RAVersG
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Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg (RAVersG) Vom 21. November 2000

Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg (RAVersG) Vom 21. November 2000
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert, § 9 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg (RAVersG) vom 21. November 200001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Errichtung, Aufgabe13.10.2018
§ 2 - Satzung des Versorgungswerks28.07.2007
§ 3 - Mitgliedschaft13.10.2018
§ 4 - Organe04.07.2020
§ 5 - Beiträge01.06.2013
§ 6 - Auskunfts- und Mitwirkungspflichten13.10.2018
§ 7 - Aufsicht01.01.2004
§ 8 - Gründungsverfahren01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Errichtung, Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen »Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg« mit Sitz in Hamburg errichtet.
(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie sonstige Leistungen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.
(4)
1
Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen, notwendige Verwaltungskosten und sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderliche Aufwendungen sowie zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.
2
Das Vermögen des Versorgungswerks ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, gemäß den Anlagegrundsätzen des § 124 Absatz 1 und § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert am 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, 3219), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), geändert am 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693, 1817), in der jeweils geltenden Fassung anzulegen.

§ 2 Satzung des Versorgungswerks

(1)
1
Die zur Durchführung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlichen ergänzenden Regelungen werden durch Satzung des Versorgungswerks getroffen.
2
Die Satzung regelt insbesondere
1.
Art und Umfang der Versorgungsleistungen,
2.
die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
3.
die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
4.
die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
5.
die Nachversicherung gemäß §§ 181 und 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 18. Dezember 1989 (Bundesgesetzblatt 1989 I Seite 2261, 1990 I Seite 1337), zuletzt geändert am 20. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt 2000 I Seiten 2, 3), in der jeweils geltenden Fassung,
6.
die Erstattung von Beiträgen,
7.
die Mitwirkungspflichten der Mitglieder und
8.
die Bestimmung der zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.
Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren.
(2)
1
Satzungsbeschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
2
Sie werden im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerks.
(1a) Pflichtmitglied wird nicht, wer
1.
am 28. November 2000 Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet hat,
2.
bis zum 12. Oktober 2018 Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer wird und im Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft das 45. Lebensjahr vollendet hat, oder
3.
Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer wird und zu diesem Zeitpunkt die in der Satzung geregelte Altersgrenze für den Bezug der Altersrente erreicht hat.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 werden Personen, die infolge des § 231 Absatz 4d SGB VI von der Versicherungspflicht befreit werden, Pflichtmitglied. Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Absatz 4d SGB VI wirksam wird. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Kammermitglieder, die bei Inkrafttreten der Satzung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag die freiwillige Mitgliedschaft erwerben. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(3)
1
Auf Antrag wird von der Mitgliedschaft befreit, wer auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist oder wird und seine Mitgliedschaft dort aufrecht erhält.
2
Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Die Satzung kann vorsehen, dass
1.
selbstständig tätige Kammermitglieder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit werden;
2.
die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen,
3.
nicht Mitglied im Versorgungswerk wird, wer bei Begründung seiner Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer bereits berufsunfähig ist.

§ 4 Organe

(1) Organe des Versorgungswerks sind die Mitgliederversammlung und der Verwaltungsausschuss.
(2)
1
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Versorgungswerks.
2
Sie beschließt über
1.
die Satzung und deren Änderungen,
2.
die Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden, der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses,
3.
die Feststellung des Jahresabschlusses,
4.
die Entlastung des Verwaltungsausschusses,
5.
die Änderung der Versorgungsleistungen,
6.
die jährliche Festsetzung des Rentensteigerungsbetrages und die Anpassung der laufenden Renten und
7.
die Wahl eines Widerspruchsausschusses.
3
Die Satzung regelt die Häufigkeit des Zusammentretens und die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung.
4
Die Versammlung kann auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
5
Die Satzung soll nähere Bestimmungen dazu treffen.
6
Die Satzung kann vorsehen, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden müssen.
(3)
1
Der Verwaltungsausschuss leitet das Versorgungswerk.
2
Er besteht aus fünf Mitgliedern.
3
Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
4
Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks leisten bis zum Eintritt des Versorgungsfalls Beiträge, deren Höhe nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen bestimmt wird.
(2) Ein Mitglied, das der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten unterliegt und von dieser befreit ist, hat den Beitrag zu leisten, der ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre.
(3)
1
Alle übrigen Mitglieder zahlen den individuellen Regelpflichtbeitrag.
2
Dieser ist der Beitrag zur Angestelltenversicherung im Sinne der §§ 157 und 159 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung.
3
Berechnungsgrundlage sind die nach näherer Maßgabe der Satzung zu ermittelnden Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit, höchstens jedoch das Einkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung.
(4) Die Satzung soll vorsehen, dass selbstständig tätige Kammermitglieder bis zum Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren nach ihrer erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beziehungsweise Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheiden können, ob sie Beiträge in Höhe von 30 vom Hundert (v.H.), 50 v.H. oder in voller Höhe des individuellen Regelpflichtbeitrages leisten wollen.
(5)
1
Freiwillige Beiträge über den Pflichtbeitrag hinaus sind möglich.
2
Das Nähere regelt die Satzung.
(6)
1
Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt.
2
Für eine verspätete Zahlung der Beiträge können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge sowie bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten zusätzlich Zinsen berechnet werden.
3
Säumniszuschläge und Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.
4
Rückständige Beiträge werden nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

