AGPsychPbG
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Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) Vom 8. Dezember 2016

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) Vom 8. Dezember 2016
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) vom 8. Dezember 201617.12.2016
Eingangsformel17.12.2016
§ 1 - Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleitern01.01.2017
§ 2 - Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen01.01.2017
§ 3 - Antrag01.01.2017
§ 4 - Befristung, Auflagen01.01.2017
§ 5 - Wegfall und Fortbestand von Anerkennungsvoraussetzungen01.01.2017
§ 6 - Verzeichnis01.01.2017
§ 7 - Länderübergreifende Anerkennung01.01.2017
§ 8 - Verordnungsermächtigung17.12.2016
§ 9 - Übergangsregelung01.01.2017
§ 10 - Inkrafttreten01.01.2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleitern

Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter (psychosozial prozessbegleitende Person) soll anerkannt werden, wer
1.
über die in § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) in der jeweils geltenden Fassung genannten Qualifikationen,
2.
über eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 PsychPbG genannten Bereiche und
3.
über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt.

§ 2 Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen

(1) Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 PsychPbG soll anerkannt werden, wenn
1.
der Aus- oder Weiterbildung ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zu Grunde liegt,
2.
die Veranstaltungsform sowie ihre Dauer und Teilnehmerzahl so bemessen ist, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können und
3.
die in der Aus- oder Weiterbildung vermittelten Inhalte die Teilnehmerinnen und Teilnehmer befähigen, selbständig fachlich adäquate psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der den §§ 2 und 3 PsychPbG zu Grunde liegenden Standards durchzuführen.
(2) Zu den nach Absatz 1 Nummer 3 zu vermittelnden Inhalten gehören mindestens die für die psychosoziale Prozessbegleitung erforderlichen Kenntnisse
1.
der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanter Rechtsgebiete,
2.
der Viktimologie, insbesondere Kenntnisse zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen,
3.
der Psychologie und Psychotraumatologie,
4.
der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung und
5.
der Methoden und Standards zur Qualitätssicherung und Eigenvorsorge.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen oder Referenten oder der Zuverlässigkeit der Weiterbildungseinrichtung bestehen.

§ 3 Antrag

(1) Die Anerkennungen nach §§ 1 und 2 sind schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 1 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt sind. Der Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß § 1 Nummer 3 erfordert die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes.
(3) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 2 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen. Die zuständige Behörde kann bei begründeten Zweifeln nach § 2 Absatz 3 Nachweise über die fachliche Qualifikation der in der Aus- und Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten oder der Zuverlässigkeit der Weiterbildungseinrichtung verlangen.

§ 4 Befristung, Auflagen

(1) Die Anerkennung nach § 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung nach § 1 auch nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist für das Verfahren fort, in dem die Beiordnung erfolgt ist. Nach Ablauf einer Befristung ist auf Antrag eine erneute Anerkennung unter den Voraussetzungen des § 1 möglich.
(2) Die Anerkennung nach § 1 oder § 2 kann mit Auflagen versehen werden.

§ 5 Wegfall und Fortbestand von Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die psychosozial prozessbegleitende Person ist verpflichtet, die zuständige Behörde über den Wegfall von Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 1 zu unterrichten. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die psychosozial prozessbegleitende Person den Nachweis des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Anerkennung führt.
(2) Die Weiterbildungseinrichtung ist verpflichtet, die zuständige Behörde über grundlegende Änderungen der Ausbildungsinhalte zu unterrichten.

§ 6 Verzeichnis

(1) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der nach § 1 anerkannten psychosozial prozessbegleitenden Personen.
(2) Auf Antrag können auch sachliche Tätigkeitsschwerpunkte der psychosozial prozessbegleitenden Person in das Verzeichnis aufgenommen werden.

§ 7 Länderübergreifende Anerkennung

(1) Die Anerkennung einer psychosozial prozessbegleitenden Person in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 1 gleich. Dies gilt nicht, sofern die Tätigkeit dauerhaft in der Freien und Hansestadt Hamburg wahrgenommen wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall bestimmen, dass eine in einem anderen Bundesland anerkannte psychosozial prozessbegleitende Person in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht anerkannt wird, wenn sie die in § 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt.
(3) Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 2 gleich. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall bestimmen, dass eine in einem anderen Bundesland anerkannte Aus- und Weiterbildung in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht anerkannt wird, wenn die in § 2 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

§ 8 Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
Einzelheiten der in § 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen sowie des Anerkennungsverfahrens,
2.
Einzelheiten zu dem in § 6 genannten Verzeichnis, insbesondere die Festlegung der in das Verzeichnis aufzunehmenden Angaben und zu welchen Zwecken diese verarbeitet oder genutzt werden dürfen
zu regeln.

§ 9 Übergangsregelung

Abweichend von § 1 Nummer 1 können bis zum 31. Juli 2017 Personen, die eine von einem Bundesland anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren begonnen, aber noch nicht beendet haben, als psychosozial prozessbegleitende Person nach § 1 anerkannt werden, sofern sie die übrigen in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Anerkennung ist bis zum 31. Juli 2017 zu befristen.

§ 10 Inkrafttreten

§ 8 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Dezember 2016.
Der Senat
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