InsStatVO
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Form der dem Amtsgericht Hamburg nach dem Insolvenzstatistikgesetz zu übermittelnden Angaben (Insolvenzstatistikverordnung - InsStatVO) Vom 17. September 2013

Verordnung über die Form der dem Amtsgericht Hamburg nach dem Insolvenzstatistikgesetz zu übermittelnden Angaben (Insolvenzstatistikverordnung - InsStatVO) Vom 17. September 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 527)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Form der dem Amtsgericht Hamburg nach dem Insolvenzstatistikgesetz zu übermittelnden Angaben (Insolvenzstatistikverordnung - InsStatVO) vom 17. September 201325.09.2013
Eingangsformel25.09.2013
§ 1 - Form der Mitteilungen25.09.2013
§ 2 - Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen01.07.2020
§ 3 - Ersatzeinreichung der Mitteilungen25.09.2013
§ 4 - Datenübermittlung in Papierform25.09.2013
Auf Grund von § 4 Absatz 6 Satz 1 des Insolvenzstatistikgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589) wird verordnet:

§ 1 Form der Mitteilungen

(1) Die zur Durchführung von Vollzähligkeitsprüfungen bestimmten Mitteilungen nach § 4 Absatz 5 Satz 4 des Insolvenzstatistikgesetzes sind ausschließlich elektronisch zu übermitteln.
(2) Zur Entgegennahme dieser Mitteilungen ist die elektronische Poststelle der Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite
www.poststelle.justiz.hamburg.de
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung der Mitteilungen an die elektronische Poststelle.
(3) Die Mitteilungen müssen das Dateiformat „XJustiz.Insolvenz“ in einer für das adressierte Amtsgericht bearbeitbaren Version aufweisen. Dieses Dateiformat wird unter der Internetadresse
www.xjustiz.de
bekannt gegeben.
(4) Die Mitteilungen, die dem in Absatz 3 genannten Dateiformat in der nach § 2 Nummer 1 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten.
(5) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, müssen sie im Unicode-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.

§ 2 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz oder die von ihr beauftragte Stelle gibt auf der unter § 1 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Internetseite bekannt:
1.
die nach ihrer Prüfung dem in § 1 Absatz 3 festgelegten Dateiformatstandard entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Amtsgericht geeigneten Versionen des Dateiformats;
2.
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Datensatzes gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Amtsgerichts und die Weiterverarbeitung zu gewährleisten;
3.
Angaben zu geeigneten Datenträgern im Fall des § 3 Absatz 1 sowie Angaben zu Volumengrenzen im Fall des § 3 Absatz 2.

§ 3 Ersatzeinreichung der Mitteilungen

(1) Ist eine Übermittlung von Mitteilungen nach § 1 Absatz 1 an die elektronische Poststelle nicht möglich, so kann die Einreichung abweichend von § 1 Absätze 1 und 2 auf einem Datenträger nach § 2 Nummer 3 bei dem Amtsgericht Hamburg erfolgen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist von der Auskunftspflichtigen oder dem Auskunftspflichtigen in geeigneter Form darzulegen.
(2) Soweit Übermittlungen die auf Grund § 2 Nummer 3 angegebene Volumengrenze überschreiten, können diese nach Absatz 1 eingereicht werden.
(3) Die Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß § 2 sind auch in den Fällen der Absätze 1 und 2 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen.
(4) Ist die Entgegennahme der elektronischen Mitteilung weder über die elektronische Poststelle noch durch einen Datenträger nach Absatz 1 möglich, trifft die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts Hamburg im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen.

§ 4 Datenübermittlung in Papierform

Soweit die nach § 4 Absatz 5 Satz 1 des Insolvenzstatistikgesetzes zu übermittelnden Angaben nicht direkt in elektronischer Form an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts - gemeldet werden, sind sie bei dem Amtsgericht Hamburg ab dem 1. Oktober 2013 durch die Auskunftsverpflichteten ausschließlich in Papierform einzureichen. Die hierfür erforderlichen Formulare sind über die Internetseite
http://justiz.hamburg.de/insolvenz
abrufbar.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 17. September 2013.
Markierungen
Leseansicht