Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Unterbringung und Behandlung von Gefangenen der Justizvollzugsanstalten des Landes Schleswig-Holstein im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt Hamburg
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Unterbringung und Behandlung von Gefangenen der Justizvollzugsanstalten des Landes Schleswig-Holstein im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt Hamburg
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Unterbringung und Behandlung von Gefangenen der Justizvollzugsanstalten des Landes Schleswig-Holstein im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt Hamburg | 01.09.2010 |
Eingangsformel | 01.09.2010 |
§ 1 | 01.09.2010 |
§ 2 | 01.09.2010 |
§ 3 | 01.09.2010 |
§ 4 | 01.09.2010 |
§ 5 | 01.09.2010 |
§ 6 | 01.09.2010 |
§ 7 | 01.09.2010 |
§ 8 | 01.09.2010 |
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch den Präses der Justizbehörde,
und
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Justiz, Gleichstellung und Integration,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
§ 1
(1) Die Justizvollzugsanstalten sowie die Jugendanstalt des Landes Schleswig-Holstein, nachfolgend „Justizvollzugsanstalten“ genannt, können erkrankte weibliche und männliche Gefangene zur stationären Aufnahme in das Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt Hamburg, nachfolgend „Zentralkrankenhaus“ genannt, verlegen, wenn die personellen, fachlichen und räumlichen Möglichkeiten zur Diagnose und Behandlung dort gegeben sind.
(2) Vor jeder beabsichtigten Verlegung stellt die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt Einvernehmen mit der Chefärztin oder dem Chefarzt bzw. der Stationsärztin oder dem Stationsarzt der für die Verlegung zuständigen Abteilung des Zentralkrankenhauses her. Jede beabsichtigte und durchgeführte Verlegung sowie jede abgelehnte Aufnahme sind unverzüglich von der Anstaltsärztin oder vom Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein mitzuteilen, welche dann monatlich die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg informiert.
(3) In dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein und in der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg werden zum Zwecke der Statistik und der Abrechnung alle beabsichtigten und durchgeführten Verlegungen erfasst.
§ 2
(1) Erforderliche Transporte erkrankter Gefangener in das Zentralkrankenhaus, Rücktransporte in die Justizvollzugsanstalt sowie Transporte in externe Krankenhäuser in Schleswig-Holstein führen Bedienstete aus Schleswig-Holstein durch.
(2) Kurzfristig notwendige Transporte aus dem Zentralkrankenhaus in externe Krankenhäuser und zu zeitlich begrenzten Terminen (zum Beispiel diagnostische Maßnahmen) werden von Bediensteten der Untersuchungshaftanstalt Hamburg durchgeführt.
(3) Bei kurzfristig notwendigen Verlegungen in externe Krankenhäuser gewährleistet die Untersuchungshaftanstalt Hamburg bis zum Eintreffen der Bediensteten aus Schleswig-Holstein die vorläufige Bewachung der oder des Gefangenen bis längstens vierundzwanzig Stunden. Die 24-Stundenfrist beginnt mit der Unterrichtung der zuständigen Justizvollzugsanstalt über die geplante Verlegung der oder des Gefangenen in ein öffentliches Krankenhaus. Soweit personelle Kapazitäten vorhanden sind, bietet die Untersuchungshaftanstalt Hamburg der zuständigen Justizvollzugsanstalt eine Verlängerung der vorläufigen Bewachung an. Dies gilt insbesondere für Gefangene aus der Justizvollzugsanstalt Flensburg und der Jugendanstalt Schleswig.
(4) Sollte es sich nicht um eine akute Notfallverlegung handeln, stellt das Zentralkrankenhaus der Justizvollzugsanstalt anheim, die oder den Gefangenen in ein öffentliches Krankenhaus in Schleswig-Holstein zu verlegen. Der Transport erfolgt durch Bedienstete aus Schleswig-Holstein.
§ 3
(1) Zur Abgeltung aller Leistungen, die dem Zentralkrankenhaus bei der Aufnahme von Gefangenen nach § 1 Absatz 1 obliegen, ist an die Untersuchungshaftanstalt Hamburg der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebliche Tagessatz je Gefangene oder Gefangenem zu leisten. Der Tagessatz wird jährlich regelmäßig zum 1. Januar nach Abstimmung zwischen dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein und der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg neu festgesetzt.
(2) Für den Tag der Aufnahme und der Entlassung wird jeweils der halbe Tagessatz in Rechnung gestellt.
(3) Im Tagessatz nicht enthalten sind
1.
Kosten für besonders kostenintensive Medikamente (zum Beispiel Chemotherapie, HIV, atypische Tuberkulose),
2.
spezielle Hilfsmittel (zum Beispiel orthopädische Hilfsmittel wie Rollstühle), die ausschließlich für die oder den Gefangenen beschafft werden müssen, und anschließend in das Eigentum der Justizvollzugsanstalt übergehen.
Diese Positionen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Sollte auf Grund der gesundheitlichen Situation der oder des Gefangenen eine diagnostische Maßnahme oder eine stationäre Unterbringung in einem externen Krankenhaus medizinisch indiziert sein, übernimmt die zuständige schleswig-holsteinische Justizvollzugsanstalt oder Jugendanstalt alle hierdurch entstehenden Kosten einschließlich des Transportes, der Bewachung und der im externen Krankenhaus anfallenden Kosten. Für die Aufnahme in ein externes Krankenhaus erteilt die zuständige Justizvollzugsanstalt oder Jugendanstalt umgehend die notwendige Kostenübernahmeerklärung.
(5) Zur Abgeltung der Leistungen nach § 2 für Transporte und Bewachungen durch hamburgische Bedienstete ist an die Untersuchungshaftanstalt Hamburg der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebliche Kostensatz für eine Bewachungsstunde je Bediensteten zu leisten. Der Kostensatz wird jährlich zum 1. Januar nach Abstimmung zwischen dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein und der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg neu festgesetzt.
§ 4
(1) Unmittelbar nach Abschluss der Behandlung einer oder eines Gefangenen beziehungsweise bei längerfristigen Aufenthalten quartalsweise werden von der Untersuchungshaftanstalt Hamburg alle entstandenen Kosten dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein in Rechnung gestellt.
(2) Aus der Rechnung ist Folgendes ersichtlich:
1.
der Name der oder des Gefangenen,
2.
das Aktenzeichen der einweisenden Justizvollzugsanstalt,
3.
der Tag der Aufnahme im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt Hamburg,
4.
der Tag der Entlassung aus dem Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt Hamburg,
5.
die Gesamtzahl der Krankenhausbehandlungstage (einschließlich Aufnahme- und Entlassungstag),
6.
gegebenenfalls weitere Kosten nach § 3 Absätze 3 und 4,
7.
Rechnungsbetrag und Zahlungsfrist.
(3) Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat nach Eingang der Rechnung.
§ 5
Das Abkommen über die Vollzugsgemeinschaft zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 9. März 1993 wird aufgehoben.
§ 6
Der Staatsvertrag wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Er kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Quartalsende gekündigt werden.
§ 7
Die zur Durchführung dieses Staatsvertrags erforderlichen Verwaltungsabkommen werden von dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein und der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg getroffen.
§ 8
Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
*)
Hamburg, den 6. Januar 2010 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat Präses der Justizbehörde Dr. Till Steffen | Kiel, den 15. Januar 2010 Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Minister für Justiz, Gleichstellung und Integration Emil Schmalfuß |
Fußnoten
*)
Tritt am 1. September 2010 in Kraft gemäß Bekanntmachung vom 29. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 506).
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