HmbAHaftVollzG
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Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft (Hamburgisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz - HmbAHaftVollzG) Vom 10. April 2018

Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft (Hamburgisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz - HmbAHaftVollzG) Vom 10. April 2018
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 8)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft (Hamburgisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz - HmbAHaftVollzG) vom 10. April 201814.04.2018
Eingangsformel14.04.2018
§ 1 - Geltungsbereich14.04.2018
§ 2 - Grundsatz14.04.2018
§ 3 - Aufnahme und Abschiebungsplanung14.04.2018
§ 4 - Unterbringung14.04.2018
§ 5 - Freizeitbeschäftigung und religiöse Betätigung14.04.2018
§ 6 - Besuche14.04.2018
§ 7 - Bezug von Zeitungen und Nutzung von Medien14.04.2018
§ 8 - Post, Geschenke, Einkauf, Telefon14.04.2018
§ 9 - Sicherheit und Ordnung05.01.2019
§ 10 - Optisch-elektronische Einrichtungen14.04.2018
§ 11 - Ärztliche Versorgung und soziale Betreuung14.04.2018
§ 12 - Beschwerderecht14.04.2018
§ 13 - Dokumentation und Akteneinsicht14.04.2018
§ 14 - Einschränkung von Grundrechten14.04.2018
§ 15 - Verordnungsermächtigung14.04.2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Abschiebungshaft in der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit sie in einer Abschiebungshafteinrichtung (Einrichtung) oder durch die Freie und Hansestadt Hamburg vollzogen wird.
(2) Dieses Gesetz findet auf den Vollzug des Ausreisegewahrsams im Sinne von § 62 b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618, 3623), in der jeweils geltenden Fassung sowie auf den Vollzug von Zurückschiebungshaft nach § 57 Absatz 3 AufenthG und auf den Vollzug von Zurückweisungshaft nach § 15 Absatz 5 AufenthG entsprechende Anwendung.

§ 2 Grundsatz

Den in Abschiebungshaft befindlichen Ausländerinnen und Ausländern (Untergebrachte) dürfen nur die Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Abschiebungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erfordern.

§ 3 Aufnahme und Abschiebungsplanung

(1) Untergebrachte sind nach ihrer Aufnahme unverzüglich möglichst mithilfe von Merkblättern in einer für sie verständlichen Sprache oder bei Bedarf auf andere Weise über die in der jeweiligen Einrichtung geltenden Regeln sowie ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Dies schließt die Information über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu anerkannten Flüchtlingshilfeorganisationen ein.
(2) Nach der Aufnahme werden Untergebrachte alsbald ärztlich auf ihre Haftfähigkeit untersucht und dem sozialen Dienst vorgestellt. Untergebrachte sind verpflichtet, die ärztliche Untersuchung einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2639), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3) Mit den Untergebrachten sind unverzüglich nach der Aufnahme die Voraussetzungen und der Zeitplan der Ausreise zu erörtern.

§ 4 Unterbringung

(1) Frauen und Männer sind grundsätzlich in getrennten Bereichen der Einrichtung unterzubringen.
(2) Sofern mehrere Angehörige derselben Familie zusammen abgeschoben werden sollen, soll ihnen auch in der Abschiebungshaft abweichend von Absatz 1 auf Wunsch ein Zusammenleben ermöglicht werden. Lässt sich dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten realisieren, ist den betroffenen Untergebrachten tagsüber das Zusammenleben zu ermöglichen.
(3) Untergebrachte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, sind so weit möglich getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die einen derartigen Antrag nicht gestellt haben, unterzubringen.
(4) Bei der Unterbringung ist auf die religiöse und ethnische Zugehörigkeit zu achten.
(5) Untergebrachte erhalten keinen Urlaub oder Ausgang. Zur Erledigung notwendiger Behördengänge oder privater Angelegenheiten können die Untergebrachten die Einrichtung unter Aufsicht verlassen (Ausführung).
(6) Bei der Verpflegung soll möglichst Rücksicht auf kulturelle und religiöse Speisegebote genommen werden.
(7) Untergebrachte haben für ihr engeres Umfeld selbst zu sorgen, insbesondere den eigenen Haftraum sauber zu halten und bei der Verpflegung mitzuwirken.

