HmbMVollzG
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Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz - HmbMVollzG) Vom 7. September 2007

Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz - HmbMVollzG) Vom 7. September 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 30.06.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 8 geändert sowie § 31 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 94, 98)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz - HmbMVollzG) vom 7. September 200701.11.2007
Eingangsformel01.11.2007
Inhaltsverzeichnis25.05.2018
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.11.2007
§ 1 - Anwendungsbereich01.11.2007
§ 2 - Ziele und Grundsätze des Maßregelvollzugs01.11.2007
§ 3 - Rechte und Pflichten der untergebrachten Person01.11.2007
Abschnitt 2 - Organisation01.11.2007
§ 4 - Vollzugseinrichtungen, Beleihung25.05.2018
§ 5 - Entscheidungsbefugnisse12.10.2013 bis 30.06.2023
§ 6 - Qualitätssicherung, Sicherheitsstandard01.11.2007
§ 7 - Dokumentation01.11.2007
Abschnitt 3 - Gestaltung des Maßregelvollzugs01.11.2007
§ 8 - Aufnahme01.11.2007 bis 30.06.2023
§ 9 - Behandlungs- und Eingliederungsplan01.11.2007
§ 10 - Behandlung der Anlasserkrankung12.10.2013
§ 11 - Andere Behandlungen12.10.2013
§ 12 - Beschäftigung, Arbeit, Aus- und Fortbildung01.11.2007
§ 13 - Unterricht01.11.2007
§ 14 - Persönlicher Besitz01.11.2007
§ 15 - Besuche25.05.2018
§ 16 - Schriftverkehr28.02.2009
§ 17 - Telefongespräche01.11.2007
§ 18 - Pakete01.11.2007
§ 19 - Verwertung von Kenntnissen25.05.2018
§ 20 - Freizeitgestaltung, Freistunde01.11.2007
§ 21 - Religionsausübung12.10.2013
§ 22 - Hausordnungen01.11.2007
Abschnitt 4 - Lockerung und Aufhebung des Maßregelvollzugs01.11.2007
§ 23 - Vollzugslockerungen, offener Vollzug12.10.2013
§ 24 - Urlaub01.11.2007
§ 25 - Weisungen, Widerruf von Vollzugslockerungen12.10.2013
§ 26 - Beteiligung der Vollstreckungsbehörde01.11.2007
§ 27 - Anregung einer Aussetzung zur Bewährung01.11.2007
§ 28 - Entlassungsvorbereitungen, Nachsorge01.11.2007
Abschnitt 5 - Sicherungsmaßnahmen01.11.2007
§ 29 - Erkennungsdienstliche Unterlagen25.05.2018
§ 30 - Festnahmerecht01.11.2007
§ 31 - Durchsuchungen01.11.2007 bis 30.06.2023
§ 32 - Besondere Sicherungsmaßnahmen01.11.2007
§ 33 - Fixierungen05.01.2019
§ 34 - Unmittelbarer Zwang01.11.2007
Abschnitt 6 - Finanzielle Regelungen01.11.2007
§ 35 - Taschengeld, Verfügung über andere Gelder01.11.2007
§ 36 - Arbeitsentgelt, Zuwendungen bei Eingliederungsmaßnahmen01.11.2007
§ 37 - Überbrückungsgeld01.11.2007
§ 38 - Kosten der Unterbringung01.11.2007
§ 39 - Ersatz von Aufwendungen01.11.2007
Abschnitt 7 - Datenverarbeitung, Aufsichtskommission01.11.2007
§ 40 - Datenverarbeitung durch die verantwortlichen Stellen01.01.2023
§ 41 - Datenerhebung bei Dritten25.05.2018
§ 42 - Datenverarbeitung zu anderen Zwecken25.05.2018
§ 43 - Datenverarbeitung durch optisch-elektronische Einrichtungen25.05.2018
§ 44 - Entsprechende Anwendbarkeit anderer Vorschriften, Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter25.05.2018
§ 45 - Wissenschaftliche Forschung mit personenbezogenen Daten25.05.2018
§ 46 - Auskunft, Akteneinsicht25.05.2018
§ 47 - Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung25.05.2018
§ 48 - Aufsichtskommission01.11.2007
§ 48a - Einsichtnahme in Akten durch internationale Organisationen25.05.2018
Abschnitt 8 - Schlussvorschriften01.11.2007
§ 49 - Einschränkung von Grundrechten01.11.2007
§ 50 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.11.2007
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2 Ziele und Grundsätze des Maßregelvollzugs
§ 3 Rechte und Pflichten der untergebrachten Person
Abschnitt 2 Organisation
§ 4Vollzugseinrichtungen, Beleihung
§ 5Entscheidungsbefugnisse
§ 6Qualitätssicherung, Sicherheitsstandard
§ 7Dokumentation
Abschnitt 3 Gestaltung des Maßregelvollzugs
§ 8Aufnahme
§ 9Behandlungs- und Eingliederungsplan
§ 10Behandlung der Anlasserkrankung
§ 11Andere Behandlungen
§ 12Beschäftigung, Arbeit, Aus- und Fortbildung
§ 13Unterricht
§ 14Persönlicher Besitz
§ 15Besuche
§ 16Schriftverkehr
§ 17Telefongespräche
§ 18Pakete
§ 19Verwertung von Kenntnissen
§ 20Freizeitgestaltung, Freistunde
§ 21Religionsausübung
§ 22Hausordnungen
Abschnitt 4 Lockerung und Aufhebung des Maßregelvollzugs
§ 23Vollzugslockerungen, offener Vollzug
§ 24Urlaub
§ 25Weisungen, Widerruf von Vollzugslockerungen
§ 26Beteiligung der Vollstreckungsbehörde
§ 27Anregung einer Aussetzung zur Bewährung
§ 28Entlassungsvorbereitungen, Nachsorge
Abschnitt 5 Sicherungsmaßnahmen
§ 29Erkennungsdienstliche Unterlagen
§ 30Festnahmerecht
§ 31Durchsuchungen
§ 32Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 33Fixierungen
§ 34Unmittelbarer Zwang
Abschnitt 6 Finanzielle Regelungen
§ 35Taschengeld, Verfügung über andere Gelder
§ 36Arbeitsentgelt, Zuwendungen bei Eingliederungsmaßnahmen
§ 37Überbrückungsgeld
§ 38Kosten der Unterbringung
§ 39Ersatz von Aufwendungen
Abschnitt 7 Datenverarbeitung, Aufsichtskommission
§ 40Datenverarbeitung durch die verantwortlichen Stellen
§ 41Datenerhebung bei Dritten
§ 42Datenverarbeitung zu anderen Zwecken
§ 43Datenverarbeitung durch optisch-elektronische Einrichtungen
§ 44Entsprechende Anwendbarkeit anderer Vorschriften, Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
§ 45Wissenschaftliche Forschung mit personenbezogenen Daten
§ 46Auskunft, Akteneinsicht
§ 47Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
§ 48Aufsichtskommission
§ 48aEinsichtnahme in Akten durch internationale Organisationen
Abschnitt 8 Schussvorschriften
§ 49Einschränkung von Grundrechten
§ 50Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach § 61 Nummern 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3324), zuletzt geändert am 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, 3432), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziele und Grundsätze des Maßregelvollzugs

