ÖRAuskStV HA 2011
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Verordnung über die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA-Verordnung) Vom 1. Februar 2011

Verordnung über die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA-Verordnung) Vom 1. Februar 2011
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 bis 5 geändert und § 9 eingefügt durch Verordnung vom 25. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 551)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA-Verordnung) vom 1. Februar 201109.02.2011
Eingangsformel09.02.2011
§ 1 - Aufbau der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle29.10.2022
§ 2 - Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter29.10.2022
§ 3 - Aktenführung29.10.2022
§ 4 - Rechtsberatung29.10.2022
§ 5 - Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung29.10.2022
§ 6 - Verfahren in Gütesachen22.12.2012
§ 7 - Verfahren in Sühnesachen22.12.2012
§ 8 - Verfahren in Mediationssachen09.02.2011
§ 9 - Verfahren in Schlichtungssachen29.10.2022
Auf Grund von § 10 des ÖRA-Gesetzes vom 16. November 2010 (HmbGVBl. 2010 S. 603, 2011 S. 16) wird verordnet:

§ 1 Aufbau der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle

(1) Die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) gliedert sich in eine Hauptstelle und in Bezirksstellen. Die Leiterin bzw. der Leiter der ÖRA ist berechtigt, Regelungen betreffend die Zuständigkeit der Hauptstelle und der Bezirksstellen zu treffen.
(2) Die Bezirksstellen nutzen zur Erbringung ihrer Leistungen in allen Hamburger Bezirken die dortigen öffentlichen Dienstgebäude und deren Ausstattung.
(3) Die Leitung der ÖRA und deren allgemeine Verwaltung sind in der Hauptstelle angesiedelt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der allgemeinen Verwaltung der ÖRA sind hauptamtliche Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Beraterinnen und Berater, die Vorsitzenden in außergerichtlichen Vergleichs- und Güteverfahren, die schlichtenden Personen in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des ÖRA-Gesetzes sowie die Verwaltungskräfte in den Bezirksstellen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(4) In den Bezirksstellen muss mindestens eine oder einer der dort tätigen Beraterinnen und Berater zur oder zum Vorsitzenden in Vergleichs- und Güteverhandlungen gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 380 der Strafprozessordnung bestellt worden sein.

§ 2 Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Beraterinnen und Berater leisten Rechtsberatung in allen Rechtsgebieten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 des ÖRA-Gesetzes. Die Vorsitzenden nehmen darüber hinaus die Aufgaben der außergerichtlichen Streitbeilegung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 des ÖRA-Gesetzes wahr. Die schlichtenden Personen führen Schlichtungsverfahren gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 des ÖRA-Gesetzes durch.
(3) Die ehrenamtlichen Verwaltungskräfte sind in den Bezirksstellen für die Aufnahme der Ratsuchenden sowie die Führung des Kassenbuches und der Statistik zuständig. Weiter verrichten sie notwendige Schreibarbeiten.

§ 3 Aktenführung

(1) Sofern im Rahmen der Rechtsberatung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 des ÖRA-Gesetzes Schriftverkehr erfolgt, wird eine Akte angelegt. Originaldokumente der Ratsuchenden sind nicht in diese Akte aufzunehmen. Die Aufbewahrungsfrist für Akten beträgt fünf Jahre.
(2) In Verfahren nach § 1 Absatz 1 des ÖRA-Gesetzes werden Akten angelegt. Originaldokumente der Parteien sind nicht in diese Akte aufzunehmen. Die Aufbewahrungsfrist für diese Akten beträgt fünf Jahre. Sind die Verfahren durch Vergleich beendet worden, beträgt die Aufbewahrungsfrist 30 Jahre.

