Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters Vom 22. Januar 2020
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters Vom 22. Januar 2020
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Neuer § 4 eingefügt, § 4 (alt) wird § 5 durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. August 2022 (HmbGVBl. S. 449, 450) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters vom 22. Januar 2020 | 01.02.2020 |
Eingangsformel | 01.02.2020 |
§ 1 - Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters | 01.02.2020 |
§ 2 - Anlegung des maschinell geführten Schiffsregisters | 01.02.2020 |
§ 3 - Ersatzregister | 01.02.2020 |
§ 4 - Abrufverfahren | 07.09.2022 |
§ 5 - Inkrafttreten | 07.09.2022 |
Auf Grund von § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724, 1737), in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602, 2627), und § 73 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 30. November 1994 (BGBl. 1994 I S. 3632, 1995 I S. 249), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724, 1738), und Nummer 5 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Schiffsregister vom 22. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 194) wird verordnet:
§ 1 Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters
(1) Bei dem Amtsgericht Hamburg ist das Schiffsregister in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem zu führen. Dies beinhaltet auch die Führung des Verzeichnisses nach § 31 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und anderer für die Führung der Register erforderlicher Verzeichnisse.
(2) Das maschinell geführte Register tritt für ein Registerblatt an die Stelle des bisher in Papierform geführten Schiffsregisterblattes, sobald es freigegeben ist (§ 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 128 der Grundbuchordnung).
§ 2 Anlegung des maschinell geführten Schiffsregisters
(1) Das Registergericht entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen, ob es das maschinell geführte Schiffsregister durch Umschreibung, Neufassung oder Umstellung nach Maßgabe des § 59 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung anlegt.
(2) Die Anlegung des maschinell geführten Schiffsregisters wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.
§ 3 Ersatzregister
(1) Ein Ersatzregister in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register vorübergehend nicht möglich ist.
(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register nach § 60 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 148 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht erforderlich. Die aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk „Aus dem Ersatzregister übernommen und freigegeben am ...“ abzuschließen. Danach ist das Ersatzregister zu schließen. In der Aufschrift ist der Vermerk „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Registers geschlossen am ...“ einzutragen. § 70 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602, 2627), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die vorübergehend angelegten Ersatzregister werden zur Registerakte genommen.
§ 4 Abrufverfahren
Die Befugnis zur Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung, einschließlich des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarungen und von öffentlich-rechtlichen Verträgen zum automatisierten Abrufverfahren, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg übertragen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
Hamburg, den 22. Januar 2020.
Die Justizbehörde
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