(1) Ziel einer Unterbringung ist es, die untergebrachte Person so weit wie möglich zu heilen oder ihren Zustand so weit zu verbessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. Die Maßregeln dienen dem Schutz der Allgemeinheit. Beide Ziele sind gleichrangig.
(2) Behandlung und Betreuung während des Vollzugs haben medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der untergebrachten Person sollen geweckt und gefördert werden. Soweit wie möglich soll der Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden und die untergebrachte Person auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. Dazu gehört auch ihre familiäre, soziale und berufliche Eingliederung.

§ 3 Rechte und Pflichten der untergebrachten Person

(1) Der untergebrachten Person ist Gelegenheit zu geben, an der Gestaltung ihrer Behandlung und der weiteren Maßnahmen mitzuwirken, die der Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele und Grundsätze dienen. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2) Die untergebrachte Person soll sich so verhalten, dass die Ziele des Maßregelvollzugs auch für die anderen untergebrachten Personen nicht gefährdet werden und das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung nicht gestört wird. Ihr soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Vollzugseinrichtung nach für eine Mitwirkung eignen.
(3) Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen der untergebrachten Person Beschränkungen auferlegt werden, die zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung unerlässlich sind, sofern vorherige therapeutische Bemühungen erfolglos geblieben sind oder von vornherein keinen Erfolg versprechen.
(4) Beschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die untergebrachte Person nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

