Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage geändert gemäß Bekanntmachung vom 11. Juli 2018 (HmbGVBl. S. 247)1)2) |
Fußnoten
1)
Der Staatsvertrag ist am 01.11.2015 in Kraft getreten, siehe Bekanntmachung vom 06.11.2015 (HmbGVBl. S. 311)
1)
Änderung durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (BayGVBl 2016, S. 391)
2)
Gemäß § 5 Abs. 2 des Änderungsgesetzes tritt das Gesetz über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung vom 20. Dezember 1983 (GVBl. S. 1099, BayRS 763-12-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 46 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung | 01.11.2015 |
Eingangsformel | 01.11.2015 |
Artikel 1 - Mitgliedschaft | 01.11.2015 |
Artikel 2 - Anwendbare Vorschriften | 01.11.2015 |
Artikel 3 - Übernahmebestand | 01.11.2015 |
Artikel 4 - Aufsicht | 01.11.2015 |
Artikel 5 - Vermögensanlage | 01.11.2015 |
Artikel 6 - Auskunftspflichten | 01.11.2015 |
Artikel 7 - Kündigung des Staatsvertrags | 01.11.2015 |
Artikel 8 - Beitritt anderer Länder | 01.11.2015 |
Artikel 9 - Inkrafttreten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften | 01.11.2015 |
Anlage - Auszug Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (BayGVBl 2008, S. 371), [zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2018 (BayGVBl 2016, S. 391)] | 01.07.2018 |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften | 01.07.2018 |
Art. 1 - Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung | 01.07.2018 |
Art. 2 - Organe | 01.07.2018 |
Art. 3 - Verwaltungsrat | 01.07.2018 |
Art. 4 - Aufgaben des Verwaltungsrats | 01.07.2018 |
Art. 5 - Ausschüsse | 01.07.2018 |
Art. 6 - Versorgungskammer, Verordnungsermächtigung | 01.07.2018 |
Art. 7 - Eigenständige Geschäftsführung, Verordnungsermächtigung | 01.07.2018 |
Art. 8 - Kammerrat | 01.07.2018 |
Art. 9 - Grundsätze der Geschäftstätigkeit | 01.07.2018 |
Art. 10 - Satzung | 01.07.2018 |
Art. 11 - Geschäftsplan | 01.07.2018 |
Art. 12 - Rechnungslegung | 01.07.2018 |
Art. 13 - Wirtschaftsplanung | 01.07.2018 |
Art. 14 - Sicherheitsrücklage | 01.07.2018 |
Art. 15 - Vermögensanlage | 01.07.2018 |
Art. 16 - Verantwortlicher Aktuar | 01.07.2018 |
Art. 17 - Abschlussprüfung | 01.07.2018 |
Art. 17a - Risikokonzentration und Transaktionen zwischen Versorgungsanstalten | 01.07.2018 |
Art. 18 - Aufsicht | 01.07.2018 |
Art. 19 - Strafvorschrift | 01.07.2018 |
Art. 20 - Verordnungsermächtigung | 01.07.2018 |
Art. 21 - Auskunftspflichten | 01.07.2018 |
Art. 22 - Mitteilungen an Versicherungsträger | 01.07.2018 |
Art. 23 - Forderungsübertragung, Aufrechnung | 01.07.2018 |
Art. 24 - Verjährung | 01.07.2018 |
Art. 25 - Übertragung, Verpfändung | 01.07.2018 |
Art. 26 - Leistungsbescheid, Nebenforderungen | 01.07.2018 |
Art. 27 - Vollstreckung | 01.07.2018 |
Zweiter Teil - Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung, Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung | 01.07.2018 |
Abschnitt I - Gemeinsame Vorschriften | 01.07.2018 |
Art. 28 - Aufgaben | 01.07.2018 |
Art. 29 - Zusammensetzung des Verwaltungsrats | 01.07.2018 |
Art. 30 - Mitgliedschaft | 01.07.2018 |
Art. 31 - Beiträge, Überleitung | 01.07.2018 |
Art. 32 - Leistungen | 01.07.2018 |
Art. 32a - Rückforderung von Geldleistungen | 01.07.2018 |
Abschnitt II - Einzelne Versorgungsanstalten | 01.07.2018 |
Art. 33 - Bayerische Ärzteversorgung | 01.07.2018 |
Art. 34 - Bayerische Apothekerversorgung | 01.07.2018 |
Art. 35 - Bayerische Architektenversorgung | 01.07.2018 |
Art. 36 - Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung | 01.07.2018 |
Art. 37 - Datenübermittlung | 01.07.2018 |
Art. 38 - Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung | 01.07.2018 |
Art. 39 - Datenübermittlung | 01.07.2018 |
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Finanzminister,
und der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Mitgliedschaft
Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer sind, soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Versorgungswerk), sofern die Satzung des Versorgungswerks keine abweichende Regelung trifft.
Artikel 2 Anwendbare Vorschriften
(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Artikel 1 bis 26, 28 bis 32 und 38 Abs. 2 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen - VersoG - (GVBl 2008 S. 371, BayRS 763-1-I) und die Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung in den jeweils geltenden Fassungen in Nordrhein-Westfalen entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens ist das Recht des Sitzlandes des Versorgungswerks entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die Satzung des Versorgungswerks Rechtswirkungen an die Einrichtung eines Kanzleisitzes in Bayern bei Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die in Artikel 1 genannten Mitglieder der Patentanwaltskammer aus der Einrichtung eines Kanzleisitzes in Nordrhein-Westfalen.
(3) Das Versorgungswerk hat das Recht, die von ihm erlassenen Verwaltungsakte in Nordrhein-Westfalen zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 3 Übernahmebestand
(1) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags die Voraussetzungen des Artikel 1 erfüllen (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die Absätze 2 bis 5.
(2) Personen des Übernahmebestands sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen; sie werden zur Pflichtmitgliedschaft auf schriftlichen Antrag zugelassen, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht berufsunfähig sind. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags.
