 (HmbGVBl. S. 141). [Auf Referendare, die vor dem 1. April 2004 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben und deren Prüfungsverfahren vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat, finden die bisher geltenden Vorschriften des § 6 Anwendung. Hat der Referendar die Prüfung im Falle des Satzes 1 nicht bestanden, so richtet sich auch die Wiederholungsprüfung nach der bisherigen Regelung, wenn sie vor dem 1. Januar 2008 beginnt. Referendare, deren Ausbildung sich durch Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert hat, können auf Antrag bei dem Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes auch über den in Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus ihre Prüfung nach der bisherigen Regelung ablegen ( s. Artikel 2 des Änderungsstaatsvertrages).]

§ 23

1)
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so darf
er sie einmal wiederholen.
(2)
1
Die Regelung einer Zurückverweisung in den Vorbereitungsdienst (Ergänzungsvorbereitungsdienst) und der Vorbereitung
auf die Wiederholungsprüfung bleibt den vertragschließenden Ländern
vorbehalten.
2
Ist der Referendar bereits von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, ist ein Ergänzungsvorbereitungsdienst
vorzusehen.
(3) Wer dem Prüfungsausschuss der nicht bestandenen Prüfung
angehört hat, wird in der mündlichen Prüfung der Wiederholungsprüfung
nicht eingesetzt.
(4)
1
Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der
Prüfung gestatten.
2
Der Antrag ist über den Oberlandesgerichtspräsidenten einzureichen, in dessen Bezirk
der Referendar zuletzt ausgebildet worden ist.
3
Bei Gestattung der zweiten Wiederholung der Prüfung bestimmt der Präsident
des Gemeinsamen Prüfungsamtes etwaige weitere Auflagen; ein Ergänzungsvorbereitungsdienst
kann nicht angeordnet werden.
(5) Eine Anrechnung früherer Prüfungsleistungen findet
nicht statt.
Fußnoten
1)
Geändert 20.4.2005 (HmbGVBl. S. 141). [Auf Referendare, die vor dem 1. April 2004 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben und deren Prüfungsverfahren vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat, finden die bisher geltenden Vorschriften des § 23 Anwendung. Hat der Referendar die Prüfung im Falle des Satzes 1 nicht bestanden, so richtet sich auch die Wiederholungsprüfung nach der bisherigen Regelung, wenn sie vor dem 1. Januar 2008 beginnt. Referendare, deren Ausbildung sich durch Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert hat, können auf Antrag bei dem Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes auch über den in Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus ihre Prüfung nach der bisherigen Regelung ablegen ( s. Artikel 2 des Änderungsstaatsvertrages).]

§ 23 a

*)
Notenverbesserung
(1) Wer die Prüfung bei erstmaliger Ablegung vor dem Gemeinsamen Prüfungsamt bestanden hat, kann sie zur Verbesserung der Prüfungsnote auf Antrag einmal wiederholen (Notenverbesserung). Der Antrag muss spätestens vier Monate nach dem mündlichen Prüfungstermin der ersten Ablegung schriftlich an das Gemeinsame Prüfungsamt gerichtet werden.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. § 22 findet entsprechende Anwendung. Eine Anrechnung früherer Prüfungsleistungen findet nicht statt.
(3) Für die Abnahme der Prüfung nach Absatz 1 erhebt das Gemeinsame Prüfungsamt eine aufwandbezogene und kostendeckende Gebühr. Die Gebühr ist mit Stellung des Antrags nach Absatz 1 zu entrichten. Die Gebühr wird nach Maßgabe einer Gebührenordnung für das Gemeinsame Prüfungsamt erhoben. Ergänzend gilt das Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), der Freien und Hansestadt Hamburg in der jeweils geltenden Fassung.
Fußnoten
*)
§ 23 a findet gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Änderungsstaatsvertrags vom 15.-21. November 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 71) erstmals Anwendung auf Referendare, die ihre schriftlichen Prüfungen im Rahmen der erstmaligen Ablegung der Prüfung nach dem 1. Oktober 2007 begonnen haben.

§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist dem Referendar
auf Antrag Einsicht in seine Aufsichtsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten
der Prüfer und in die Prüfungsniederschriften zu gewähren,
soweit er ein berechtigtes Interesse nachweist.
(2)
1
Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung beim Gemeinsamen
Prüfungsamt einzureichen.
2
§ 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Die Einsicht soll in der Geschäftsstelle des Gemeinsamen
Prüfungsamtes genommen werden.