Abschnitt 2 Organisation

§ 4 Vollzugseinrichtungen, Beleihung

(1) Die Maßregeln werden in hierfür bestimmten psychiatrischen Abteilungen der Asklepios Klinik Nord/Ochsenzoll, vollzogen. Diese Abteilungen bilden insgesamt eine Vollzugseinrichtung. Sie können auch in einer anderen geeigneten Einrichtungen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg oder in Einrichtungen anderer Bundesländer vollzogen werden, wenn dadurch die Ziele des Maßregelvollzugs ebenso gut erreicht werden können. Die zuständige Behörde kann die Durchführung des Maßregelvollzugs einem freigemeinnützigen oder privaten Träger übertragen und diesen mit den für die Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnissen beleihen. Die Beleihung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihungsvertrag) der zuständigen Behörde mit dem freigemeinnützigen oder privaten Träger. Der freigemeinnützige oder private Träger hat sich der sofortigen Vollziehung aus dem Beleihungsvertrag zu unterwerfen. Im Übrigen gelten die §§ 54 bis 62 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 413), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass
1.
in der Einrichtung jederzeit die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Maßregelvollzugs erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind,
2.
der Träger durch die Wahrnehmung der nach Satz 4 übertragenen Aufgaben keinen Gewinn erzielt,
3.
die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugseinrichtung bei Entscheidungen nach § 5 Absatz 2 frei von Weisungen des freigemeinnützigen oder privaten Trägers ist und
4.
die Beschäftigung von Personal in der Vollzugseinrichtung von einem auf die persönliche und fachliche Eignung bezogenen Einwilligungsvorbehalt der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugseinrichtung abhängig ist.
Im Falle der Beleihung und Aufgabenübertragung gemäß Satz 4 dürfen die Aufgaben, die mit den in § 5 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 benannten Funktionen verbunden sind, nur durch Beschäftigte des freigemeinnützigen oder privaten Trägers wahrgenommen werden, die von der zuständigen Behörde bestellt worden sind. Sie dürfen nur bestellt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz persönlich und fachlich geeignet sind.
(2) Vollzugseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind so auszustatten und, soweit ihre Größe es sinnvoll erscheinen lässt, so zu gliedern, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen ausgerichtete Behandlung der untergebrachten Personen ermöglicht, die Eingliederung der untergebrachten Personen gefördert und der erforderliche Schutz der Allgemeinheit gewährleistet wird. Insbesondere sind die Voraussetzungen für einen offenen und einen geschlossenen Vollzug zu schaffen. Die für die Behandlung der untergebrachten Personen und die darüber hinaus zur Erreichung der Ziele des Maßregelvollzugs benötigten Fachkräfte der verschiedenen Berufsgruppen sind vorzusehen.
(3) Vollzugseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 sollen mit Behörden, Gerichten, Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung sowie sonstigen Stellen und Personen zusammenarbeiten, soweit diese die Ziele des Maßregelvollzugs fördern können.
(4) Im Fall der Beleihung und Aufgabenübertragung gemäß Absatz 1 Satz 4 hat die zuständige Behörde die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung des Maßregelvollzugs zu überwachen (Rechts- und Fachaufsicht). Sie hat zu diesem Zweck ein unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber dem freigemeinnützigen oder privaten Träger. Kommt der freigemeinnützige oder private Träger den Weisungen der zuständigen Behörde nicht innerhalb der von dieser gesetzten Frist nach, kann diese die erforderlichen Maßnahmen für den Träger selbst und auf dessen Kosten vornehmen. Sie tritt dabei kommissarisch in die Rechte des Trägers ein und kann sich der personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung des Trägers bedienen. Der Träger ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Selbstvornahme nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht ist der zuständigen Behörde insbesondere Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren, soweit dies erforderlich ist. Der zuständigen Behörde ist jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten der Vollzugseinrichtung zu gewähren.
(5) Die zuständige Behörde kann auch den Vollzug der Unterbringung gemäß § 81 der Strafprozessordnung (StPO) und den Vollzug der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO einem freigemeinnützigen oder privaten Träger übertragen und diesen mit den für die Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen hoheitlichen Befugnissen beleihen. Die Beleihung erfolgt durch Beleihungsvertrag der zuständigen Behörde mit dem freigemeinnützigen oder privaten Träger. Der freigemeinnützige oder private Träger hat sich der sofortigen Vollziehung aus dem Beleihungsvertrag zu unterwerfen. Im Übrigen gelten die §§ 54 bis 62(HmbVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass
1.
in der Einrichtung jederzeit die zum ordnungsgemäßen Vollzug der Unterbringung und der einstweiligen Unterbringung erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind,
2.
der Träger durch die Wahrnehmung der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben keinen Gewinn erzielt und
3.
die Beschäftigung von Personal in der Vollzugseinrichtung von einem auf die persönliche und fachliche Eignung bezogenen Einwilligungsvorbehalt der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugseinrichtung abhängig ist.
Absatz 1 Satz 9 und Absatz 4 gelten entsprechend.