§ 4 Rechtsberatung

(1) Rechtsberatung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 des ÖRA-Gesetzes wird in der Regel nur persönlich anwesenden Ratsuchenden gewährt.
(2) Ratsuchende müssen durch Vorlage geeigneter Unterlagen darlegen, dass sie aufgrund ihrer geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berechtigt sind, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

§ 5 Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung

(1) Die Vorsitzenden in Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung und die schlichtenden Personen in Schlichtungsverfahren haben Neutralität zu wahren.
(2) Die bei der ÖRA geführten Verfahren sind nicht öffentlich.
(3) In Güte-, Sühne-, Mediations- sowie Schlichtungsverfahren müssen sich die Parteien ausweisen, wenn sie nicht persönlich bekannt sind.
(4) Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung werden bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit im Sinne von § 51 Absatz 1 ZPO einer Partei nur durchgeführt, wenn diese ordnungsgemäß vertreten wird. Im Schlichtungsverfahren wird bei Zweifeln die Prozessfähigkeit erst zum Abschluss des Verfahrens nach § 9 Absatz 7 geprüft.
(5) Wünscht eine Partei in Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung eine bestimmte Vorsitzende oder einen bestimmten Vorsitzenden, so wird diesem Wunsch entsprochen, wenn die Geschäftslage dies zulässt und die anderen Verfahrensbeteiligten zustimmen.
(6) In den Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung und in Schlichtungsverfahren können die Vorsitzenden zur Klärung der Interessenlagen mit den Parteien auch Einzelgespräche führen.
(7) Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können nach Entscheidung der oder des Vorsitzenden oder der schlichtenden Person gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden.
(8) Die Verfahrenssprache ist deutsch.

§ 6 Verfahren in Gütesachen

(1) Die Einleitung eines Güteverfahrens kann schriftlich, persönlich oder durch eine zur Vertretung befugte Person beantragt werden. Außerhalb der Öffnungszeiten der ÖRA kann der Antrag fristwahrend über den Briefkasten des Ziviljustizgebäudes als gemeinsame Annahmestelle eingereicht werden. Der Antrag soll eine genaue Bezeichnung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners, eine ladungsfähige Anschrift und eine kurze Darstellung des Sachverhalts und des Begehrens enthalten. Die erforderliche Anzahl an Abschriften ist beizufügen. Der Antrag ist im Original zu unterzeichnen. Der Antrag kann fristwahrend auch vorab per Fax bei der ÖRA oder der gemeinsamen Annahmestelle gestellt werden.
(2) Gegenanträge, die im Rahmen eines anhängigen Güteverfahrens gestellt werden, werden als gesonderte Gütesachen behandelt. Sie können gemeinsam mit dem bereits anhängigen Verfahren verhandelt werden.
(3) Der Termin zur Güteverhandlung wird von der oder dem Vorsitzenden bestimmt. Für die Ladung der Parteien gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Im Termin zur Güteverhandlung können sich die Parteien durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Die Vertretung kann auch durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wahrgenommen werden.
(5) Über die Güteverhandlung wird ein Protokoll erstellt. Für die Erstellung des Protokolls gelten die §§ 160, 160 a, 163 und 164 ZPO entsprechend.
(6) Wird zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen, ist der Vergleich den Parteien vorzulesen und von diesen zu genehmigen. Im Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen ist.
(7) Die Vorsitzenden erteilen gemäß § 797 a Absätze 1 und 4 ZPO die Vollstreckungsklausel. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist von den Vorsitzenden auf der Urschrift des Vergleichs zu vermerken. Weitere Ausfertigungen werden nicht erteilt. In den Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733 ZPO sowie für den Fall, dass weitere Ausfertigungen benötigt werden, ist der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder der Antrag auf Erteilung einer weiteren Ausfertigung bei der Präsidialgeschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg zu stellen.
(8) Kommen die Parteien außerhalb der Räumlichkeiten der ÖRA und nicht im unmittelbaren Beisein der oder des Vorsitzenden zu einer einvernehmlichen Regelung, so können sie diese Vereinbarung im Original unterzeichnet der ÖRA vorlegen. Hat die oder der Vorsitzende keine rechtlichen oder tatsächlichen Bedenken, so kann der Vergleich protokolliert und mit der Vollstreckungsklausel versehen werden, nachdem er den Parteien nochmals zur Kenntnis gegeben wurde und diese ihm schriftlich zugestimmt haben.
(9) Der Güteversuch ist gescheitert, wenn eine ordnungsgemäß geladene Partei zum Termin unentschuldigt nicht erscheint oder wenn die Erklärung einer Partei, zu einer Einigung im Wege des Vergleichs nicht bereit zu sein, zur Akte gelangt. Das Scheitern ist auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen durch die oder den Vorsitzenden im Protokoll zu vermerken.
(10) Das Scheitern des Güteversuchs kann von dem Vorsitzenden auch außerhalb der Güteverhandlung erklärt und in der Akte vermerkt werden, wenn mindestens eine der beteiligten Parteien schriftlich erklärt, zu einer vergleichsweisen Einigung nicht bereit zu sein. In diesem Fall erhalten die Parteien eine Bescheinigung über das Scheitern des Güteversuchs.
(11) War eine Partei ohne Verschulden gehindert, den Termin zur Güteverhandlung wahrzunehmen, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag nach Satz 1 ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. § 6 Absatz 1 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende in Güteverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben.