§ 25 Verfahren bei Widersprüchen

1
Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Gemeinsamen Prüfungsamtes und seines Präsidenten entscheidet sein Präsident.
2
Soweit ein Widerspruchsverfahren erfolglos ist, werden Gebühren nach Maßgabe des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) der Freien und Hansestadt Hamburg in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 26 Zahl der Stellen des Gemeinsamen Prüfungsamtes

(1) Die Zahl der Stellen des Gemeinsamen Prüfungsamtes beträgt
nach dem derzeitigen Stellenplan
1.
im höheren Dienst 4,
2.
im gehobenen Dienst 0,15,
3.
im mittleren Dienst 3,05,
4.
im einfachen Dienst 1 und
5.
im Angestelltenverhältnis 1,75.
(2) Die Zahl der Stellen darf nur nach vorheriger Zustimmung der
vertragschließenden Länder verändert werden.

§ 27 Umlagefähige Kosten

(1) Die ab dem Jahr 1998 umlagefähigen Kosten des Gemeinsamen
Prüfungsamtes setzen sich zusammen aus
1.
den Personalkosten der Richter, Beamten und Angestellten auf der Basis der jeweils aktuellen Werte der hamburgischen
Personalkostentabelle einschließlich des Versorgungszuschlags (Budgetwert),
2.
den sächlichen Kosten (ausschließlich Geschäftsbedarf, Kopierkosten, Druckereikosten, Geräte und Ausstattungen,
Post- und Fernmeldegebühren, Miete, Bewirtschaftung und Unterhaltung
der gemieteten Räume, Reisekosten, Prozesskosten, Fortbildung der Prüfer,
Prüfungsvergütungen) sowie
3.
einem Verwaltungsgemeinkostenzuschlag.
(2)
1
Der Verwaltungsgemeinkostenzuschlag beträgt 12,5 vom Hundert des Budgetwerts.
2
Eine Änderung bedarf des Einvernehmens der vertragschließenden Länder
und wird erst mit Wirkung vom übernächsten auf den Festsetzungszeitpunkt
folgenden Haushaltsjahr zur Abrechnungsgrundlage.

§ 28 Umlageschlüssel und Umlageverfahren

(1) Die nach § 27 Absatz 1 umlagefähigen Kosten des Gemeinsamen Prüfungsamtes
werden auf die vertragschließenden Länder nach dem Verhältnis
der aus diesen Ländern kommenden Prüflinge umgelegt.
(2)
1
Nach Abschluss eines Kalenderjahres wird die Freie und Hansestadt Hamburg den Ländern Freie Hansestadt Bremen
und Schleswig-Holstein eine Berechnung über die Gesamtkosten des Gemeinsamen
Prüfungsamtes zur Erstattung des auf sie entfallenden Anteils übersenden.
2
Diese geben zuvor der Freien und Hansestadt Hamburg
unmittelbar nach Abschluss des Rechnungsjahres, spätestens aber am 30.
Januar des folgenden Kalenderjahres die Reisekosten auf, die den aus ihren
Ländern kommenden Prüfern im vorangegangenen Rechnungsjahr ausgezahlt
wurden.
3
Zu den erstattungsfähigen Reisekosten gehören Bahnfahrten in der 2. Klasse und Übernachtungskosten;
diese jedoch nur, wenn eine Anreise vom Wohnort am Morgen des Prüfungstages
unzumutbar ist.

§ 29 Kündigung der Übereinkunft

(1) Diese Übereinkunft kann von jedem der vertragschließenden
Länder auf den Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten gekündigt werden.
(2) Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit der
Übereinkunft unter den übrigen Ländern nicht berührt.

§ 30 Personenbezeichnungen

Werden in der Länderübereinkunft für Personen Bezeichnungen in der männlichen Form verwendet, so gelten diese Bezeichnungen
für Frauen in der weiblichen Form.

§ 31 Ratifikation, Inkrafttreten der Übereinkunft

(1) Die Übereinkunft bedarf der Ratifikation.
(2) Die Ratifikationsurkunden sollen tunlichst bis zum 16. Juni
1972 bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt werden.
(3)
1
Die Übereinkunft tritt am 16. Juni 1972 in Kraft.
2
Zum gleichen Zeitpunkt wird die Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen,
Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein gemeinsames Prüfungsamt
und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung
vom 20./24./27. Februar 1950, zuletzt geändert durch Zusatzvereinbarung
vom 18. Februar 1971, aufgehoben.
Hamburg, den 4. Mai 1972
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
gez. Dr. Heinsen, Senator
Für die Freie Hansestadt Bremen
gez. Kahrs, Senator
Für das Land Schleswig-Holstein
gez. Dr. Schwarz, Justizminister
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