§ 5 Entscheidungsbefugnisse

(1) Die jeweilige Vollzugseinrichtung wird von einer Ärztin bzw. einem Arzt geleitet, die bzw. der die Verantwortung für die Durchführung des Maßregelvollzugs im Bereich dieser Einrichtung trägt. Im Vertretungsfall obliegen die Verantwortung nach Satz 1 und die Entscheidungsbefugnisse nach Absatz 2 der Stellvertretung der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugseinrichtung; die Stellvertretung muss gleichfalls Ärztin oder Arzt sein. Die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugseinrichtung kann die Verantwortung für Untergliederungen der Vollzugseinrichtung auf entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte übertragen. Die Verantwortung für den Pflegedienst trägt die Pflegedienstleitung der Vollzugseinrichtung. Die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugseinrichtung kann Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben an entsprechend qualifizierte Beschäftigte der Vollzugseinrichtung übertragen.
(2) Der Leiterin bzw. dem Leiter der Vollzugseinrichtung sind vorbehalten:
1.
Entscheidungen über die nicht nur vorübergehende Verlegung einer untergebrachten Person von einem Bereich in einen anderen derselben Vollzugseinrichtung oder in eine andere Vollzugseinrichtung,
2.
die Anordnung von Beschränkungen nach § 3 Absatz 3,
3.
Entscheidungen über Vollzugslockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug und Urlaub und damit verbundene Weisungen (§§ 23 bis 26) sowie die Anregung einer Aussetzung zur Bewährung (§ 27),
4.
die Anordnung von wiederholt durchzuführenden Durchsuchungen und Untersuchungen (§ 31 Absatz 3),
5.
die Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 32), die über 24 Stunden hinaus andauern sollen.
(3) Die Vollzugseinrichtung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde über die Verlegung einer untergebrachten Person in eine andere Vollzugseinrichtung.

§ 6 Qualitätssicherung, Sicherheitsstandard

(1) Die Behandlung und Betreuung sowie die Unterbringung und Sicherung während des Maßregelvollzugs haben den therapeutischen Erfordernissen des Einzelfalls sowie dem Schutz der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Die sich an anerkannten aktuellen wissenschaftlichen Standards orientierende Qualität insbesondere der Behandlung, der Behandlungsergebnisse und der Versorgungsabläufe ist zu gewährleisten. Die Träger der Vollzugseinrichtungen führen regelmäßig qualitätssichernde Maßnahmen durch. Den Angestellten der Vollzugseinrichtung sollen die für ihre Tätigkeit notwendigen zusätzlichen Kenntnisse durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen vermittelt werden.
(2) Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt für Sicherheitsmaßnahmen entsprechend.
(3) Zur qualitativen Weiterentwicklung des Maßregelvollzugs, insbesondere hinsichtlich der Personalausstattung, sind Vereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde und den Trägern von Vollzugseinrichtungen zu treffen.

§ 7 Dokumentation

(1) Entscheidungen und Anordnungen im Maßregelvollzug sind der untergebrachten Person bekannt zu geben und, soweit es ihr Zustand zulässt, zu erläutern. Sie sind in den über die untergebrachte Person geführten Akten zu vermerken und zu begründen. Von schriftlich gegenüber der untergebrachten Person erlassenen Entscheidungen und Anordnungen erhält die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person eine Abschrift.
(2) Entscheidungen und Anordnungen zur Organisation der Vollzugseinrichtung sind schriftlich festzuhalten und zu begründen.
(3) Schriftliche Stellungnahmen der untergebrachten Person sind zur jeweiligen Akte zu nehmen.

Abschnitt 3 Gestaltung des Maßregelvollzugs

§ 8 Aufnahme

(1) Die untergebrachte Person ist bei der Aufnahme über ihre Rechte und Pflichten während des Maßregelvollzugs zu unterrichten.
(2) Die untergebrachte Person ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, ärztlich zu untersuchen. Die ärztliche Untersuchung erstreckt sich auch auf die Umstände, deren Kenntnis für die Aufstellung des Behandlungs- und Eingliederungsplans bedeutsam ist. Die Untersuchung ist der untergebrachten Person zu erläutern.