(3) Auf Antrag ist für die Dauer der Mitgliedschaft im Versorgungswerk als Pflichtbeitrag nur der Grundbeitrag zu entrichten. Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.
(4) Wird nach Absatz 3 der Grundbeitrag gewählt, so ist § 33 Abs. 5 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder der Patentanwaltskammer mit Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder des Versorgungswerks waren. Für Mitglieder des Übernahmebestands, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk erlangt haben, bleiben die für die Befreiung geltenden Bestimmungen maßgebend.
Artikel 4 Aufsicht
(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus Nordrhein-Westfalen berührt sein können. Das Versorgungswerk leitet dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.
(2) Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats des Versorgungswerks einzuladen.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes des Versorgungswerks.
Artikel 5 Vermögensanlage
Das Vermögen des Versorgungswerks, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus Nordrhein-Westfalen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerks in Nordrhein-Westfalen angelegt werden.
Artikel 6 Auskunftspflichten
Die Patentanwaltskammer übermittelt dem Versorgungswerk Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Kammermitglieder mit Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen sowie den jeweiligen Zeitpunkt der Einrichtung und der Aufgabe des Kanzleisitzes in Nordrhein-Westfalen (§ 26 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)).
Artikel 7 Kündigung des Staatsvertrags
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Teile mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann das Land Nordrhein-Westfalen den Staatsvertrag zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres kündigen, wenn die Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen gegenüber der beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geltenden Fassung wesentlich geändert werden. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Regelungen zur Aufgabe des Versorgungswerks (Versorgungsauftrag), zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerks nicht nur unerheblich geändert werden.
(2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Nordrhein-Westfalen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger die Versorgungsverhältnisse der in Nordrhein-Westfalen beruflich tätigen Mitglieder sowie derjenigen in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Versorgungsempfänger, die auf Grund dieses Staatsvertrags Mitglieder des Versorgungswerks geworden waren. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks aus den übernommenen Versorgungsverhältnissen über.
(3) Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes des Versorgungswerks aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten vom Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die in Nordrhein-Westfalen gemäß Artikel 5 in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegten Vermögenswerte auf Verlangen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der aufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt.
Artikel 8 Beitritt anderer Länder
(1) Andere Länder können diesem Staatsvertrag beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Bayerische Staatsministerium des Innern das Land Nordrhein-Westfalen sowie die bis zu diesem Zeitpunkt beigetretenen Länder.
(2) Die Regelungen des Staatsvertrags treten für das beitretende Land am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Beitrittserklärung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern folgt. Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen für das beitretende Land am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Anzeige dieser Zustimmung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern folgt.
(3) Mit dem Inkrafttreten der Regelungen dieses Staatsvertrags nach Absatz 2 werden vorbehaltlich des Artikels 3 die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer, soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren Kanzleisitz in dem beitretenden Land eingerichtet haben, Pflichtmitglieder des Versorgungswerks, sofern die Satzung des Versorgungswerks keine abweichende Regelung trifft. Die Regelungen dieses Staatsvertrags gelten für das beitretende Land sowie die Mitglieder der Patentanwaltskammer, die in diesem Land ihren Kanzleisitz eingerichtet haben, mit der Maßgabe, dass das beitretende Land jeweils an die Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen tritt. Soweit Regelungen dieses Staatsvertrags an den Zeitpunkt seines Inkrafttretens anknüpfen, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Absatz 2. An die Stelle des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen tritt das in der Beitrittserklärung benannte Ministerium.
(4) Dieser Staatsvertrag sowie der Tag des Inkrafttretens für das beitretende Land sind entsprechend den Vorschriften des beitretenden Landes bekanntzumachen. Artikel 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Satzung des Versorgungswerks in der bei Inkrafttreten der Regelungen dieses Staatsvertrags nach Absatz 2 geltenden Fassung sowie Satzungsänderungen sind in dem in der Beitrittserklärung benannten Publikationsorgan des beitretenden Landes bekanntzumachen
1)
. Für die Bekanntmachung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt Artikel 9 Abs. 4 entsprechend, wobei an die Stelle der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen die in der Beitrittserklärung benannte Stelle tritt.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Die Satzung wurde durch Bekanntmachung vom 4.1.2016 (Amtl. Anz. S. 44) veröffentlicht. Dazu siehe auch die Bekanntmachungen vom 4.3.2016 (Amtl. Anz. S. 505), vom 25. November 2016 (Amtl. Anz. S. 2224) und vom 28. November 2017 (Amtl. Anz. S. 2135) zu den nachfolgenden Änderungen der Satzung.]
Artikel 9 Inkrafttreten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften
(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben.
(2) Der Erste und Zweite Teil des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen
2)
. Änderungen der in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen werden ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.
(3) Die Satzung des Versorgungswerks ist in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen. Änderungen der Satzung werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
(4) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt durch die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Bekanntmachungen nach den Absätzen 2 und 3 erfolgen durch das Versorgungswerk.
Düsseldorf, den 31. Dezember 2012 | München, den 1. Dezember 2012 |
Für das Land Nordrhein-Westfalen | Für den Freistaat Bayern |
Der Finanzminister | Der Staatsminister des Innern |
Dr. Norbert Walter-Borjans | Joachim Herrmann |
Fußnoten
2)
[Red. Anm.: Anlage hinzugefügt gemäß Bekanntmachung vom 4. März 2016 (HmbGVBl. S. 88]
Anlage
Auszug
Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (BayGVBl 2008, S. 371),
[zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2018 (BayGVBl 2016, S. 391)]
*
Fußnoten
*)
Anlage angefügt gemäß Bekanntmachung vom 4. März 2016 (HmbGVBl. S. 88), geändert gemäß Bekanntmachung vom 11. Juli 2018 (HmbGVBl. S. 247)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung
1
Bei der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung (Versorgungskammer) bestehen folgende rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Versorgungsanstalten):
1.
die Bayerische Ärzteversorgung,
2.
die Bayerische Apothekerversorgung,
3.
die Bayerische Architektenversorgung,
4.
die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung,
5.
die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung,
6.
der Bayerische Versorgungsverband,
7.
die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks.
