HmbVollzVergO
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Verordnung über die Vergütung von Arbeit und Bildung im Rahmen des Justizvollzuges (Hamburgische Vollzugsvergütungsordnung - HmbVollzVergO) Vom 26. März 2015

Verordnung über die Vergütung von Arbeit und Bildung im Rahmen des Justizvollzuges (Hamburgische Vollzugsvergütungsordnung - HmbVollzVergO) Vom 26. März 2015
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Vergütung von Arbeit und Bildung im Rahmen des Justizvollzuges (Hamburgische Vollzugsvergütungsordnung - HmbVollzVergO) vom 26. März 201501.04.2015
Eingangsformel01.04.2015
§ 1 - Grundlage der Vergütung01.04.2015
§ 2 - Grundlohn01.04.2015
§ 3 - Leistungs- und Zeitzulagen01.04.2015
§ 4 - Arbeitstherapeutische Beschäftigung01.04.2015
§ 5 - Ausbildungsbeihilfe01.04.2015
§ 6 - Auswirkungen von Abwesenheiten auf die Vergütung01.04.2015
§ 7 - Schlussbestimmungen01.04.2015
Auf Grund von § 43 Satz 1 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes (HmbStVollzG) vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211, 233), § 43 Satz 1 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes (HmbJStVollzG) vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211, 238), § 34 Satz 1 des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (HmbUVollzG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211, 242, 310), und § 39 Satz 1 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (HmbSVVollzG) vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211) und § 1 der Weiterübertragungsverordnung - Vollzugsvergütungsordnung vom 3. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 206) wird verordnet:

§ 1 Grundlage der Vergütung

(1) Die wöchentliche Arbeitszeit soll 34 Stunden betragen.
(2) Das Arbeitsentgelt und die Ausbildungsbeihilfe werden nach einem Stundensatz bemessen, bei dessen Berechnung die Soll-Arbeitszeit gemäß Absatz 1 sowie fünf Arbeitstage pro Woche zugrunde gelegt werden. Vergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Stunden. Dies gilt auch, wenn die Soll-Arbeitszeit auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten in einer Justizvollzugsanstalt unterschritten wird.

§ 2 Grundlohn

(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§ 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 HmbStVollzG, § 40 Absatz 3 Nummer 1 HmbJStVollzG, § 31 Absatz 2 Nummer 1 HmbUVollzG und § 36 Absatz 1 HmbSVVollzG) wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
1.
Vergütungsstufe I: Arbeiten einfacher Art, die keine oder wenige Vorkenntnisse und nur eine kurze Einarbeitungszeit erfordern,
2.
Vergütungsstufe II: Arbeiten, die durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit der Gefangenen und Untergebrachten stellen und eine längere Einarbeitungszeit (von regelmäßig mehr als fünf Arbeitstagen) erfordern,
3.
Vergütungsstufe III: Arbeiten, die ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
(2) Der Grundlohn beträgt für Gefangene und Untergebrachte in der Vergütungsstufe I 75 vom Hundert, in der Vergütungsstufe II 100 vom Hundert und in der Vergütungsstufe III 125 vom Hundert der Eckvergütung nach § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 HmbStVollzG, § 40 Absatz 3 Nummer 1 HmbJStVollzG, § 31 Absatz 2 Nummer 1 HmbUVollzG und § 36 Absatz 1 HmbSVVollzG.
(3) Der Grundlohn nach Absatz 2 erhöht sich in der Vergütungsstufe I nach vier Monaten auf 88 vom Hundert (Vergütungsstufe I+), in der Vergütungsstufe II nach sechs Monaten auf 113 vom Hundert (Vergütungsstufe II+) und in der Vergütungsstufe III nach acht Monaten auf 138 vom Hundert (Vergütungsstufe III+). Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsleistung der Gefangenen und Untergebrachten nicht den durchschnittlichen Anforderungen der jeweiligen Tätigkeiten entspricht.
(4) Der Grundlohn erhöht sich nach Absatz 3 nur, wenn die Gefangenen und Untergebrachten die entsprechenden Zeiträume zusammenhängend gearbeitet haben. Zeiten, in denen die Gefangenen und Untergebrachten infolge Krankheit oder sonst unverschuldet an ihrer Arbeitsleistung gehindert waren, werden bis zu fünf Arbeitstagen pro Monat angerechnet, im Übrigen führen sie zu einer Hemmung des Laufs des Berechnungszeitraums. Verschuldete Fehlzeiten führen in der Regel zu einer Unterbrechung des Berechnungszeitraumes, welcher bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit neu beginnt. Von der Unterbrechung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere Anlass, bisherige Anwartschaftszeit, sonstiges Arbeitsverhalten, übrige Fehlzeiten) unbillig erscheint. In diesen Fällen führen verschuldete Fehlzeiten zu einer Hemmung des Laufs des Berechnungszeitraums.