§ 9 Behandlungs- und Eingliederungsplan

(1) Unverzüglich nach der Aufnahmeuntersuchung ist für die untergebrachte Person ein vorläufiger Plan über die vorgesehenen Untersuchungen und Behandlungen aufzustellen und mit der untergebrachten Person zu erörtern. Die Erörterung darf unterbleiben, wenn sich durch eine Erörterung der Gesundheitszustand oder die Therapieaussichten der untergebrachten Person verschlechtern würden. Sie ist nachzuholen, sobald der Gesundheitszustand der untergebrachten Person dies zulässt.
(2) Innerhalb von sechs Wochen nach der Aufnahme ist für die untergebrachte Person unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, ihres Alters, ihres Entwicklungsstands, ihrer Lebensverhältnisse und ihrer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ein Behandlungs- und Eingliederungsplan über die während des Maßregelvollzugs vorgesehenen Maßnahmen aufzustellen. Der Behandlungs- und Eingliederungsplan hat, soweit eine Aussage darüber bereits möglich ist, insbesondere Angaben zu enthalten über
1.
die Heilbehandlung einschließlich der psychotherapeutischen, soziotherapeutischen und heilpädagogischen Behandlung,
2.
die Form der Unterbringung,
3.
die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen und an Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung,
4.
Maßnahmen zur Freizeitgestaltung,
5.
die Einbeziehung von der untergebrachten Person nahe stehenden Personen in die Behandlungsmaßnahmen, sofern die untergebrachte Person einwilligt,
6.
Vollzugslockerungen, Beurlaubungen und Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.
(3) Der Behandlungs- und Eingliederungsplan ist in Abständen von längstens sechs Monaten zu überprüfen und der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen.
(4) Der Behandlungs- und Eingliederungsplan und spätere Änderungen sind der Leiterin bzw. dem Leiter der Vollzugseinrichtung unverzüglich vorzulegen. Nach Billigung durch die Leiterin bzw. den Leiter der Vollzugseinrichtung sind der Behandlungs- und Eingliederungsplan und spätere Änderungen jeweils mit der untergebrachten Person und, wenn sie eine gesetzliche Vertretung hat, auch mit dieser zu erörtern. Die Erörterung mit der untergebrachten Person darf unterbleiben, wenn sich durch eine Erörterung der Gesundheitszustand oder die Therapieaussichten der untergebrachten Person verschlechtern würden. Sie ist nachzuholen, sobald der Gesundheitszustand der untergebrachten Person dies zulässt.
(5) Zur Dokumentation gemäß § 7 gehören insbesondere der Behandlungs- und Eingliederungsplan, dessen Änderungen, die Gründe für die den Behandlungs- und Eingliederungsplan betreffenden Maßnahmen, der Zeitpunkt der Erörterung oder etwaige Gründe für das Absehen von einer Erörterung und der Hinweis, in welcher Weise der Behandlungs- und Eingliederungsplan vollzogen worden ist.

