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Verordnung zur Übertragung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Prozesskostenhilfeverfahren auf die Rechtspflegerin und den Rechtspfleger Vom 25. August 2014

Verordnung zur Übertragung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Prozesskostenhilfeverfahren auf die Rechtspflegerin und den Rechtspfleger Vom 25. August 2014
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Prozesskostenhilfeverfahren auf die Rechtspflegerin und den Rechtspfleger vom 25. August 201408.10.2014
Eingangsformel08.10.2014
§ 108.10.2014
§ 208.10.2014
§ 308.10.2014
§ 408.10.2014
Auf Grund von § 20 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) in der Fassung vom 14. April 2013 (BGBl. 2013 I S. 781, 2014 I S. 46), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890, 892), in Verbindung mit Nummer 14a des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Gerichtswesen vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), zuletzt geändert am 22. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 332), wird verordnet:

§ 1

Die in § 20 Absatz 2 RPflG bezeichneten Geschäfte sind durch die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger vorzunehmen, wenn die oder der Vorsitzende ihr oder ihm das Verfahren im Einzelfall überträgt.

§ 2

Die Übertragung soll unterbleiben, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder eine eingehende Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus anderem Grund nicht erforderlich ist. Die eingehende Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist in der Regel bei Bezug von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3733), in der jeweils geltenden Fassung nicht erforderlich.

§ 3

Bei der Übertragung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger hat die bzw. der Vorsitzende des Verfahrens stets zu prüfen, ob das Erfordernis einer zeitnahen Entscheidung der Übertragung entgegensteht. Insbesondere das Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach § 155 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3789), in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.

§ 4

Die zuständige Behörde überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung. Die Überprüfung soll spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sein.
Hamburg, den 25. August 2014.
Die Behörde für Justiz und Gleichstellung
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