§ 6 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

(1) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind. Dies gilt auch für die Auskunft über religiöse und weltanschauliche Überzeugungen, Gesundheitsdaten und das Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft als besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72). Die Auskunftspflicht besteht nicht, soweit
1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Versorgungsleistung steht,
2.
ihre Erfüllung den Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
das Versorgungswerk sich durch einen geringeren Aufwand als die Mitglieder oder sonstigen Leistungsberechtigten die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
Angaben, die Mitglieder, sonstige Leistungsberechtigte oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt oder einem anwaltsgerichtlichen Verfahren unterworfen zu werden, können verweigert werden.
(2) Kommt das Mitglied oder die bzw. der sonstige Leistungsberechtigte ihrer bzw. seiner Auskunftsverpflichtung nicht nach, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Versorgungsleistungen zurückbehalten.
(3)
1
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat dem Versorgungswerk die Zulassung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, das Erlöschen, die Rücknahme, den Widerruf und den Wechsel der Zulassung mitzuteilen.
2
Weitere, für die Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erforderliche Auskünfte hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer im Einzelfall zu erteilen, wenn die bzw. der Betroffene zur Erteilung dieser Auskünfte ohne gesetzlichen Grund nicht bereit oder nicht in der Lage ist oder wenn ihre bzw. seine Angaben überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit sprechen; die bzw. der Betroffene ist über die Einholung der Auskünfte zu unterrichten.
(4)
1
Die nach Absatz 1 und Absatz 3 übermittelten Auskünfte darf das Versorgungswerk nur für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke verarbeiten.
2
§§ 68 bis 77, § 83 Absätze 2 bis 5, §§ 83a und 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618, 3623), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(5) Das Versorgungswerk sieht technisch organisatorische Maßnahmen vor, die sicherstellen, dass die Verarbeitung von Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt. Insbesondere gewährleistet das Versorgungswerk, dass
1.
nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind, und
2.
an Verarbeitungsvorgängen Beteiligte für die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbundenen Risiken sensibilisiert werden.

§ 7 Aufsicht

(1)
1
Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde.
2
Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die dem Versorgungswerk obliegenden Aufgaben erfüllt werden.
(2) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Mitgliederversammlung ist der zuständigen Behörde der Jahresabschluss, der Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und ein versicherungsmathematischer Bericht einzureichen.

§ 8 Gründungsverfahren

(1) Zum Zwecke der Gründung des Versorgungswerks beruft der Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Kammerversammlung ein.
(2) In dieser Kammerversammlung wird ein aus fünf Personen bestehender Gründungsausschuss gewählt, der die Geschäfte des Versorgungswerks einschließlich seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Organe wahrnimmt, den Entwurf einer Satzung vorbereitet und die erste Mitgliederversammlung des Versorgungswerks einberuft.
(3) Die erste Mitgliederversammlung des Versorgungswerks beschließt die Satzung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und wählt den Verwaltungsausschuss.
(4) Die Beitragspflicht der Mitglieder beginnt mit dem dritten Kalendermonat nach Inkrafttreten der Satzung.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. November 2000.
Der Senat
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