§ 5 Freizeitbeschäftigung und religiöse Betätigung

(1) Die Einrichtung bietet Möglichkeiten zur Freizeitbeschäftigung an. Für Minderjährige sind altersgerechte Spiel- und Erholungsmöglichkeiten anzubieten. Soweit möglich ist dabei den Gegebenheiten der verschiedenen Kulturen Rechnung zu tragen.
(2) Untergebrachten darf die religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch wird Untergebrachten der Kontakt zu einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger der eigenen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die Einrichtung vermittelt. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger kann Untergebrachte auf deren Wunsch auch besuchen. Bei Bedarf soll es Seelsorgerinnen und Seelsorgern ermöglicht werden, regelmäßige Sprechzeiten in dafür vorgesehenen Räumen der Einrichtung anzubieten.

§ 6 Besuche

(1) Untergebrachte dürfen zu den Besuchszeiten Besuch empfangen. Dieses Recht darf nur aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung eingeschränkt werden, insbesondere kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherinnen und Besucher sich und ihre mitgeführten Gegenstände durchsuchen lassen.
(2) Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und konsularische Vertreterinnen oder Vertreter können auch außerhalb der Besuchszeiten empfangen werden. Diese Besuche finden ohne zeitliche Begrenzung und ohne Beaufsichtigung statt. Die Vertraulichkeit dabei geführter Gespräche ist bei Bedarf über eigens hierfür bereit gestellte Räume sicherzustellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Angehörige anerkannter Flüchtlingshilfeorganisationen.

§ 7 Bezug von Zeitungen und Nutzung von Medien

(1) Untergebrachte dürfen auf eigene Kosten über die Einrichtung Zeitungen und andere Druckerzeugnisse beziehen; ausgeschlossen sind lediglich Druckerzeugnisse, deren Inhalt den Vollzug oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet oder deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Der Zugang zu öffentlich-rechtlichen und sonstigen nicht kostenpflichtigen Rundfunk- und Fernsehangeboten ist in angemessenem Umfang zu ermöglichen.
(2) Die Nutzung eigener Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte kann zugelassen werden.
(3) Andere Untergebrachte dürfen durch den Rundfunk- oder Fernsehempfang in den Zimmern und Gemeinschaftsräumen nicht gestört werden, anderenfalls kann der Rundfunk- und Fernsehempfang eingeschränkt oder unterbunden werden.
(4) Untergebrachte können im Rahmen der technischen Möglichkeiten an Computern der Einrichtung nicht kostenpflichtige Internetangebote nutzen.
(5) Soweit eine Gefährdung des Unterbringungszwecks oder der Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist, können die Rechte nach den Absätzen 1, 2 und 4 eingeschränkt werden.