2
Ihr Sitz wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern und für Integration (Staatsministerium) bestimmt.
Art. 2 Organe
1
Organe jeder Versorgungsanstalt sind
1.
der bei dieser gebildete Verwaltungsrat,
2.
die Versorgungskammer.
2
Der Verwaltungsrat kann sich in der Satzung den Namen „Landesausschuss“ geben.
Art. 3 Verwaltungsrat
(1)
1
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung vorgeschlagen und durch das Staatsministerium berufen; ihre Zahl bestimmt die Satzung.
2
Das Staatsministerium ist an den Vorschlag gebunden, soweit er nicht gegen Gesetz oder Satzung verstößt.
3
Die Amtsdauer beträgt mindestens drei und höchstens sechs Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
4
Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsrat über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt.
(2)
1
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte die Personen für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
2
Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie.
(3)
1
Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des Verwaltungsrats die Sitzungen vor und nimmt an ihnen teil.
2
Sie kann Anträge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen.
(4)
1
Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2
In der Satzung ist vorzusehen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen ist, wenn es eine bestimmte Anzahl seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung.
(6) Die Vorschriften des Siebten Teils des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sind entsprechend anwendbar.
Art. 4 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat beschließt neben den in diesem Gesetz besonders aufgeführten Angelegenheiten über
1.
die Richtlinien der Versorgungspolitik,
2.
die Satzung und deren Änderungen,
3.
den Lagebericht und den Jahresabschluss sowie die Entlastung der Geschäftsführung,
4.
die Geschäftsordnungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2,
5.
die Aufwandsentschädigungen nach Art. 3 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3,
6.
den Anschluss von Mitgliedern außerhalb Bayerns an die Versorgungsanstalt sowie die Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke,
7.
die Zugehörigkeit zu Verbänden,
8.
die Entsendung in den Kammerrat,
sowie bei den Versorgungsanstalten der freien Berufe über
9.
die Anpassung von Versorgungsanrechten,
10.
den Abschluss von Überleitungsabkommen.
(2) Der Verwaltungsrat kann Richtlinien aufstellen
1.
zur Anlage des Anstaltsvermögens,
2.
für die Gewährung von Mitgliederdarlehen,
3.
für satzungsgemäß vorgesehene freiwillige Leistungen,
4.
für Entscheidungen in Härtefällen.
(3)
1
Aufgaben der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen nicht übertragen werden.
2
Folgende Maßnahmen können nach Maßgabe der Satzung an eine Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden werden:
1.
Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken sowie Erwerb und Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten und von Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen, deren alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist,
2.
Aufnahme langfristiger Darlehen,
3.
Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung.
3
Die Satzung kann Regelungen für den Fall treffen, dass die Zustimmung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(4)
1
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Versorgungskammer, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.
2
Er entscheidet über die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars.
3
Er kann
1.
Sondergutachten des Verantwortlichen Aktuars verlangen,
2.
zusätzliche Schwerpunkte bei der Abschlussprüfung festlegen,
3.
im Rahmen der Abschlussprüfung die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung überprüfen lassen,
4.
den Abschlussprüfer beauftragen, in seinem Bericht darzustellen
a)
die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Versorgungsanstalten,
b)
verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und
c)
die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags,
5.
Erörterungen des Prüfungsberichts mit dem Abschlussprüfer und mögliche Ergänzungen der Prüfung und des Berichts verlangen sowie
6.
einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Versorgungsanstalt zu nehmen.
Art. 5 Ausschüsse
(1)
1
Der Verwaltungsrat kann nach Maßgabe der Satzung aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss und weitere Ausschüsse bilden.
2
Der Verwaltungsrat gibt den Ausschüssen eine Geschäftsordnung.
3
Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsausschuss über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt.
(2)
1
Der Verwaltungsausschuss berät die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor; er kann Beschlussempfehlungen aussprechen.
2
Der Verwaltungsrat kann dem Verwaltungsausschuss und den weiteren Ausschüssen nach Maßgabe der Satzung alle Angelegenheiten, mit Ausnahme der in Art. 4 Abs. 1 genannten, zur Entscheidung oder Wahrnehmung übertragen.
(3) Für den Verwaltungsausschuss und die weiteren Ausschüsse gelten Art. 3 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
Art. 6 Versorgungskammer, Verordnungsermächtigung
(1)
1
Die Versorgungskammer ist eine dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde.
2
Sie ist das gemeinsame Geschäftsführungsorgan aller Versorgungsanstalten.
3
Die Versorgungskammer unterliegt unbeschadet des Art. 18 als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalten keinen staatlichen Weisungen.
(2)
1
Die Versorgungskammer führt die Geschäfte der Versorgungsanstalten im organisatorischen, sächlichen und personellen Verwaltungsverbund und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.
2
Sie unterstützt die Verwaltungsräte und die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und vollzieht deren Beschlüsse.
3
Im Verhältnis der Versorgungsanstalten zueinander ist die Versorgungskammer von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs freigestellt.
4
§ 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3)
1
Die Versorgungskammer wird von einem Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied besteht (Vorstand).
2
Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag des Staatsministeriums von der Staatsregierung, die weiteren Vorstandsmitglieder vom Staatsministerium bestellt.
3
Die Bestellung soll auf fünf Jahre erfolgen; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig.
4
Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands werden durch Verträge geregelt; der Freistaat Bayern wird hierbei durch das Staatsministerium vertreten.
5
Die Bestellung und die Abberufung erfolgen im Benehmen mit dem Kammerrat nach Art. 8, der auch Personalvorschläge unterbreiten kann.
6
Im Übrigen wird die Einrichtung der Versorgungskammer durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums geregelt.
