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DE - Landesrecht Hamburg

Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg

Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Staatsvertrag vom 21. Februar 2014 bis 10 März 2014 (HmbGVBl. S. 194, 195)1)2)
Fußnoten
*)
Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 9. Juni 1981 (HmbGVBl. S. 109)
1)
[Red. Anm.: Artikel 2 des Änderungsstaatsvertrages lautet: Artikel 2 Sind bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 des Staatsvertrags vom 8./14./22. April 1981 in der bisher geltenden Fassung bei dem gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg anhängig geworden, für die nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags der gemeinsame Senat beim Finanzgericht Hamburg nicht mehr zuständig wäre, so gehen diese Verfahren, soweit eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist, in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Niedersächsische Finanzgericht oder das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht nach Maßgabe ihrer örtlichen Zuständigkeit über.]
2)
[Änderungsstaatsvertrag vom 21. Februar 2014 bis 10. März 2014 (HmbGVBl. S. 194, 195) in Kraft getreten am 17.07.2014, siehe Bekanntmachung vom 16.07.2014, HmbGVBl S. 328]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg01.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 117.07.2014
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Artikel 401.01.2004
Artikel 501.01.2004
Artikel 601.01.2004
Artikel 701.01.2004
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz, und
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1)
1
Die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein errichten einen gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg.
2
Wenn es der Geschäftsanfall erfordert, können im Einvernehmen der beteiligten Landesjustizverwaltungen weitere gemeinsame Senate gebildet werden.
(2) Dem gemeinsamen Senat werden, soweit der Finanzrechtsweg durch Bundesrecht eröffnet ist, aus den Gebieten der vertragschließenden Länder zugewiesen:
1.
Zoll-, Verbrauchssteuer- und Finanzmonopolsachen,
2.
andere Angelegenheiten, die der Zollverwaltung auf Grund von Rechtsvorschriften übertragen sind, mit Ausnahme der auf den Zoll übertragenen Verwaltung der Steuern im Sinne von § 3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), soweit diese Übertragung nach dem 13. Juli 2013 wirksam geworden ist,
3.
Angelegenheiten aus der Durchführung der Agrarmarktordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Andere Angelegenheiten als die Verwaltung der Steuern im Sinne von § 3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung bleiben von der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nummer 2 unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Übertragung unberührt.

Artikel 2

(1) Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein beteiligen sich an den persönlichen und sächlichen Kosten des gemeinsamen Senats nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
(2) Für die Kostenregelung werden den tatsächlichen Verwaltungsausgaben des Finanzgerichts Hamburg als Beitrag zu den Versorgungslasten 29 v. H. der Summe der Bezüge der Bediensteten des Finanzgerichts Hamburg zugeschlagen.
(3) Der danach bei Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Finanzgerichts Hamburg sich ergebende Fehlbetrag oder Überschuss geht zu Lasten oder zu Gunsten der Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Verhältnis der Zahl der im abgelaufenen Haushaltsjahr insgesamt erledigten Streitsachen zu der Zahl der im gleichen Zeitraum für die einzelnen vertragschließenden Länder erledigten Streitsachen.

Artikel 3

(1) Der Haushaltsplan für das Finanzgericht Hamburg wird, soweit er den gemeinsamen Senat betrifft, im Einvernehmen mit den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein aufgestellt.
(2)
1
Die Haushaltsrechnung legt und prüft die Freie und Hansestadt Hamburg.
2
Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein erhalten Abschriften.

Artikel 4

Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen die bei dem Niedersächsischen Finanzgericht und bei dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht anhängigen Streitsachen der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Art, soweit eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist, in der Lage, in der sie sich befinden, auf den gemeinsamen Senat über.

Artikel 5

1
Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von einem Jahr zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber den beiden anderen Ländern oder einem von ihnen als auch von den anderen Ländern oder einem von ihnen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg.
2
Artikel 4 gilt entsprechend.

Artikel 6

Die Verträge der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer gemeinsamen Kammer für Zoll- und Verbrauchsteuersachen beim Finanzgericht Hamburg vom 16. März / 3. April 1952 und vom 19. Juli 1954 werden aufgehoben.

Artikel 7

1
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.
2
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt.
3
Diese teilt den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
4
Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.
Hamburg, den 8. April 1981
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat gez. Eva Leithäuser
Hannover, den 22. April 1981
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister der Justiz
gez. Hans-Dieter Schwind
Kiel, den 14. April 1981
Für das Land Schleswig-Holstein
Der Justizminister
gez. Claussen
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