Verordnung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren Vom 8. Oktober 2009
Verordnung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren Vom 8. Oktober 2009
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 6. September 2020 (HmbGVBl. S. 523, 527) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren vom 8. Oktober 2009 | 21.10.2009 |
Eingangsformel | 21.10.2009 |
§ 1 - Durchführung der Ausbildung | 01.07.2020 |
§ 2 - Ziel und Inhalt der Ausbildung | 21.10.2009 |
§ 3 - Anrechnung von Tätigkeiten auf den Anwärterdienst | 21.10.2009 |
§ 4 - Beurteilung | 21.10.2009 |
§ 5 - Dienstunfähigkeit | 21.10.2009 |
§ 6 - Urlaub | 21.10.2009 |
§ 6a - Teilzeitbeschäftigung | 01.07.2020 |
§ 7 - Außerkrafttreten | 21.10.2009 |
Auf Grund von § 6 Absatz 3 Satz 4 und § 7 Absatz 5 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung vom 24. Februar 1961 (BGBl. III 303-1), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2462), und Nummern 3 und 4 der Weiterübertragungsverordnung-Recht der Rechtsanwälte und Notare vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), geändert am 10. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 61, 62), wird verordnet:
§ 1 Durchführung der Ausbildung
(1) Die Notarassessorinnen und Notarassessoren werden in der Regel durch zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notarinnen und Notare (§ 3 Absatz 1 BNotO) ausgebildet.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Hamburgischen Notarkammer kann Notarassessorinnen und Notarassessoren zur Ausbildung auch an eine notarielle Standesorganisation und wenn eine dem Zweck der Ausbildung dienende Tätigkeit gewährleistet ist und die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz zugestimmt hat, an eine oberste Landesbehörde, ein Gericht oder eine vergleichbare Einrichtung überweisen. Tätigkeiten auf der Grundlage einer durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Hamburgischen Notarkammer vorgenommenen Überweisung sind Teil des Anwärterdienstes und werden auf seine Dauer angerechnet. Die Notarassessorin oder der Notarassessor hat jedoch in der Regel mindestens eineinhalb Jahre des Anwärterdienstes bei Notarinnen oder Notaren abzuleisten.
(3) Tätigkeiten als Notarvertreterin oder Notarvertreter, Notariatsverwalterin oder Notariatsverwalter sind Teil des Anwärterdienstes und werden auf seine Dauer angerechnet.
§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung
(1) Die Notarassessorinnen und Notarassessoren sind während der Ausbildung mit den Aufgaben und der Stellung der Notarinnen und Notare vertraut zu machen und so zu beschäftigen, dass sie Erfahrungen in allen Bereichen der Amtstätigkeit gewinnen. Sie sind zur Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften heranzuziehen. Sie sind auch im Steuer- und Kostenwesen sowie in der Führung der Urkundenrolle, der Bücher und Akten der Notarin oder des Notars zu unterweisen.
(2) Die Notarassessorinnen und Notarassessoren sollen auch in die standesrechtliche Arbeit eingeführt werden. Zu diesem Zweck kann die Präsidentin oder der Präsident der Hamburgischen Notarkammer die Notarassessorinnen und Notarassessoren verpflichten, Gutachten zu erstatten und Vorträge in Kammerversammlungen oder zur Fortbildung von Notariatsmitarbeiterinnen und Notariatsmitarbeitern zu halten.
§ 3 Anrechnung von Tätigkeiten auf den Anwärterdienst
(1) Auf die Dauer des Anwärterdienstes werden angerechnet
1.
bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten
a)
Zeiten des Grundwehrdienstes, des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes und der Wehrübungen,
b)
Zeiten des Zivildienstes oder Entwicklungsdienstes,
c)
Zeiten als Soldatin oder Soldat auf Zeit,
soweit die Dauer des Dienstverhältnisses drei Jahre nicht übersteigt und diese Zeiten nicht bereits im Rahmen einer anderen öffentlichen Auswahlentscheidung berücksichtigt worden sind;
2.
bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten pro Kind
a)
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften,
b)
Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Mutterschutzurlaub, Erziehungsurlaub oder Elternzeit.
Durch eine Anrechnung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und Nummer 2 Buchstabe b soll die in § 7 Absatz 1 BNotO vorgeschriebene Mindestanwärterzeit von drei Jahren nicht unterschritten werden.
(2) Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit werden bis zu 30 Tagen jährlich auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet. Über eine weitergehende Anrechnung entscheidet die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalles.
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der geleisteten Anwärterzeit ist der Ablauf der Bewerbungsfrist für die ausgeschriebene Notarstelle. Ist die Notarstelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht besetzbar, so ist der Zeitpunkt der Besetzbarkeit maßgebend.
(4) Für denselben Zeitraum kann eine Anrechnung nur einmal erfolgen.