(4)
1
Die Leiter der Zentralbereiche werden im Benehmen mit dem Kammerrat bestellt.
2
Die Leiter der Geschäftsbereiche sollen einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat oder den Verwaltungsräten der betroffenen Anstalten bestellt werden.
3
Der Kammerrat und die Verwaltungsräte können Personalvorschläge unterbreiten.
(5)
1
Die Beamten der Versorgungskammer sind Staatsbeamte.
2
Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Versorgungsanstalten.
3
Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein.
4
Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen.
5
Tarifabweichungen sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, soweit sie aus personalwirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und nicht der Konzeption des Bundes-Angestelltentarifvertrags bzw. des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter widersprechen.
(6)
1
Dienstvorgesetzter der Beamten der Versorgungskammer ist der Vorstandsvorsitzende.
2
Er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Versorgungskammer.
(7)
1
Die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten der Versorgungskammer sind in einem Stellenplan auszuweisen.
2
Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen.
3
Der Stellenplan wird von der Versorgungskammer aufgestellt.
(8)
1
Verletzt ein Mitglied des Vorstands, ein Beamter, ein Arbeitnehmer oder ein Mitglied des Verwaltungsrats einer Versorgungsanstalt in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen die Versorgungsanstalt, deren Angelegenheiten der Handelnde wahrgenommen hat.
2
Verletzt ein Mitglied des Vorstands, ein Beamter oder ein Arbeitnehmer in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Freistaat Bayern, wenn es sich um reine Staatsangelegenheiten handelt.
Art. 7 Eigenständige Geschäftsführung, Verordnungsermächtigung
(1)
1
Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder beschließen, dass ein Modell entwickelt wird, nach dem die Geschäfte der Versorgungsanstalt nach einem Ausscheiden aus der gemeinsamen Geschäftsführung und dem Verwaltungsverbund der Versorgungskammer durch ein eigenständiges Geschäftsführungsorgan geführt werden (neues Geschäftsführungsmodell).
2
Die Versorgungsanstalt trägt die anfallenden Kosten.
(2) Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt beschließt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, dass das neue Geschäftsführungsmodell dem Staatsministerium vorgelegt wird.
(3) Hat das Staatsministerium der Versorgungsanstalt mitgeteilt, dass das neue Geschäftsführungsmodell eine ordnungsgemäße Verwaltung der ausscheidenden Versorgungsanstalt auf Dauer erwarten lässt, legt die Versorgungsanstalt das neue Geschäftsführungsmodell den Mitgliedern der Versorgungsanstalt, bei der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen den Mitgliedern und Versicherten, zur Abstimmung vor.
(4)
1
Das Staatsministerium leitet die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Geschäftsführungsmodells ein, wenn die Mehrheit der in Abs. 3 genannten Mitglieder und Versicherten dem neuen Geschäftsführungsmodell zugestimmt hat.
2
Es bestimmt durch Rechtsverordnung, dass die Geschäftsführung einzelner Versorgungsanstalten einem von Art. 2 und 6 Abs. 1 abweichenden Geschäftsführungsorgan übertragen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Verwaltung der anderen Versorgungsanstalten durch die Versorgungskammer sachgerecht fortgeführt werden kann und bestehende Staatsverträge dem neuen Geschäftsführungsmodell angepasst oder gekündigt sind; die Verordnung muss Regelungen enthalten über die Organisation und die Aufgaben des Geschäftsführungsorgans, über die Bestellung seiner Mitglieder und deren Entlastung.
Art. 8 Kammerrat
(1)
1
Bei der Versorgungskammer wird ein Kammerrat gebildet, der sich aus Vertretern aller von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungsanstalten einschließlich der Bundesanstalten zusammensetzt.
2
Seine Zusammensetzung wird durch die Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 geregelt; dabei ist der Bedeutung, insbesondere dem Geschäftsumfang der einzelnen Anstalt, Rechnung zu tragen.
(2)
1
Der Kammerrat wirkt in gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten der Versorgungsanstalten beratend mit.
2
Neben den in diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften besonders aufgeführten Angelegenheiten wirkt der Kammerrat nach Maßgabe der Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 mit bei:
1.
Änderungen der Rechtsverordnung über die Einrichtung der Versorgungskammer,
2.
der Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
3.
der Aufstellung der Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste und von Grundsätzen für die Verteilung der Kosten für die gemeinsamen Dienste,
4.
der Übernahme der Geschäftsführung anderer Versorgungswerke,
5.
wichtigen Investitionsentscheidungen für die gemeinsamen Dienste,
6.
der Aufstellung von Grundsätzen zur Personalbewirtschaftung und der Entwicklung von Personalkonzepten, insbesondere zur Vergütung,
7.
bei der Aufstellung des Stellenplans nach Art. 6 Abs. 7.
3
Der Kammerrat kann Empfehlungen aussprechen.
(3)
1
Der Kammerrat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.
2
Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den oder die stellvertretenden Vorsitzenden.
3
Der Kammerrat ist innerhalb angemessener Frist einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen.
4
Art. 3 Abs. 3, 5 und 6 gelten entsprechend; über die Höhe der Ersatzleistungen beschließt der Kammerrat.
Art. 9 Grundsätze der Geschäftstätigkeit
(1)
1
Die Versorgungsanstalten sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ausschließlich gemeinnützig tätig.
2
Sie sind zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsführung verpflichtet.
3
Die Vermögen der Versorgungsanstalten sind getrennt zu halten.
(2)
1
Die Versorgungsanstalten bestreiten den Verwaltungsaufwand einschließlich der Bezüge der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsberechtigten aus eigenen Mitteln.
2
Die Verteilung auf die einzelnen Versorgungsanstalten erfolgt entsprechend den tatsächlich verursachten Kosten.
(3)
1
Die Mittel und das Vermögen der Versorgungsanstalten dürfen nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags verwendet werden.
