Hamburgisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vom 16. Januar 1989
Hamburgisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vom 16. Januar 1989
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2010 (HmbGVBl. S. 631) |
Fußnoten
1)
Erlassen als Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Januar 1989 (HmbGVBl. S. 5)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hamburgisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 16. Januar 1989 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 08.12.2001 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
Die Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen und Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
§ 2
Die Urschrift des gerichtlichen Protokolls über die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts bleibt in der Verwahrung des Gerichts.
§ 3
1
Die zuständigen Behörden haben jeden zu ihrer Kenntnis gelangenden Todesfall, bei dem gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses erforderlich erscheinen, dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist, sofort mitzuteilen.
2
Bei Gefahr im Verzuge haben sie die für die Sicherung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu treffen und diese dem Nachlassgericht unverzüglich anzuzeigen.
§ 4
Das Hamburgische Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 29. Dezember 1899 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 3212-d) wird in seiner geltenden Fassung aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 16. Januar 1989.
Der Senat
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