§ 4 Beurteilung
(1) Die Notarassessorin oder der Notarassessor ist nach Beendigung jedes Ausbildungsabschnitts von der Ausbilderin oder dem Ausbilder in einem Zeugnis zu beurteilen, spätestens jedoch einen Monat vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres, sofern bis dahin noch kein Ausbildungsabschnitt beendet wurde, und einen Monat vor Beendigung der gesamten Ausbildungszeit, sofern bis dahin nicht schon zwei Ausbildungsabschnitte beendet wurden. In dem Zeugnis äußert sich die Ausbilderin oder der Ausbilder eingehend über Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen der Notarassessorin oder des Notarassessors sowie über die Eignung für das Amt der Notarin oder des Notars.
(2) Werden in einem Zeugnis wesentliche Mängel festgestellt, so wird die Notarassessorin oder der Notarassessor hierzu von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hamburgischen Notarkammer gehört.
§ 5 Dienstunfähigkeit
(1) Wird eine Notarassessorin oder ein Notarassessor infolge einer Erkrankung dienstunfähig, so hat sie oder er dies der Ausbilderin oder dem Ausbilder unverzüglich anzuzeigen. Ist die Notarassessorin oder der Notarassessor länger als sieben Tage an der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte gehindert, unterrichtet die Ausbilderin oder der Ausbilder die Präsidentin oder den Präsidenten der Hamburgischen Notarkammer; die Ausbilderin oder der Ausbilder teilt auch die Wiederaufnahme des Dienstes mit.
(2) Die Ausbilderin oder der Ausbilder und die Hamburgische Notarkammer können als Nachweis für den Grund der Dienstunfähigkeit von der Notarassessorin oder dem Notarassessor die Vorlage einer ärztlichen oder, falls es erforderlich erscheint, einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
§ 6 Urlaub
(1) Notarassessorinnen und Notarassessoren erhalten unter Anrechnung auf den Anwärterdienst Erholungsurlaub von gleicher Dauer wie eine Richterin auf Probe oder ein Richter auf Probe in Hamburg. Den Erholungsurlaub erteilt die Ausbilderin oder der Ausbilder auf Antrag der Notarassessorin oder des Notarassessors. Erholungsurlaub ist mit der Hamburgischen Notarkammer abzustimmen.
(2) Die Ausbilderin oder der Ausbilder kann der Notarassessorin oder dem Notarassessor mit Zustimmung der Hamburgischen Notarkammer auch aus anderem Anlass Urlaub gewähren. Dieser Urlaub wird bis zu zwei Wochen auf jedes Jahr des Anwärterdienstes nach Maßgabe des § 3 Absätze 3 und 4 angerechnet.
§ 6a Teilzeitbeschäftigung
(1) Notarassessorinnen und Notarassessoren ist auf Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn sie
1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren, oder
2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Über den Antrag entscheidet die Hamburgische Notarkammer nach Anhörung der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(2) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung sowie der Antrag auf Verlängerung sollen spätestens sechs Monate vor Antritt beziehungsweise vor Ablauf der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung gestellt werden. Der Antrag hat die gewünschte Dauer der Teilzeittätigkeit sowie den Umfang der Arbeitszeitverminderung zu bezeichnen.
(3) Die Aufteilung der Arbeitszeit erfolgt zwischen der jeweiligen Ausbildungsstelle und der Notarassessorin oder dem Notarassessor einvernehmlich. Die getroffene Vereinbarung ist der Hamburgischen Notarkammer mitzuteilen. Kann keine einvernehmliche Regelung erzielt werden, entscheidet die Hamburgische Notarkammer.
(4) Die Hamburgische Notarkammer kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern oder die Voraussetzungen der Teilzeitbeschäftigung wegfallen. Sie soll zuvor die betroffene Notarassessorin bzw. den betroffenen Notarassessor sowie die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz anhören und ihr Vorhaben schriftlich begründen. In gleicher Weise soll sie den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung sowie eine Erhöhung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung auf Antrag der Notarassessorin bzw. des Notarassessors gestatten, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Für eine weitere Verminderung des Umfangs der Arbeitszeit gelten Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Soweit die Notarassessorin oder der Notarassessor die in § 7 Absatz 1 BNotO vorgeschriebene Mindestanwärterzeit nicht abgeleistet hat, wird die Teilzeitbeschäftigung für die Dauer des Anwärterdienstes lediglich im Umfang der verminderten regelmäßig geleisteten Arbeitszeit berücksichtigt. Im Übrigen wird sie in gleicher Weise wie eine Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.
§ 7 Außerkrafttreten
Die Ausbildungsordnung für Notarassessoren vom 30. März 2004 (HmbGVBl. S. 194) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 8. Oktober 2009.
Die Justizbehörde
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