2
Im Fall der Auflösung einer Anstalt stehen die verbleibenden Mittel nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten zu.
(4)
1
Die Versorgungsanstalten dürfen neben den Geschäften, die ihrem Versorgungsauftrag dienen, nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
2
Die ganze oder teilweise Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Art. 10 Satzung
(1) Die Versorgungsanstalten regeln ihre Angelegenheiten durch Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die Satzung muss neben den in diesem Gesetz besonders genannten Inhalten Bestimmungen enthalten über
1.
Zusammensetzung, Amtsdauer und Einberufung des Verwaltungsrats und der Ausschüsse,
2.
den Vorschlag und das Ausscheiden der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter; dies gilt entsprechend für Ausschüsse nach Art. 5,
3.
Beginn und Ende der Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse,
4.
die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit oder die Grundsätze für die Festsetzung von Umlagen,
5.
Voraussetzungen, Art und Höhe sowie Erlöschen der Ansprüche von Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten,
6.
das Versorgungsverfahren.
(3)
1
Die Satzung und ihre Änderungen werden nach der aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
2
Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.
Art. 11 Geschäftsplan
(1)
1
Für jede Versorgungsanstalt ist ein Geschäftsplan aufzustellen.
2
Er besteht aus
1.
der Satzung (Art. 10),
2.
dem versicherungsmathematischen und dem finanztechnischen Geschäftsplan mit den fachlichen Geschäftsunterlagen (technischer Geschäftsplan),
3.
den Verträgen, durch die die Aufnahme von Mitgliedern und Versicherten, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden (Funktionsausgliederungsverträge).
(2) Der technische Geschäftsplan, Funktionsausgliederungsverträge sowie deren Änderungen bedürfen vor dem Inkraftsetzen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Art. 12 Rechnungslegung
(1)
1
Die Versorgungsanstalten legen gesondert wie Pensionskassen unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsverfahren Rechnung.
2
Das Dritte Buch Vierter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit dem Dritten Buch Erster und Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
3
Ein niedrigerer Wertansatz nach § 253 Abs. 3 Satz 5 oder Satz 6 oder Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs darf beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
4
Dies gilt auch für den niedrigeren Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts.
5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
1
Die versicherungsmathematischen Annahmen sind insbesondere für die Berechnung der erforderlichen versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend vorsichtig zu wählen.
2
Eine vorsichtige Wahl enthält eine angemessene Marge für eine nachteilige Abweichung von relevanten Faktoren.
3
Der Grundsatz der Vorsicht gilt auch für die Bewertung der zur Bedeckung dieser Rückstellungen herangezogenen Aktiva.
(3)
1
Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Vermögen nicht mehr zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ausreicht.
2
Für einen begrenzten Zeitraum kann die Aufsichtsbehörde eine nicht ausreichende Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit Aktiva zulassen, wenn ein konkreter und realisierbarer Finanzierungsplan entsprechend Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung aufgestellt wird.
Art. 13 Wirtschaftsplanung
(1) Die Versorgungskammer stellt für jede Versorgungsanstalt auf der Grundlage des Geschäftsplans (Art. 11) einen Erfolgsplan entsprechend der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Kostenplan (Wirtschaftsplanung) für das kommende Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste zu berücksichtigen.
(2)
1
Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt vor.
2
Der Verwaltungsrat beschließt über die Wirtschaftsplanung.
3
Soweit eine einvernehmliche Wirtschaftsplanung zwischen der Versorgungskammer und dem Verwaltungsrat nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres zustande kommt, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt.
Art. 14 Sicherheitsrücklage
1
Die Versorgungsanstalten haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen eine Sicherheitsrücklage unter Berücksichtigung der Belange der Mitglieder, der Versicherten und der Leistungsberechtigten aufzubauen.
2
Sie soll mindestens zwei v. H. des Barwerts der Rentenanwartschaften zuzüglich vier v. H. des Barwerts der laufenden Rentenzahlungen betragen.
Art. 15 Vermögensanlage
(1)
1
Die Versorgungsanstalten haben ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht unter Einhaltung der Anforderungen des § 124 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung anzulegen.
2
Das gebundene Vermögen darf nur nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und Satz 2 VAG und § 9 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (DVVersoG) angelegt werden.
3
Ein risikoadäquates Kapitalanlagemanagement mit ausreichenden Sicherheitsreserven ist sicherzustellen.
4
Der Umfang des gebundenen Vermögens muss mindestens
1.
der Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die freien Mittel der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen zuzüglich
2.
der aus den Versorgungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten
entsprechen.
5
Bei der Berechnung des Mindestumfangs des gebundenen Vermögens können Beträge in Höhe der Beitragsforderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft außer Ansatz bleiben, wenn insoweit kein Leistungsanspruch besteht.
(2) Die Versorgungsanstalten haben der Aufsichtsbehörde über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von dieser festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.
Art. 16 Verantwortlicher Aktuar
(1)
1
Für jede Versorgungsanstalt ist vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Vorstands ein Verantwortlicher Aktuar zu bestellen.
2
Dieser muss zuverlässig und fachlich geeignet sein.
(2)
1
Der Verantwortliche Aktuar ist in seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen.
2
Er darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(3) Der Verantwortliche Aktuar hat
1.
die Finanzlage der Versorgungsanstalt insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versorgungsverhältnissen ergebenden Verpflichtungen jederzeit sichergestellt ist,
2.
unter der Bilanz die versicherungstechnischen Rückstellungen zu testieren,
3.
zum Jahresabschluss einen Aktuarsbericht zu erstellen,
4.
mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden fünften Geschäftsjahres ein umfassendes versicherungsmathematisches Gutachten über die finanzielle Situation der Versorgungsanstalt für den Verwaltungsrat und die Aufsicht zu fertigen sowie
5.
auf Verlangen des Verwaltungsrats oder der Aufsichtsbehörde ein Gutachten zu einem bestimmten Termin oder zu einem aktuellen Problem (Sondergutachten) zu erstellen.