§ 8 Post, Geschenke, Einkauf, Telefon

(1) Untergebrachte dürfen grundsätzlich ohne Beschränkungen Briefe, Pakete und andere Post erhalten und versenden. Sie dürfen Geschenke von Besucherinnen und Besuchern entgegennehmen oder an Besucherinnen und Besucher aushändigen. Sie können ferner von den in der Einrichtung vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten Gebrauch machen.
(2) Es können Kontrollen eingehender Post sowie mitgebrachter Geschenke auch nach Beendigung einer Durchsuchung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 angeordnet werden, wenn eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung zu befürchten ist oder dies zur Abwehr einer von den Untergebrachten ausgehenden erheblichen Gefahr für Leib oder Leben Dritter oder bedeutsamer Rechtsgüter der inneren Sicherheit erforderlich ist. Vom Empfang auszuschließende Gegenstände sind zur Habe der Untergebrachten zu nehmen oder an den Absender oder die Absenderin zurückzusenden. Der Schriftwechsel mit beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird nicht überwacht. Entsprechendes gilt für Schreiben der Untergebrachten an die Volksvertretungen des Bundes und der Länder, die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder und die Behördliche Datenschutzbeauftragte bzw. den Behördlichen Datenschutzbeauftragen, das Europäische Parlament, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden nationalen Präventionsmechanismen sowie die konsularische Vertretung des Herkunftslandes, wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen gerichtet sind und die Absenderin oder den Absender zutreffend angeben. Schreiben der in den Sätzen 3 und 4 genannten Stellen, die an Untergebrachte gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität der Absenderin oder des Absenders zweifelsfrei feststeht.
(3) Die Untergebrachten haben unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Einrichtung und der Gleichbehandlung aller Untergebrachten das Recht, auf eigene Kosten zu telefonieren. Bedürftigen Untergebrachten werden Telefongespräche mit ihren Rechtsbeiständen und konsularischen Vertretungen in Deutschland sowie mit anerkannten Flüchtlingshilfeorganisationen durch die Einrichtung ermöglicht. Der Besitz und die Benutzung von Mobiltelefonen mit Kamerafunktion sind verboten.

§ 9 Sicherheit und Ordnung

(1) Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Untergebrachten in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung grundsätzlich frei bewegen; dies gilt auch für den zugehörigen Außenbereich. Einschränkungen sind zulässig, wenn und soweit es die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erfordern. Untergebrachte dürfen sich jederzeit in ihre Zimmer zurückziehen.
(2) Untergebrachte dürfen durch ihr Verhalten gegenüber dem Personal der Einrichtung, anderen Untergebrachten und anderen Personen das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung nicht beeinträchtigen.
(3) Untergebrachte, ihre Sachen und ihre Zimmer können zur Wahrung der Sicherheit der in der Einrichtung tätigen Bediensteten und der dort untergebrachten Personen und zur Verhinderung von Eigen- oder Fremdgefährdungen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Personen ist durch männliche und die Durchsuchung weiblicher Personen ist durch weibliche Bedienstete unter Beachtung der Menschenwürde in einem abgeschirmten Bereich durchzuführen. Durchsuchungen der Zimmer und der Sachen von Untergebrachten werden grundsätzlich von mindestens zwei Bediensteten der Einrichtung gemeinsam und grundsätzlich in Anwesenheit betroffener Untergebrachter durchgeführt. Durchsuchungen der Untergebrachten, ihrer Zimmer und ihrer Sachen sollen den Untergebrachten erläutert werden und sind zu dokumentieren.
(4) Untergebrachte können auf Anordnung der Leitung der Einrichtung in einem besonders gesicherten Raum untergebracht werden, wenn und solange auf Grund ihres Verhaltens oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr des Entweichens, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder der Selbstverletzung besteht und mildere Mittel nicht ausreichen. Die Maßnahme ist auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder einer erheblichen Störung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung nicht anders abgewendet werden kann. Eine Ärztin oder ein Arzt ist unverzüglich zu beteiligen. Unterbringungen in einem besonders gesicherten Raum von mehr als 24 Stunden sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden.
(5) Eine Überwachung durch optisch-elektronische Einrichtungen ist während einer Unterbringung nach Absatz 4 sowie in Räumen, die nur einer vorübergehenden Unterbringung, insbesondere aus medizinischen Gründen, dienen, zulässig, wenn und soweit sie im Einzelfall zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für das Leben oder gegenwärtiger erheblicher Gefahren für die Gesundheit von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon ist zulässig, wenn dies zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird, erforderlich ist. Die Persönlichkeitsrechte, die Würde und das Schamgefühl der Untergebrachten sind zu achten. Untergebrachte sind auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Aufzeichnungen hinzuweisen. Die nach Satz 2 gespeicherten Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach der Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung für andere Zwecke als diejenigen, für die sie erhoben wurden, zulässig und weiterhin erforderlich ist. Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Der Zugang zu den Überwachungseinrichtungen ist durch die Leitung der Einrichtung zu regeln.
(6) Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die Bediensteten der Einrichtung gelten die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 11 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211, 233), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist nur auf Grund vorheriger Anordnung durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die gerichtliche Anordnung erfolgt auf Grund eines Antrags der Einrichtungsleitung, bei Gefahr im Verzug anderer Bediensteter der Einrichtung. Bei Gefahr im Verzug können auch die Einrichtungsleitung oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der Anstalt eine Fixierung nach Satz 2 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 6 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Bei einer Fixierung im Sinne von Satz 2 sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung der Fixierung sind die Betroffenen unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren. Für die Dauer der Fixierung sind Untergebrachte durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. Abweichend von den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 11 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes dürfen die Bediensteten der Einrichtung beim Vollzug der Abschiebungshaft keine Schusswaffen gebrauchen.