§ 10 Behandlung der Anlasserkrankung

(1) Die untergebrachte Person hat einen Anspruch auf Angebote zur Behandlung der psychischen Erkrankung, die zur Anordnung der Maßregel geführt hat (Anlasserkrankung). Die Behandlung umfasst die gebotenen medizinischen, psychotherapeutischen, soziotherapeutischen und heilpädagogischen Maßnahmen sowie die dazu notwendigen
Untersuchungen. Die untergebrachte Person ist in einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise über beabsichtigte Behandlungen und ihre beabsichtigten Wirkungen sowie mögliche Nebenwirkungen aufzuklären.
(2) Die Behandlung der Anlasserkrankung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Die im einwilligungsfähigen Zustand erklärte oder als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung der Behandlung ist zu beachten. Die Vorschriften zur Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch sind zu beachten.
(3) Die medizinische Behandlung der Anlasserkrankung zur Erreichung des in § 2 Absatz 1 genannten Vollzugsziels gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person (ärztliche Zwangsbehandlung) ist zulässig, wenn
1.
die untergebrachte Person auf Grund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
2.
zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks, versucht wurde, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung der untergebrachten Person zu erreichen,
3.
die ärztliche Zwangsbehandlung im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg verspricht und
4.
das Behandlungsziel durch keine andere der untergebrachten Person zumutbare Maßnahme erreicht werden kann und der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsbehandlung die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.
Eine ärztliche Zwangsbehandlung nach Satz 1 ist nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes zulässig. Bei einer ärztlichen Zwangsbehandlung ist insbesondere die Einhaltung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu dokumentieren. Eine ärztliche Zwangsbehandlung bedarf der vorherigen Zustimmung einer Fachärztin oder eines Facharztes im Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, die oder der nicht in der Vollzugseinrichtung, in dem Krankenhaus, zu dem die Vollzugseinrichtung gehört, oder in einem anderen Krankenhaus des Trägers des Krankenhauses, zu dem die Vollzugseinrichtung gehört, beschäftigt ist; diese Ärztin oder dieser Arzt wird jeweils von der Vollzugseinrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beauftragt. Eine ärztliche Zwangsbehandlung ist der untergebrachten Person zwei Wochen vor Beginn der Behandlung unter Nennung der für sie maßgeblichen Gründe schriftlich anzukündigen.
(4) Darüber hinaus darf eine auf die Anlasserkrankung bezogene ärztliche Maßnahmen gegen den Willen der untergebrachten Person (ärztliche Zwangsmaßnahme) durchgeführt werden, wenn
1.
die untergebrachte Person auf Grund einer psychischen Krankheit nicht fähig ist, die Notwendigkeit der Behandlung zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln, und die Maßnahme dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwer wiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden oder
2.
die Maßnahme dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwer wiegende Gefahr für die Gesundheit anderer Personen abzuwenden.
Für ärztliche Zwangsmaßnahmen nach Satz 1 gilt Absatz 3 Sätze 3 bis 5 entsprechend. Die Anordnung und Leitung einer Ärztin oder eines Arztes ist nicht erforderlich bei der Leistung erster Hilfe in dem Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht erreichbar ist und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden wäre. Die vorherige Zustimmung nach Absatz 3 Satz 4 und eine Ankündigung nach Absatz 3 Satz 5 sind nicht erforderlich, wenn sich hierdurch erhebliche Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person ergeben würden.
(5) Eine operative Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person in einem Kernbereich auf Dauer verändern würde, ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist eine Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln
oder der Erprobung solcher Verfahren dient, die auch außerhalb des Maßregelvollzugs bisher nicht anerkannt sind.

§ 11 Andere Behandlungen

(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf Krankenhilfe, Vorsorgeleistungen und sonstige medizinische Maßnahmen entsprechend den Grundsätzen und Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung. Kann die erforderliche Maßnahme in der Vollzugseinrichtung nicht durchgeführt werden, so ist die untergebrachte Person in ein geeignetes Krankenhaus außerhalb des Maßregelvollzugs zu verlegen. § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Behandlung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Ist die untergebrachte Person nicht einwilligungsfähig, ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung maßgebend.
(3) Wegen einer Erkrankung, die nicht Anlass für die Anordnung der Maßregel war, ist eine ärztliche Untersuchung und Behandlung bei Lebensgefahr für die untergebrachte Person oder bei schwer wiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen auch ohne Einwilligung der untergebrachten Person oder der gesetzlichen Vertretung zulässig. Ohne Einwilligung dürfen ferner dem Gesundheitsschutz oder der Hygiene dienende körperliche Untersuchungen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, Blutentnahmen und Anordnungen zur Abgabe einer Urinprobe für Untersuchungszwecke sowie Röntgenuntersuchungen ohne Kontrastmittelgabe vorgenommen werden.
(4) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 3 müssen für die Beteiligten zumutbar sein. Sie dürfen insbesondere das Leben der untergebrachten Person nicht gefährden. Sie dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin bzw. eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
(5) § 10 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 12 Beschäftigung, Arbeit, Aus- und Fortbildung

(1) Die Vollzugseinrichtung soll der untergebrachten Person eine Beschäftigung oder Arbeit zuweisen, die ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entspricht oder diese fördert. Die Beschäftigung oder Arbeit dient auch dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
(2) Geeigneten untergebrachten Personen soll Gelegenheit zur beruflichen Fortbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder fortbildenden Maßnahmen gegeben werden.
(3) Geeigneten untergebrachten Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Vollzugslockerung nach § 23 Absatz 1 vorliegen, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung oder Umschulung außerhalb der Vollzugseinrichtung nachzugehen oder an anderen ausbildenden oder fortbildenden Maßnahmen teilzunehmen.