(4) Sobald der Verantwortliche Aktuar erkennt, dass die Versorgungsanstalt ihre Verpflichtungen, insbesondere wegen Veränderungen bei den Beitragseinnahmen, den Leistungsverpflichtungen oder den Rechnungsgrundlagen, nicht dauerhaft erfüllen kann, hat er unverzüglich den Vorstand und den Verwaltungsrat und, wenn diese keine ausreichenden Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen, die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
(5)
1
Die Organe der Versorgungsanstalt sind verpflichtet, dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.
2
Wird ein Gutachten zur Finanzlage einer Versorgungsanstalt an einen anderen Aktuar vergeben, so gelten für diesen Aktuar bezüglich des Gutachtens die Vorschriften für den Verantwortlichen Aktuar entsprechend.
Art. 17 Abschlussprüfung
(1)
1
Die Versorgungsanstalten haben ihren Jahresabschluss durch einen gemeinsamen Abschlussprüfer prüfen zu lassen.
2
§ 341k des Handelsgesetzbuchs und § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 7, Abs. 3 und 4 und § 36 Abs. 1 VAG sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 VAG an die Stelle der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung die Anforderungen des Art. 14 Satz 2 und der Vorschriften des § 8 DVVersoG über Zuführungen zu und Entnahmen aus der Sicherheitsrücklage treten.
3
Der gemeinsame Abschlussprüfer wird vom Kammerrat gewählt.
4
Ist eine Ausschreibung erforderlich, führt die Versorgungskammer diese entsprechend den Vorgaben des Kammerrats durch.
5
Nach der Wahl erteilt der Vorstand den Prüfungsauftrag.
6
Art. 4 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(2)
1
Der Abschlussprüfer legt seinen Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vor; dem Vorstand ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2
Der Verwaltungsrat oder die Aufsichtsbehörde können den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und mögliche Ergänzungen der Prüfung und des Berichts veranlassen.
3
Der Abschlussprüfer nimmt an den Verhandlungen des Verwaltungsrats über den Jahresabschluss teil und berichtet dabei über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung.
Art. 17a Risikokonzentration und Transaktionen zwischen Versorgungsanstalten
1
Die Versorgungsanstalten haben der Aufsichtsbehörde zu Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen entsprechend § 273 Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 sowie § 274 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 VAG zu berichten.
2
§ 275 Abs. 2 Nr. 2 und § 276 Abs. 1 VAG gelten entsprechend.
3
Die Bestimmungen des Datenschutzrechts bleiben unberührt.
Art. 18 Aufsicht
(1)
1
Die Versorgungsanstalten unterliegen der Rechts- und Versicherungsaufsicht durch das Staatsministerium.
2
Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
(2)
1
Die Aufsichtsbehörde berät die Versorgungsanstalten und überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen.
2
Sie prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden.
3
Sie überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb und achtet insbesondere auf die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder, der Versicherten und der Leistungsberechtigten und auf eine ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs.
(3)
1
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalten zu unterrichten.
2
Sie kann insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern.
3
Sie kann auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versorgungsanstalten prüfen, ob die veröffentlichten Jahresabschlüsse und die Lageberichte mit den Tatsachen und dem Bücherinhalt übereinstimmen und ob die vorgeschriebenen Rücklagen vorhanden und vorschriftsmäßig angelegt und verwaltet sind.
4
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und der Ausschüsse zu laden; ihre Vertreter oder Vertreterinnen können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören.
(4)
1
Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalten anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen.
2
Kommen die Versorgungsanstalten innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Versorgungsanstalten die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen oder die Aufgabe und die erforderlichen Befugnisse einem Sonderbeauftragten übertragen.
(5)
1
Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde gegenüber den Versorgungsanstalten sowie Unternehmen, die Aufgaben für die Versorgungsanstalten wahrnehmen, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen.
2
Missstand ist dabei jedes Verhalten, das die Belange der Mitglieder, der Versicherten oder der Leistungsberechtigten nicht ausreichend wahrt oder den aufsichtsrechtlichen oder den sonstigen das Versorgungsverhältnis betreffenden Vorschriften oder dem Geschäftsplan widerspricht.
3
Wenn es zur Wahrung der Belange der Mitglieder, der Versicherten oder der Leistungsberechtigten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan auch mit Wirkung für bestehende Versorgungsverhältnisse ändern.
4
Ergibt sich bei der Prüfung der Vermögenslage einer Versorgungsanstalt, dass diese auf Dauer nicht mehr imstande ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, so kann die Aufsichtsbehörde Leistungsverpflichtungen entsprechend § 314 Abs. 2 VAG herabsetzen.
(6)
1
Dem Freistaat Bayern werden sieben Zehntel der durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten (Personalvollkosten) von den Versorgungsanstalten ersetzt, dabei darf die Grenze von 0,2 Promille der Beitragseinnahmen nicht überschritten werden.
2
Die Verteilung der Kostenlast richtet sich nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2.
Art. 19 Strafvorschrift
(1) Wer als Mitglied des Vorstands oder als Beauftragter des Vorstands über das Vermögen oder über die finanzielle Situation einer Versorgungsanstalt gegenüber dem Verwaltungsrat, gegenüber einem seiner Ausschüsse oder gegenüber der Aufsichtsbehörde falsch berichtet oder die Verhältnisse verschleiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Verantwortlicher Aktuar
1.
die finanzielle Lage einer Versorgungsanstalt im Aktuarsbericht oder im versicherungsmathematischen Gutachten unrichtig wiedergibt oder verschleiert oder
2.
ein Testat nach Art. 16 Abs. 3 Nr. 2 falsch abgibt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer als Abschlussprüfer oder als Gehilfe eines Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.
Art. 20 Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1.
die Bestandteile des technischen Geschäftsplans gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
2.
nähere Bestimmungen zur Rechnungslegung gemäß Art. 12 und über die Art und Weise der Offenlegung des Jahresabschlusses,
3.