§ 7 Verfahren in Sühnesachen

(1) Für das Verfahren in strafrechtlichen Sühnesachen finden die Vorschriften über das Güteverfahren sinngemäß Anwendung, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Der Termin zur Sühneverhandlung kann nur persönlich wahrgenommen werden. Die Parteien können zur Verhandlung in Begleitung eines Beistands erscheinen. Bleibt die ordnungsgemäß geladene antragstellende Partei unentschuldigt zum Termin aus, so gilt der Antrag als zurückgenommen, es sei denn, die antragsgegnerische Partei hat unmissverständlich zur Akte erklärt, sich nicht am Verfahren beteiligen zu wollen, und dies wurde der antragstellenden Partei durch die ÖRA mitgeteilt.
(3) Der Sühneversuch ist gescheitert, wenn es im Termin zu keiner Einigung kommt oder die ordnungsgemäß geladene antragsgegnerische Partei nicht erscheint oder sie unmissverständlich zur Akte erklärt hat, sich nicht am Verfahren beteiligen zu wollen, und dies der antragstellenden Partei durch die ÖRA mitgeteilt wurde. Das Scheitern des Sühneverfahrens ist von Amts wegen durch die oder den Vorsitzenden im Protokoll zu vermerken; eine Bescheinigung über den erfolglosen Sühneversuch ist auszustellen.

§ 8 Verfahren in Mediationssachen

(1) Die wesentlichen Verfahrensgrundlagen des Mediationsverfahrens sind
1.
Freiwilligkeit des Verfahrens,
2.
Neutralität der Mediatorin oder des Mediators,
3.
keine Entscheidungsbefugnis der Mediatorin oder des Mediators,
4.
Fähigkeit und Bereitschaft aller Verfahrensbeteiligten zum offenen und vertraulichen Verhandeln,
5.
umfassende Kenntnis der Parteien über alle für den Verfahrensgegenstand erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte,
6.
Entscheidungsbefugnis der Parteien über den Verfahrensgegenstand.
(2) Die Einleitung eines Mediationsverfahrens kann persönlich oder telefonisch in der Hauptstelle der ÖRA beantragt werden. Wünsche zur Person der Mediatorin oder des Mediators können berücksichtigt werden, soweit alle Beteiligten zustimmen. Die Mediatorin oder der Mediator terminieren in Absprache mit den Parteien ein erstes gemeinsames Informationsgespräch, in welchem die weiteren Regularien des Verfahrens gemeinsam festgelegt werden.
(3) Entscheiden sich die Parteien für die Durchführung des Verfahrens, so wird ihnen ein schriftlicher Mediationsvertrag zugesandt, der die wesentlichen Verfahrensgrundsätze darlegt, die Höhe der zu zahlenden Gebühr festlegt, auf die Verschwiegenheitsverpflichtung hinweist und die Inhalte des Informationsgespräches zusammenfasst. Der Mediationsvertrag wird zu Beginn der folgenden ersten Mediationssitzung von den Parteien sowie der Mediatorin oder dem Mediator unterzeichnet. Ein Exemplar verbleibt in der Akte. Eine Mediationssitzung dauert höchstens 1,5 Stunden.
(4) Im Regelfall erstellt die Mediatorin oder der Mediator ein Protokoll über die Sitzung, das den Parteien rechtzeitig zur Vorbereitung der nächsten Sitzung zugeleitet wird.
(5) Das Verfahren endet entweder durch die einseitige Erklärung einer der Verfahrensbeteiligten, das Verfahren beenden zu wollen, mit einer gemeinsamen vertraglichen Vereinbarung oder mit einem schriftlichen Mediationsmemorandum. Im Falle einer einseitig erklärten Verfahrensbeendigung wird den Parteien von der Mediatorin oder dem Mediator ein Abschlussgespräch zur geordneten Beendigung des Verfahrens angeboten.
(6) Die Mediatorin oder der Mediator weist die Parteien darauf hin, dass in dem Mediationsverfahren eine individuelle Rechtsberatung durch die Mediatorin oder den Mediator nicht erfolgt und eine im Rahmen der Mediation ausgehandelte Abschlussvereinbarung oder ein Mediationsmemorandum vor Unterzeichnung individuell rechtlich zu prüfen ist.