§ 3 Leistungs- und Zeitzulagen

(1) Zum Grundlohn kann eine Leistungszulage von 10 vom Hundert gewährt werden, wenn Gefangene oder Untergebrachte dauerhaft weit über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringen. Die Vergabe ist monatlich zu prüfen und zu begründen.
(2) Zum Grundlohn kann eine Zeitzulage von jeweils 5 vom Hundert gewährt werden, wenn Arbeiten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen ausgeführt werden.

§ 4 Arbeitstherapeutische Beschäftigung

Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 40 Absatz 2 Satz 2 HmbStVollzG, nach § 40 Absatz 2 Satz 2 HmbJStVollzG oder nach § 36 Absatz 1 Satz 1 HmbSVVollzG zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 vom Hundert des Grundlohns der Vergütungsstufe I.

§ 5 Ausbildungsbeihilfe

(1) Die Ausbildungsbeihilfe nach § 41 Absätze 1 und 2 HmbStVollzG, § 40 Absätze 1 und 3 HmbJStVollzG, § 32 Absätze 1 und 2 HmbUVollzG und § 37 Absätze 1 und 2 HmbSVVollzG wird in den ersten beiden Monaten nach der Vergütungsstufe I, im dritten bis achten Monat nach der Vergütungsstufe II und ab dem neunten Monat nach der Vergütungsstufe III gewährt. Die Erhöhung erfolgt nicht, wenn die Leistungen der Gefangenen oder Untergebrachten nicht dem entsprechenden Stand der Aus- oder Weiterbildung genügen. § 2 Absatz 3 findet keine Anwendung.
(2) Für die Berechnung der Zeiträume nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 2 Absatz 4 entsprechend. Mit Beginn einer neuen Maßnahme der schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildung beginnt der Berechnungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 erneut.
(3) § 3 gilt entsprechend.
(4) Gefangene und Untergebrachte, die an einer Maßnahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung von bis zu drei Monaten teilnehmen und deren anschließender Einsatz in der bisherigen Verwendung geplant ist, erhalten keine Ausbildungsbeihilfe. Ihnen wird die Vergütung der bisherigen Beschäftigung während der Maßnahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung weitergezahlt.

§ 6 Auswirkungen von Abwesenheiten auf die Vergütung

(1) Von den Gefangenen und Untergebrachten nicht zu vertretende Abwesenheiten vom Arbeitsplatz oder der Bildungseinrichtung können bei der Bemessung der Vergütung abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 2 bis zu drei Stunden pro Woche unberücksichtigt bleiben.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Betrieb in einem Arbeitsbetrieb oder einer Bildungseinrichtung für alle Gefangenen und Untergebrachten ruht oder wenn die Gefangenen und Untergebrachten krankheitsbedingt abwesend sind.

§ 7 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Hamburgische Strafvollzugsvergütungsordnung vom 17. November 2009 (HmbGVBl. S. 391) außer Kraft.
Hamburg, den 26. März 2015.
Die Behörde für Justiz und Gleichstellung
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