Verordnung über die Prüfungsgegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung im Rahmen der ersten Prüfung (Prüfungsgegenständeverordnung) Vom 24. Januar 2020
Verordnung über die Prüfungsgegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung im Rahmen der ersten Prüfung (Prüfungsgegenständeverordnung) Vom 24. Januar 2020
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. August 2021 (HmbGVBl. S. 605) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Prüfungsgegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung im Rahmen der ersten Prüfung (Prüfungsgegenständeverordnung) vom 24. Januar 2020 | 01.02.2020 |
Eingangsformel | 01.02.2020 |
§ 1 - Pflichtfächer | 01.09.2021 |
§ 2 - Bezüge der Pflichtfächer | 01.02.2020 |
§ 3 - Überblick | 01.02.2020 |
§ 4 - Inkrafttreten, Übergangsvorschrift | 01.02.2020 |
Auf Grund von § 12 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 322), in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung vom 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1, 4), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 253), wird verordnet:
§ 1 Pflichtfächer
(1) Die Gegenstände des Pflichtfaches Bürgerliches Recht sind:
1.
Grundlagen des Privatrechts,
2.
aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
a)
aus dem Buch 1 (Allgemeiner Teil):
aa)
aus dem Abschnitt 1 (Personen): Titel 1 (Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer), Titel 2 (Juristische Personen) ohne Stiftungen,
bb)
Abschnitte 2 bis 7 (Sachen und Tiere, Rechtsgeschäfte, Fristen, Termine, Verjährung, Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe, Sicherheitsleistung),
b)
aus dem Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse):
aa)
Abschnitte 1 bis 7 (Inhalt der Schuldverhältnisse, Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, Schuldverhältnisse aus Verträgen, Erlöschen der Schuldverhältnisse, Übertragung einer Forderung, Schuldübernahme, Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern) ohne die Vorschriften zur Draufgabe (§§ 336 bis 338),
bb)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) ohne Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge), Titel 3 Untertitel 2 bis 4 (Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen), Titel 5 Untertitel 5 (Landpachtvertrag), Titel 7 (Sachdarlehensvertrag), Titel 8 Untertitel 2 (Behandlungsvertrag), Titel 9 Untertitel 4 (Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen), Titel 11 (Auslobung), Titel 12 Untertitel 3 (Zahlungsdienste), Titel 15 (Einbringung von Sachen bei Gastwirten), Titel 18 (Leibrente), Titel 19 (unvollkommene Verbindlichkeiten) und Titel 25 (Vorlegung von Sachen),
c)
Buch 3 (Sachenrecht) ohne Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht), Abschnitt 6 (Reallasten), Abschnitt 7 Titel 2 Untertitel 2 (Rentenschuld) und Abschnitt 8 Titel 2 (Pfandrecht an Rechten),
d)
Aus dem Buch 4 (Familienrecht) im Überblick:
aa)
aus dem Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe): Titel 5 (Wirkungen der Ehe im Allgemeinen) ohne die Vorschriften zum Getrenntleben, aus Titel 6 (Eheliches Güterrecht) Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht), Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht) Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften), Kapitel 2 (Gütertrennung), Kapitel 3 (Gütergemeinschaft) Unterkapitel 1 (Allgemeine Vorschriften),
bb)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft) Titel 1 (Allgemeine Vorschriften) sowie aus Titel 5 (Elterliche Sorge) die Vorschriften zur Vertretung des Kindes (§§ 1626, 1626a, 1629 und 1643) und zur Beschränkung der elterlichen Haftung (§ 1664),
e)
aus dem Buch 5 (Erbrecht) im Überblick:
aa)
Abschnitt 1 (Erbfolge),
bb)
aus dem Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben): aus Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts) §§ 1942 bis 1947 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft), aus Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten) Untertitel 1 (Nachlassverbindlichkeiten), Titel 3 (Erbschaftsanspruch) und Titel 4 (Mehrheit von Erben) ohne §§ 2061 bis 2063,
cc)
Abschnitt 3 (Testament) ohne Titel 6 (Testamentsvollstrecker),
dd)
Abschnitt 4 (Erbvertrag),
ee)
Abschnitt 5 (Pflichtteil) und
ff)
aus dem Abschnitt 8 (Erbschein) §§ 2365 bis 2367,
3.
aus dem Arbeitsrecht im Überblick: Begründung, Beendigung und Inhalt des Arbeitsverhältnisses auch unter Einbeziehung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis,
4.
aus dem Straßenverkehrsgesetz: der Zweite Abschnitt (Haftpflicht),
5.