§ 9 Verfahren in Schlichtungssachen

(1) Das Schlichtungsverfahren dient einer raschen, einvernehmlichen und außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten im Geltungsbereich des Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes (HmbBGG) vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Schlichtungsstelle ist in der Hauptstelle angesiedelt.
(3) Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle von der betroffenen Person oder einem zur Verbandsklage berechtigten Verband unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 HmbBGG beantragt werden. Der Antrag muss den Namen und die Anschrift der Beteiligten, eine Schilderung des Sachverhalts und das verfolgte Ziel enthalten. Auf der Internetseite der ÖRA wird ein Antragsformular barrierefrei zur Verfügung gestellt. Dieses Antragsformular kann zur Antragstellung in ausgedruckter Form oder über die Online-Maske genutzt werden. Der Antrag kann jederzeit ohne Begründung zurückgenommen werden. Ist vor der Erhebung einer Klage gegen eine behauptete Rechtsverletzung nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder dem Sozialgerichtsgesetz ein Vorverfahren durchzuführen, gilt dies auch für das Schlichtungsverfahren; § 13a Absatz 2 Satz 2 HmbBGG findet in diesen Verfahren Anwendung.
(4) Die schlichtende Person lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder dem Antragssteller und, sofern der Antrag bereits der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner übermittelt worden ist, auch dieser oder diesem die Ablehnung in Textform mit. Die Ablehnung ist kurz und verständlich zu begründen. Ist die Schlichtungsstelle der Ansicht, dass eine andere Stelle Möglichkeiten der Abhilfe anbieten könnte, kann sie eine Verweisberatung anbieten.
(5) Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner eine Abschrift des Schlichtungsantrags. Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Stellung nehmen. Die Schlichtungsstelle leitet diese Stellungnahme der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äußern, wenn die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner keine Abhilfe schafft.
(6) Die schlichtende Person wirkt auf eine gütliche Einigung und eine zügige Durchführung des Verfahrens hin. In geeigneten Fällen kann die Streitbeilegung durch mündliche Erörterung in einem Schlichtungstermin gefördert werden.
(7) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag). Der Schlichtungsvorschlag soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang unterbreitet werden. Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten bei Unterbreitung des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme, die Möglichkeit der Ablehnung und etwaig bestehende Rechtsbehelfe. Für die Annahme des Schlichtungsvorschlags setzt die Schlichtungsstelle eine angemessene Frist; sie beginnt mit der Bekanntgabe des Schlichtungsvorschlags und soll einen Monat nicht überschreiten.
(8) Endet das Schlichtungsverfahren durch gütliche Einigung oder beidseitige Annahme des Schlichtungsvorschlags, übermittelt die Schlichtungsstelle den Beteiligten jeweils eine Ausfertigung der erzielten Abschlussvereinbarung oder des angenommenen Schlichtungsvorschlags und teilt ihnen mit, dass das Verfahren beendet ist.
(9) Wurde keine Einigung nach Absatz 8 erzielt, erteilt die Schlichtungsstelle eine Bescheinigung über die erfolglose Durchführung des Verfahrens.
(10) Die Schlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. Sie leitet ihn der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hamburgischen Bürgerschaft, der Senatorin oder dem Senator der für das Behindertengleichstellungsrecht zuständigen Behörde sowie der Senatskoordinatorin oder dem Senatskoordinator für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung nach § 14 HmbBGG bis zum 31. März des auf die Berichtserstellung folgenden Jahres zu.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 1. Februar 2011.
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