§ 13 Unterricht

Untergebrachten Personen ohne Schulabschluss soll Unterricht in den zum Schulabschluss führenden Fächern erteilt werden. Untergebrachten Personen mit Schulabschluss kann die Gelegenheit zum Erwerb eines weiterführenden Schulabschlusses gewährt werden. Bei der beruflichen Fortbildung oder Umschulung ist nach Maßgabe des Satzes 2 berufsbildender Unterricht zu ermöglichen. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 14 Persönlicher Besitz

(1) Die untergebrachte Person ist berechtigt, ihre persönliche Kleidung zu tragen und Gegenstände für den persönlichen Gebrauch in angemessenem Umfang in ihrem Wohn- und Schlafbereich zu haben. Sie darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Vollzugseinrichtung beziehen. Der Besitz von Bild-, Ton- und Datenträgern kann davon abhängig gemacht werden, dass die untergebrachte Person ihrer Überprüfung zustimmt.
(2) Soweit es die Sicherung des Zwecks der Unterbringung erfordert oder Gegenstände die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung oder die Übersichtlichkeit des Wohn- und Schlafbereichs der untergebrachten Personen gefährden, können Gegenstände überprüft, der untergebrachten Person vorenthalten oder der untergebrachten Person entzogen werden. Sie sind für sie aufzubewahren, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. Andernfalls sind sie an eine von der untergebrachten Person oder von ihrer gesetzlichen Vertretung benannte Person zu übergeben oder zu versenden, sofern der Vollzugseinrichtung dadurch keine Kosten entstehen. Ist auch dies nicht möglich, so sind sie zugunsten der untergebrachten Person zu veräußern oder aber zu vernichten.

§ 15 Besuche

(1) Die untergebrachte Person ist berechtigt, regelmäßig Besuch zu empfangen. Besuche bei der untergebrachten Person können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn andernfalls der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährdet werden würde.
(2) Gegenstände dürfen bei Besuchen nur mit Erlaubnis übergeben werden. Aus Gründen der Sicherheit, bei suchtkranken untergebrachten Personen auch zur Sicherung des Zwecks der Unterbringung, können Besuche überwacht und davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besuchsperson durchsuchen lässt. Eine Videoüberwachung der Besuche mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist nur aus den in Satz 2 genannten Gründen zulässig. Die untergebrachte Person und die Besucherinnen und Besucher sind vor dem Besuch auf die Videoüberwachung hinzuweisen. Die Aufzeichnungen dürfen nur für die in § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Zwecke verarbeitet werden. Sie sind spätestens nach Ablauf eines Monats zu löschen. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 2 genannten Gründen erforderlich ist. Eine Aufzeichnung der Unterhaltung ist nicht zulässig.
(3) Besuche durch die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person, durch Verteidigerinnen oder Verteidiger der untergebrachten Person, durch Rechtsanwältinnen und Notarinnen oder Rechtsanwälte und Notare in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache und durch Seelsorgerinnen oder Seelsorger derjenigen Religionsgemeinschaft, der die untergebrachte Person angehört, dürfen zahlenmäßig nicht beschränkt werden. Bei diesen Besuchen dürfen Schriftstücke, die mit dem Anlass des Besuchs im Zusammenhang stehen, übergeben werden; eine vorherige Überprüfung der Schriftstücke kann angeordnet werden. Eine Überwachung der Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern und eine inhaltliche Überprüfung der von diesen mitgeführten, übergebenen oder entgegengenommenen Schriftstücke findet nicht statt.