Abweichungen von den gemäß Art. 12 Abs. 1 entsprechend anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere um die besonderen Aufgaben der Versorgungsanstalten und die gemeinsame Geschäftsführung zu berücksichtigen,
4.
Mindestanforderungen an die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen gemäß Art. 12,
5.
Zuführungen zu und Entnahmen aus der Sicherheitsrücklage gemäß Art. 14,
6.
die Anlage des Vermögens einschließlich von Regelungen zur Sicherstellung eines risikoadäquaten Kapitalanlagemanagements gemäß Art. 15,
7.
Einzelheiten zum Testat, zum Aktuarsbericht und zum versicherungsmathematischen Gutachten des Verantwortlichen Aktuars gemäß Art. 16,
8.
die Berichtspflichten der Versorgungsanstalten gegenüber der Aufsichtsbehörde sowie über den Inhalt der Berichte des Abschlussprüfers, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht erforderlich ist, und
9.
die Verteilung der Kostenlast gemäß Art. 18 Abs. 6 Satz 2.
Art. 21 Auskunftspflichten
(1)
1
Die Versorgungsanstalten erteilen nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern und Versicherten Auskunft über Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse sowie den Leistungsberechtigten über bestehende Ansprüche.
2
Dabei sind Mitglieder, Versicherte und Leistungsberechtigte insbesondere über ihre verschiedenen Wahlrechte und Leistungen, ihre Obliegenheiten, ihre Anzeigepflichten, über Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten und Anzeigepflichten, über ihre aus Beitragszahlungen erworbenen Anwartschaften, den Jahresabschluss und die inländischen Gerichtsstände ausreichend zu informieren.
3
Auf Verlangen sind jedem Mitglied oder Versicherten der Jahresabschluss und der Lagebericht zuzusenden.
(2) Die Mitglieder und Versicherten der Versorgungsanstalten sowie Angehörige freier Berufe und Hochschulabsolventen, für die nach diesem Gesetz Versorgungsanstalten bestehen, haben den Versorgungsanstalten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts-, Versicherungs- oder Versorgungsverhältnisses sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten erforderlich sind.
(3) Wer Leistungen einer Versorgungsanstalt beantragt oder erhält, hat dieser
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Versorgungsanstalt der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung dem Grunde oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Anstalt vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(4) Die Mitwirkungspflichten nach Abs. 3 bestehen nicht, soweit
1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
die Versorgungsanstalt sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied, der Versicherte oder der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(5) Solange den Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht entsprochen wird, können die Versorgungsanstalten nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge und Umlagen schätzen und Leistungen versagen oder entziehen.
Art. 22 Mitteilungen an Versicherungsträger
(1) In Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Versorgungsanstalten berechtigt, dem zuständigen Versicherungsträger das Bestehen oder das Ende einer Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht und deren Umfang mitzuteilen.
(2)
1
Zur Prüfung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für beantragte Leistungen sind die Versorgungsanstalten berechtigt, Daten über die Gesundheit ihrer Mitglieder, Versicherten und Leistungsberechtigten zu verarbeiten.
2
Für diesen Zweck dürfen diese Daten an andere öffentliche Versorgungsträger innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz übermittelt werden.
Art. 23 Forderungsübertragung, Aufrechnung
(1)
1
Steht einem Mitglied oder Leistungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, kann in der Satzung eine Verpflichtung zur Übertragung des Anspruchs auf die Versorgungsanstalt geregelt werden, soweit diese auf Grund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art dienen.
2
Das Recht auf Leistung kann von der Übertragung des Anspruchs abhängig gemacht werden.
(2) Die Versorgungsanstalten können mit ihren Forderungen gegen Ansprüche von Mitgliedern oder Leistungsberechtigten aufrechnen oder verrechnen.
Art. 24 Verjährung
1
Die öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Beiträge, Umlagen und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
2
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten entsprechend; Art. 53 BayVwVfG bleibt unberührt.
Art. 25 Übertragung, Verpfändung
1
Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden.
2
Sonstige Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden.
Art. 26 Leistungsbescheid, Nebenforderungen
(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden von den Versorgungsanstalten durch Leistungsbescheid geltend gemacht.
(2)
1
Für rückständige oder gestundete Geldforderungen und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und Umlagen können nach Maßgabe der Satzung entweder Säumniszuschläge oder Verzugszinsen sowie Verspätungszuschläge und Stundungszinsen erhoben werden.
2
Wird die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, ist § 237 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend anwendbar.
(3)
1
Die Versorgungsanstalten können für bestimmte Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben und Erstattungen verlangen.
2
Das Nähere regelt die Satzung.
Art. 27 Vollstreckung
1
Die Versorgungsanstalten sind zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt.
2
Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz.
3
Nebenforderungen können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn zuvor auf die Zahlungspflicht dem Grunde nach schriftlich hingewiesen worden ist.
Zweiter Teil Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung, Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften
Art. 28 Aufgaben
1
Die Versorgungsanstalten haben Versorgung für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene in Fällen der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes zu gewähren.
2
Sie pflegen die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit anderen Versorgungsträgern.
3
Die Versorgungsanstalten haben die Voraussetzungen für eine Befreiung ihrer Mitglieder von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen.
Art. 29 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
1
Die Mitglieder des Verwaltungsrats setzen sich aus Mitgliedern der Versorgungsanstalt zusammen.
2
In ihm sollen alle Berufsgruppen angemessen vertreten sein.
3
Das Vorschlagsrecht steht den Berufskammern zu.
4
Das Nähere regelt die Satzung.
Art. 30 Mitgliedschaft
(1) Bei den Versorgungsanstalten besteht Pflichtmitgliedschaft.
(2)
1
Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn der Berufsangehörige
1.
die Berufstätigkeit nur vorübergehend oder in geringem Umfang ausübt,
2.
in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit aufnimmt oder die Mitgliedschaft zur Berufskammer begründet,
3.