das Produkthaftungsgesetz im Überblick,
6.
aus dem Handelsgesetzbuch im Überblick:
a)
aus dem Ersten Buch (Handelsstand):
aa)
der Erste Abschnitt (Kaufleute),
bb)
aus dem Zweiten Abschnitt (Handelsregister) die Publizität des Handelsregisters,
cc)
der Dritte Abschnitt (Handelsfirma) ohne Registerverfahren,
dd)
der Fünfte Abschnitt (Prokura und Handlungsvollmacht),
b)
aus dem Vierten Buch (Handelsgeschäfte):
aa)
der Erste Abschnitt (Allgemeine Vorschriften ohne Kontokorrent und Kaufmännische Orderpapiere),
bb)
der Zweite Abschnitt (Handelskauf),
7.
aus dem Gesellschaftsrecht:
a)
aus dem Zweiten Buch des Handelsgesetzbuchs (Handelsgesellschaften und Stille Gesellschaft):
aa)
der Erste Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft),
bb)
der Zweite Abschnitt (Kommanditgesellschaft),
b)
das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz,
c)
aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Überblick:
aa)
der Erste Abschnitt (Errichtung der Gesellschaft),
bb)
der Dritte Abschnitt (Vertretung und Geschäftsführung),
8.
aus dem Internationalen Privatrecht im Überblick:
a)
aus der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO/Brüssel-Ia-VO):
aa)
Kapitel I (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen),
bb)
aus dem Kapitel II (Zuständigkeit): Abschnitte 1 und 2 (Allgemeine Bestimmungen und Besondere Zuständigkeiten), Abschnitt 4 (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen), Abschnitte 6 und 7 (Ausschließliche Zuständigkeiten, Vereinbarung über die Zuständigkeit),
b)
aus der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I):
aa)
Kapitel I (Anwendungsbereich),
bb)
aus dem Kapitel II (Einheitliche Kollisionsnormen): Artikel 3 (Freie Rechtswahl), Artikel 4 (Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht) und Artikel 6 (Verbraucherverträge),
cc)
aus dem Kapitel III (Sonstige Vorschriften): Artikel 19 bis 21 (Gewöhnlicher Aufenthalt, Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung und die Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts),
c)
aus der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II):
aa)
Kapitel I (Anwendungsbereich),
bb)
aus Kapitel II (Unerlaubte Handlungen) Artikel 4 (Allgemeine Kollisionsnorm),
cc)
Kapitel III (Ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen) ohne Artikel 13,
dd)
Kapitel IV (Freie Rechtswahl),
ee)
aus Kapitel VI (Sonstige Vorschriften) die Artikel 23 (Gewöhnlicher Aufenthalt), Artikel 24 (Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung) und Artikel 26 (Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts),
9.
aus dem Zivilverfahrensrecht im Überblick:
a)
aus dem Erkenntnisverfahren: gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich des Instanzenzugs, Verfahrensgrundsätze, Verfahren im ersten Rechtszug insbesondere Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze und vorläufiger Rechtsschutz,
b)
aus dem Vollstreckungsverfahren: allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung, von den Rechtsbehelfen der Zwangsvollstreckung die Vollstreckungsabwehrklage und die Drittwiderspruchsklage (§§ 767 und 771 der Zivilprozessordnung).
(2) Die Gegenstände des Pflichtfaches Strafrecht sind:
1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
aus dem Allgemeinen Teil:
aa)
der Erste Abschnitt (Das Strafgesetz),
bb)
der Zweite Abschnitt (Die Tat),
cc)
aus dem Dritten Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) der Erste Titel (Strafen) ohne Nebenfolgen, aus dem Dritten Titel (Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen) die Tateinheit und die Tatmehrheit,
dd)
der Vierte Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen) im Überblick,
b)
aus dem Besonderen Teil:
aa)
aus dem Sechsten Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt): Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
bb)
aus dem Siebenten Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung): Hausfriedensbruch, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat,
cc)
aus dem Zehnten Abschnitt (Falsche Verdächtigung): Falsche Verdächtigung,
dd)
der Vierzehnte Abschnitt (Beleidigung),
ee)
aus dem Sechzehnten Abschnitt (Straftaten gegen das Leben): Mord, Totschlag, Minder schwerer Fall des Totschlags, Tötung auf Verlangen, Aussetzung, Fahrlässige Tötung,
ff)
der Siebzehnte Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit),
gg)
aus dem Achtzehnten Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit): Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Nötigung, Bedrohung,
hh)
der Neunzehnte Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung) ohne Entziehung elektrischer Energie,
ii)
der Zwanzigste Abschnitt (Raub und Erpressung),
jj)
aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei): Begünstigung, Strafvereitelung, Strafvereitelung im Amt, Hehlerei,
kk)
aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt (Betrug und Untreue): Betrug, Computerbetrug, Versicherungsmissbrauch, Erschleichen von Leistungen, Untreue, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten,
ll)
aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt (Urkundenfälschung): Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung, Mittelbare Falschbeurkundung, Urkundenunterdrückung,
mm)
aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt (Sachbeschädigung): Sachbeschädigung, Gemeinschädliche Sachbeschädigung,
nn)
aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten): Brandstiftung, Schwere Brandstiftung, Besonders schwere Brandstiftung, Brandstiftung mit Todesfolge, Fahrlässige Brandstiftung, Tätige Reue, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Verbotene Kraftfahrzeugrennen, Schienenbahnen im Straßenverkehr, Einziehung, Trunkenheit im Verkehr, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Vollrausch, Unterlassene Hilfeleistung, Behinderung von hilfeleistenden Personen,
2.
