RPflAÜVO
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Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung - RPflAÜVO) Vom 18. Mai 2005

Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung - RPflAÜVO) Vom 18. Mai 2005
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 10. April 2014 (HmbGVBl. S. 138)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung - RPflAÜVO) vom 18. Mai 200501.10.2005
Eingangsformel01.10.2005
§ 123.04.2014
§ 201.10.2005
§ 301.10.2005
Auf Grund von § 36 b Absatz 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065),
zuletzt geändert am 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1074) und Nummer 9 der Weiterübertragungsverordnung-Gerichtswesen vom
20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), geändert am 10. Februar 2004
(HmbGVBl. S. 61), wird verordnet:

§ 1

(1) Folgende, nach dem Rechtspflegergesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende
Geschäfte werden auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:
1.
die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 346 und 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nummer 2 Buchstabe c des Rechtspflegergesetzes),
2.
die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nummer 12 des
Rechtspflegergesetzes),
3.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nummer 13 des
Rechtspflegergesetzes).
(2) § 32 des Rechtspflegergesetzes bleibt unberührt.

§ 2

(1)
1
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wird durch den Präsidenten des Gerichtes schriftlich mit der Wahrnehmung
von Geschäften nach § 1 Absatz 1 beauftragt.
2
Er kann nur beauftragt werden, wenn er nach § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit
den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut ist.
(2) Es soll nur beauftragt werden, wer
1.
eine über dem Durchschnitt liegende fachliche und persönliche Qualifikation aufweist und
2.
an einer Aus- und Fortbildung zu den von der Beauftragung erfassten Geschäften erfolgreich teilgenommen
hat; von einer Teilnahme an einer Aus- und Fortbildung zu den von der Beauftragung
erfassten Geschäften kann bei einer Tätigkeit von mindestens drei
Jahren in den von der Beauftragung erfassten Geschäften abgesehen werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Hamburg, den 18. Mai 2005.
Die Justizbehörde
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