Mitglied in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk ist.
2
Berufsangehörige, die nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der jeweils geltenden Fassung versicherungsfrei sind, werden auf Antrag befreit.
(3) Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben.
(4)
1
Mit dem Eintritt der Versorgung endet, außer im Fall des Todes, nicht die Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt.
2
Die Satzung kann vorsehen, dass eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung oder der Zugehörigkeit zur Berufskammer die Mitgliedschaft nicht beendet.
Art. 31 Beiträge, Überleitung
(1)
1
Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
2
Die Satzung kann einkommensunabhängige Mindestbeiträge vorsehen.
3
Sie kann bestimmen, dass zur Weiterführung des Versorgungsschutzes für Zeiten ohne Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder ohne Einkommen angemessene Beiträge zu entrichten sind.
4
Der Pflichtbeitrag darf die Grenze nicht übersteigen, die für die Befreiung der Versorgungsanstalt von der Körperschaftssteuerpflicht maßgeblich ist.
(2) Das beitragspflichtige Einkommen wird in der Satzung bestimmt.
(3)
1
Der Arbeitgeber eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, ist berechtigt, den Beitrag unmittelbar an die Versorgungsanstalt abzuführen und zu diesem Zweck den vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt einzubehalten.
2
Er hat der Versorgungsanstalt für jedes Mitglied, für das er den Beitrag abführt, die Berechnungsgrundlagen, insbesondere das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, und die sonstigen für die Beitragserhebung erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4)
1
Die Satzung kann zulassen, dass zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden.
2
Diese dürfen zusammen mit dem Pflichtbeitrag die Grenze nach Abs. 1 Satz 4 nicht übersteigen.
(5) Die Versorgungsanstalten können mit anderen Versorgungsträgern Überleitungsabkommen schließen.
Art. 32 Leistungen
(1)
1
Die Versorgungsanstalten gewähren den Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung laufende Leistungen zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie einmalige Leistungen.
2
Die Satzung kann die Leistung von Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen und sonstige freiwillige Leistungen vorsehen.
3
Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.
(2)
1
Satzungsmäßige Leistungszusagen müssen im Verhältnis zu den Beiträgen so festgelegt werden, dass die Versorgungsanstalt unter Zugrundelegung angemessen vorsichtiger versicherungsmathematischer Annahmen auf Dauer allen ihren Verpflichtungen nachkommen kann.
2
Die angewandten Finanzierungssysteme und versicherungsmathematischen Modelle der Versorgungsanstalten müssen die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen sicherstellen und dürfen nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der verschiedenen Jahrgänge von Versicherten führen.
(3) Laufende Leistungen sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt angepasst werden.
Art. 32a Rückforderung von Geldleistungen
Für die Rückforderung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten erbracht worden sind, gilt § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung entsprechend.
Abschnitt II Einzelne Versorgungsanstalten
Art. 33 Bayerische Ärzteversorgung
Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung ist, wer
1.
nicht berufsunfähig ist,
2.
zur Ausübung einer Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt ist und
3.
im Freistaat Bayern eine berufliche Tätigkeit ausübt, bei der ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Fachkenntnisse angewendet oder verwertet werden.
Art. 34 Bayerische Apothekerversorgung
1
Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Bayerischen Landesapothekerkammer.
2
Pflichtmitglieder sind ferner nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die im Freistaat Bayern pharmazeutisch tätig sind.
Art. 35 Bayerische Architektenversorgung
1
Pflichtmitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer.
2
Pflichtmitglieder sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, Abs. 5 und 6 des Baukammerngesetzes (BauKaG) oder die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, Abs. 5 und 6 BauKaG erfüllen und zur Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste eine praktische Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 BauKaG ausüben.
Art. 36 Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung
(1)
1
Für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau“ errichtet.
2
Die Mitglieder der Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten werden in die Versorgungsanstalt einbezogen (Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung).
(2) Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung sind
1.
alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau,
2.
für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach Studienabschluss alle nicht berufsunfähigen Absolventen der Technischen Universität München, der Fachhochschulen in Bayern oder sonstiger nach Maßgabe der Satzung vergleichbarer Lehreinrichtungen in Bayern in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Stahlbau, Vermessungswesen oder Versorgungstechnik oder in sonstigen nach Maßgabe der Satzung vergleichbaren Studiengängen, wenn sie in dieser Zeit eine praktische Tätigkeit in einer Fachrichtung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BauKaG aufgenommen haben,
3.
alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
(3) Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchstpflichtbeitrag der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht übersteigen.
Art. 37 Datenübermittlung
(1) Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift sowie Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft der in ihr Mitgliederverzeichnis eingetragenen Ingenieure, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau von Bedeutung sein kann.
(2) Die Hochschulen und Lehreinrichtungen übermitteln der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum des Studienabschlusses der Absolventen eines in Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 genannten Studiengangs.
(3) Die Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft sowie die Dauer der jeweiligen Berufsausübungsform ihrer Mitglieder, sofern dies für deren Mitgliedschaft von Bedeutung sein kann.
Art. 38 Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung sind
1.
alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern in Bayern, soweit sie natürliche Personen sind,
2.
alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer, soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren Kanzleisitz im Freistaat Bayern eingerichtet haben.
Art. 39 Datenübermittlung
(1) Die Rechtsanwalts- und die Steuerberaterkammern in Bayern übermitteln der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung jeweils den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Art der Zulassung oder Bestellung sowie den Beginn und das Ende der Kammermitgliedschaft ihrer Mitglieder, sofern dies für deren Mitgliedschaft bei der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung von Bedeutung sein kann.
(2) Die Patentanwaltskammer übermittelt der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung jeweils den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Art der Zulassung der Kammermitglieder mit Kanzleisitz in Bayern sowie den jeweiligen Zeitpunkt der Einrichtung und der Aufgabe des Kanzleisitzes in Bayern.
München, den 12. November 2015
Bayerische Versorgungskammer
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