§ 10 Optisch-elektronische Einrichtungen

(1) Das Gelände und das Gebäude der Einrichtung einschließlich des Gebäudeinneren sowie die unmittelbare Einrichtungsumgebung dürfen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung mittels offen angebrachter optisch-elektronischer Einrichtungen beobachtet und aufgezeichnet werden. Der Einsatz versteckt angebrachter optisch-elektronischer Einrichtungen ist im Einzelfall auf Anordnung der Einrichtungsleitung zulässig, wenn und solange dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung unerlässlich ist; über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
(2) Der Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen zur Überwachung in Unterbringungsräumen und in Räumlichkeiten nach § 6 Absatz 2 Satz 3 ist ausgeschlossen, § 9 Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Der Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen kann auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des Einsatzes nicht vorliegen.
(4) Der Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Dies gilt nicht in den Fällen des Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2.
(5) Werden durch den Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist die Verarbeitung der Daten nur zulässig, soweit dies erforderlich ist zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird oder zur Abwehr einer von der Person ausgehenden erheblichen Gefahr für Leib oder Leben ihrer selbst oder Dritter.
(6) Die nach Absatz 1 aufgezeichneten Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach der Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung für andere Zwecke als diejenigen, für die sie erhoben wurden, zulässig und weiterhin erforderlich ist. Die nach Absatz 1 aufgezeichneten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

§ 11 Ärztliche Versorgung und soziale Betreuung

(1) Untergebrachte werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ärztlich versorgt und behandelt. Die Versorgung erfolgt grundsätzlich durch den für die Einrichtung bestellten medizinisch-ärztlichen Dienst. Ist eine ärztliche Behandlung in der Einrichtung nicht möglich oder eine stationäre Behandlung nötig, werden Untergebrachte in einem geeigneten Krankenhaus oder einer entsprechenden medizinischen Einrichtung untergebracht.
(2) Untergebrachte werden durch Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter betreut.

§ 12 Beschwerderecht

Untergebrachte erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Leitung der Einrichtung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

§ 13 Dokumentation und Akteneinsicht

(1) Den Untergebrachten nach diesem Gesetz auferlegte Beschränkungen sowie der sonstige Aufenthalt der Untergebrachten in der Einrichtung sind zu dokumentieren.
(2) Untergebrachte und von ihnen bevollmächtigte Personen haben das Recht, diese Dokumentation in Gegenwart einer oder eines Bediensteten der Einrichtung einzusehen.
(3) Den für die Untergebrachten zuständigen Ausländerbehörden oder Polizeidienststellen ist auf Antrag im Einzelfall Einsicht in die Dokumentation mit Ausnahme der medizinischen Unterlagen zu gewähren. Die Einsichtnahme in die medizinischen Unterlagen ist zulässig, wenn Untergebrachte ihr zustimmen.

§ 14 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) sowie des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 15 Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, die erforderlichen Einzelheiten zur Ausgestaltung der Abschiebungshaft durch Rechtsverordnung zu regeln.
Ausgefertigt Hamburg, den 10. April 2018.
Der Senat
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