aus dem Strafverfahrensrecht im Überblick: Gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich des Instanzenzugs, Verfahrensgrundsätze, Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der wesentlichen Verfahrensbeteiligten, Untersuchungshaft, Vorläufige Festnahme, Körperliche Untersuchung, Beschlagnahme, Durchsuchung, Aufklärungspflicht, Beweisaufnahme, Arten der Beweismittel und Beweisverbote.
(3) Die Gegenstände des Pflichtfaches Öffentliches Recht sind:
1.
Staats- und Verfassungsrecht ohne Finanzverfassung, Verteidigungsfall, Notstandsverfassung,
2.
das allgemeine Verwaltungsrecht und das Verwaltungsverfahrensrecht einschließlich Verwaltungszustellungsgesetz ohne Besondere Verfahrensarten (Teil V des Verwaltungsverfahrensgesetzes), im Überblick: Das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen und das Verwaltungsvollstreckungsrecht außer der Beitreibung von Geldforderungen (Teil 3 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes),
3.
aus dem besonderen Verwaltungsrecht:
a)
Polizei- und Ordnungsrecht, im Überblick: Versammlungsrecht,
b)
aus dem Baurecht im Überblick:
aa)
das Bauordnungsrecht,
bb)
aus dem Bauplanungsrecht: Bauleitplanung (§§ 1 bis 13a des Baugesetzbuchs), Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 bis 18 des Baugesetzbuchs), Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs) einschließlich der Baunutzungsverordnung, die Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214 bis 216 des Baugesetzbuchs),
c)
im Überblick: Umweltrecht (Allgemeine Grundlagen, Immissionsschutzrecht),
4.
aus dem Verfahrensrecht:
a)
aus dem Verfassungsprozessrecht im Überblick: die Verfassungsbeschwerde, die abstrakte und die konkrete Normenkontrolle, Organstreitverfahren, die Bund-Länder-Streitigkeit, das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,
b)
aus dem Verwaltungsprozessrecht: Verfahrensgrundsätze, die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Prozess- (Sachentscheidungs-) voraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel, Vorläufiger Rechtsschutz, Vorverfahren,
5.
aus dem Europarecht (Primärrecht) im Überblick: die Entwicklung, Organe und Kompetenzen/Handlungsformen der Europäischen Union, Rechtsquellen, das Verhältnis zum mitgliedstaatlichen Recht, die Umsetzung des Unionsrechts in mitgliedstaatliches Recht, Grundfreiheiten, Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien, aus dem Rechtsschutzsystem das Vorabentscheidungsverfahren und das Vertragsverletzungsverfahren.
§ 2 Bezüge der Pflichtfächer
(1) Die Pflichtfächer schließen die europa- und völkerrechtlichen Bezüge ein. Die staatliche Pflichtfachprüfung berücksichtigt ferner die rechtswissenschaftlichen Methoden und Grundlagen, die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie die Methoden der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Praxis.
(2) Andere als die in § 1 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
§ 3 Überblick
Soweit Rechtsgebiete nur im Überblick Gegenstand des Prüfungsstoffs sind, wird lediglich die Kenntnis der gesetzlichen Systematik, der wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur verlangt.
§ 4 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Prüfungsgegenständeverordnung vom 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt für Studierende, die ab dem Jahr 2024 an der schriftlichen Pflichtfachprüfung teilnehmen. Im Übrigen ist die Prüfungsgegenständeverordnung vom 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1) in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Hamburg, den 24. Januar 2020.
Die Justizbehörde
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