Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 27. April 2021
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 27. April 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 27. April 2021 | 01.05.2021 |
Eingangsformel | 01.05.2021 |
Artikel 1 | 01.05.2021 |
Artikel 2 | 01.05.2021 |
Artikel 3 | 01.05.2021 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 9. und am 26. März 2021 unterzeichneten Staatsvertrag wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 27. April 2021
Der Senat
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