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Verordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Justizbereich (Internetversteigerungsverordnung) Vom 6. April 2010

Verordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Justizbereich (Internetversteigerungsverordnung) Vom 6. April 2010
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 119)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet sowie zur Änderung von Weiterübertragungsverordnungen im Justizbereich vom 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 254)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Justizbereich (Internetversteigerungsverordnung) vom 6. April 201014.04.2010
Eingangsformel14.04.2010
§ 1 - Versteigerungsplattform14.04.2010
§ 2 - Zulassung und Ausschluss14.04.2010
§ 3 - Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung14.04.2010
§ 4 - Versteigerungsbedingungen27.06.2015
§ 5 - Anonymisierung14.04.2010
§ 6 - Verfahren14.04.2010
Auf Grund von § 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145, 3147), und § 979 Absatz 1 b Satz 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 45, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert am 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161), wird verordnet:

§ 1 Versteigerungsplattform

(1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieherinnen bzw. Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Absatz 2 Nummer 2 ZPO erfolgen über die Versteigerungsplattform
www.justiz-auktion.de
. Versteigerungen von an Behörden im Justizbereich abgelieferten Fundsachen gemäß § 978 und § 979 Absatz 1 a BGB und von im Besitz von Behörden im Justizbereich befindlichen unanbringbaren Sachen gemäß § 983 und § 979 Absatz 1 a BGB erfolgen über die Versteigerungsplattformen
www.justiz-auktion.de
oder
www.zoll-auktion.de
.
(2) Für Versteigerungen gemäß § 814 Absatz 2 Nummer 2 ZPO gelten ergänzend die Bestimmungen in §§ 2 bis 6.

§ 2 Zulassung und Ausschluss

(1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat. Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist, die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher, die von ihr bzw. ihm zugezogenen Gehilfen (§ 450 BGB) sowie Angehörige der Gerichtsvollzieherin bzw. des Gerichtsvollziehers und bei ihr bzw. ihm beschäftigte Personen.
(2) Für die Registrierung sind als Zugangsdaten ein frei wählbarer Benutzername und ein Passwort sowie die Identifizierungsdaten Vor- und Familienname und Geburtsdatum bzw. Unternehmensbezeichnung, eine postalische sowie eine E-Mail-Adresse anzugeben. Ändern sich bei der Registrierung angegebene Identifizierungsdaten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.
(3) Teilnehmende Personen können schriftlich oder auf elektronischem Weg die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Verlangen ist unter Angabe des Benutzernamens und der Identifizierungsdaten gemäß Absatz 2 über das auf der in § 1 Absatz 1 Satz 1 benannten Internetseite abrufbare Kontaktformular an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm zu richten. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.
(4) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 und § 4 Absatz 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Im Falle des § 817 Absatz 3 Satz 2 ZPO sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher, die bzw. der die jeweilige Versteigerung durchführt. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss in elektronischer Form in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen mitzuteilen.
(5) Bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 4 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm. Die betroffene Person ist vor dem Ausschluss anzuhören. Die Anhörung kann in elektronischer Form erfolgen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 3 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung

(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von der Gerichtsvollzieherin bzw. dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung im Ausgebot angezeigt.
(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,
1.
wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,
2.
wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken ist und von der Beschränkung die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen ist,
3.
sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818 ZPO),
4.
wenn die Veräußerung des Gegenstandes aus Rechtsgründen unzulässig ist oder
5.
wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung des Artikels unzutreffend ist.
Die Versteigerung ist abgebrochen, sobald die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion vom Betreiber in Folge technischer Störungen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten vor dem Versteigerungsende nicht im Internet zur Verfügung gestellt wird. Mit dem Abbruch erlöschen die registrierten Gebote.

§ 4 Versteigerungsbedingungen

(1) Zur Versteigerung gelangen die in die Justizauktion eingestellten Sachen. Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 806 ZPO) und ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Absatz 1 BGB nicht besteht.
(2) Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justizauktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Eine nach Beginn der Versteigerung (§ 3 Absatz 1 Satz 1) erfolgende Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Der nächsthöhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird. Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung (§ 3 Absatz 1 Satz 1) das höchste Gebot, wenigstens das Mindestgebot nach § 817 a Absatz 1 Satz 1 ZPO abgegeben hat (§ 817 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Sie wird von dem Zuschlag elektronisch benachrichtigt.

§ 5 Anonymisierung

Die Angaben zur Person der Schuldnerin oder des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieterinnen und der Bieter anonymisiert werden können.

§ 6 Verfahren

Die Meistbietende oder der Meistbietende wird über die Ablieferungs- und Zahlungsmodalitäten in elektronischer Form nochmals informiert. Kaufgeld und anfallende Versandkosten gemäß Satz 1 sind spätestens zehn Tage nach Absendung der Mitteilung zu zahlen. Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn Kaufgeld und anfallende Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt. Im Übrigen gelten hinsichtlich Zuschlag, Ablieferung und Mindestgebot §§ 817 und 817 a ZPO.
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