Verordnung über die Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Grundbuchbereich (Weiterübertragungsverordnung-Grundbuchwesen) Vom 21. März 1995
Verordnung über die Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Grundbuchbereich (Weiterübertragungsverordnung-Grundbuchwesen) Vom 21. März 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. März 2021 (HmbGVBl. S. 158, 159) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Grundbuchbereich (Weiterübertragungsverordnung-Grundbuchwesen) vom 21. März 1995 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Einziger Paragraph | 27.03.2021 |
Auf Grund von § 1 Absatz 3 Satz 2, § 2 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3, § 126 Absatz 1 Satz 3, § 127 Absatz 1 und § 141 Absatz 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 mit der Änderung vom 5. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1115, 2911, 2920) und § 67 Satz 2, § 74 Absatz 1 Satz 3, § 81 Absatz 2 Satz 3 und § 93 Satz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 115) wird verordnet:
Einziger Paragraph
Der Senat überträgt auf die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
1.
die Ermächtigung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchordnung, durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchführung dient;
2.
die Ermächtigung nach § 126 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung, auch in Verbindung mit § 67 Sätze 2 und 3 und § 74 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchverfügung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
a)
dass und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird,
b)
welches der in § 67 Satz 1 der Grundbuchverfügung zugelassenen Verfahren bei der Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs anzuwenden ist,
c)
dass auch bei dem maschinell geführten Grundbuch die Eintragung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person veranlasst werden kann;
3.
die Ermächtigungen nach § 81 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 5 der Grundbuchordnung, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an in einzelnen oder allen Verfahren elektronische Akten geführt werden können, sowie durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten in Verfahren zu bestimmen;
4.
die Ermächtigung nach § 127 Absatz 1 der Grundbuchordnung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass das Grundbuchamt
a)
Änderungen der Nummer, unter der das Grundstück im Liegenschaftskataster geführt wird, die nicht auf einer Änderung der Umfangsgrenzen des Grundstücks beruhen, sowie im Liegenschaftskataster enthaltene Angaben über die tatsächliche Beschreibung des Grundstücks aus dem Liegenschaftskataster maschinell in das Grundbuch und in Verzeichnisse nach § 126 Absatz 2 der Grundbuchordnung einspeichern darf,
b)
der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Grundbuchstelle sowie Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung maschinell übermittelt;
5.
die Ermächtigung nach § 148 Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz der Grundbuchordnung, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens der Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform und deren Übernahme in das maschinell geführte Grundbuch zu regeln, wenn Eintragungen in dem maschinell geführten Grundbuch vorübergehend nicht möglich sind;
6.
die Ermächtigung nach § 93 Satz 1, auch in Verbindung mit § 81 Absatz 2 Satz 3 der Grundbuchverfügung, durch Rechtsverordnung
a)
in der Grundbuchordnung oder in der Grundbuchverfügung nicht geregelte Einzelheiten des Verfahrens des maschinell geführten Grundbuchs zu regeln,
b)
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Freigabe des nach den §§ 68 bis 70 der Grundbuchverfügung angelegten maschinell geführten Grundbuchs zu übertragen,
c)
die für die Genehmigung der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zuständige Behörde zu bestimmen;
7.
die Ermächtigung nach § 135 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung, durch Rechtsverordnung
a)
den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Dokumente an alle oder einzelne Grundbuchämter übermittelt werden können,
b)
Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung zu regeln sowie Dateiformate für die zu übermittelnden elektronischen Dokumente festzulegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt sicherzustellen,
c)
die ausschließlich für den Empfang von in elektronischer Form gestellten Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Grundbuchsachen vorgesehene direkt adressierbare Einrichtung des Grundbuchamts zu bestimmen,
d)
zu bestimmen, dass Notare bei allen oder einzelnen Grundbuchämtern hinsichtlich einzelner oder aller Eintragungsvorgänge alle Dokumente oder Dokumente mit bestimmten Inhalten elektronisch zu übermitteln haben, und dass Notare neben den elektronischen Dokumenten bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben,
e)
Maßnahmen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen;
8.
die Ermächtigung nach § 135 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchordnung, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Grundakten oder Teile des bei einem Grundbuchamt geführten Grundaktenbestandes bei einzelnen oder bei allen Grundbuchämtern elektronisch geführt werden;
9.
die Ermächtigung nach § 140 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an bei vollständiger oder teilweise elektronischer Führung der Grundakte Entscheidungen und Verfügungen bei einzelnen oder bei allen Grundbuchämtern in elektronischer Form zu erlassen sind;
10.
die Ermächtigung nach § 96 Absatz 3 Satz 3 und § 101 Satz 1 der Grundbuchverfügung, durch Rechtsverordnung
a)
dem Grundbuchamt Verfahrensweisen ganz oder teilweise dazu vorzuschreiben, ob und in welchem Umfang der in Papierform vorliegende Inhalt der Grundakte sowie Dokumente, die nach der Anlegung der elektronischen Grundakte in Papierform eingereicht werden, in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur Grundakte genommen werden,
b)
weitere in der Grundbuchordnung oder der Grundbuchverfügung nicht geregelte Einzelheiten der Verfahren nach dem Abschnitt XV der Grundbuchverfügung zu regeln.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 21. März 1995.
Feedback