§ 16 Schriftverkehr

(1) Die untergebrachte Person ist berechtigt, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Der Schriftverkehr mit bestimmten Personen kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn andernfalls der Zweck der Unterbringung gefährdet werden würde.
(2) Der Schriftverkehr darf überwacht werden, soweit es zur Sicherung des Zwecks der Unterbringung oder zur Verhinderung von Nachteilen für die untergebrachte Person oder von Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung erforderlich ist. Die untergebrachte Person ist unverzüglich über die Überwachung zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Ziele des Maßregelvollzugs möglich ist.
(3) Schreiben dürfen wegen ihres Inhalts nur angehalten werden, wenn
1.
ihre Weiterleitung
a)
die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung oder
b)
die Eingliederung der untergebrachten Person oder einer anderen untergebrachten Person nach der Entlassung gefährden würde oder
2.
sie unlesbar, verschlüsselt oder ohne vernünftigen Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
Schreiben an die untergebrachte Person dürfen auch angehalten werden, wenn ihre Weiterleitung den Zweck der Unterbringung gefährden würde. Schreiben der untergebrachten Person dürfen auch angehalten werden, wenn durch ihre Weiterleitung erhebliche Nachteile für die untergebrachte Person zu befürchten sind und die untergebrachte Person auf Grund ihres Zustands unfähig ist, die Folgen ihres Verhaltens zu übersehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Schreiben der untergebrachten Person, die unrichtige Darstellungen enthalten oder auf krankhaften Vorstellungen beruhen, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die untergebrachte Person auf der Absendung besteht.
(4) An die untergebrachte Person gerichtete Schreiben, die angehalten werden, sind, sofern die untergebrachte Person eine gesetzliche Vertretung hat, dieser zu übergeben. Andernfalls sind die Schreiben an die Absenderin oder den Absender zurückzugeben oder, wenn dies nicht möglich oder wegen einer zu erwartenden Besserung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person nicht zweckmäßig ist, für die untergebrachte Person zu verwahren. Wird ein solches Schreiben länger als drei Tage angehalten, ohne zurückgegeben zu werden, so ist dies der Absenderin oder dem Absender und, wenn der Zweck der Unterbringung dadurch nicht gefährdet wird, der untergebrachten Person mitzuteilen. Schreiben der untergebrachten Person, die angehalten werden, sind der untergebrachten Person zurückzugeben, oder, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand oder die Therapieaussichten der untergebrachten Person verschlechtern würde, für die untergebrachte Person zu verwahren; die Verwahrung ist der untergebrachten Person spätestens am dritten Tag danach mitzuteilen.
(5) Der Schriftverkehr der untergebrachten Person mit ihrer Verteidigerin oder ihrem Verteidiger, Gerichten, Behörden und Volksvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, dem Europäischen Parlament, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der Aufsichtskommission nach § 48 und der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit darf nicht eingeschränkt, untersagt oder überwacht werden. Ferner dürfen Schreiben der untergebrachten Person an ihre gesetzliche Vertretung, an Rechtsanwältinnen und Notarinnen oder Rechtsanwälte und Notare in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache und an Seelsorgerinnen und Seelsorger derjenigen Religionsgemeinschaft, der die untergebrachte Person angehört, nicht angehalten werden.
(6) Für die Absendung und den Empfang von Telegrammen gelten die Absätze 1 bis 5, für die Absendung und den Empfang von Bild-, Ton- und Datenträgern sowie für ähnliche Formen der individuellen Nachrichtenübermittlung gelten Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 17 Telefongespräche

(1) Für Telefongespräche gilt § 15 Absatz 1 entsprechend. § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch Anrufe der untergebrachten Person bei ihrer Verteidigerin oder Rechtsanwältin oder bei ihrem Verteidiger oder Rechtsanwalt zahlenmäßig nicht beschränkt werden dürfen.
(2) Telefongespräche dürfen in entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 1 sowie Absätze 3 und 5 überwacht und abgebrochen werden. Wird ein Telefongespräch überwacht, so sind die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner zu Beginn darüber zu unterrichten.

§ 18 Pakete

(1) Die untergebrachte Person ist berechtigt, Pakete abzusenden und zu empfangen. Der Empfang von Paketen kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn andernfalls der Zweck der Unterbringung gefährdet werden würde.
(2) Der Inhalt von Paketen kann in Gegenwart der untergebrachten Person daraufhin überprüft werden, ob darin
1.
Schreiben oder sonstige Nachrichten oder
2.
Gegenstände, die die untergebrachte Person nach § 14 Absatz 2 Satz 1 nicht besitzen darf oder deren Versendung den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährden würde,
enthalten sind.
(3) Auf Schreiben oder sonstige Nachrichten, die in Paketen enthalten sind, ist § 16 anzuwenden. Enthält ein Paket Gegenstände der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Art, so sind diese Gegenstände der Absenderin bzw. dem Absender oder der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer zurückzugeben. Ist dies nicht möglich oder in begründeten Einzelfällen nicht zweckmäßig, so sind sie an eine von der untergebrachten Person oder von ihrer gesetzlichen Vertretung benannte Person zu versenden, sofern der Vollzugseinrichtung dadurch keine Kosten entstehen, oder für die untergebrachte Person aufzubewahren, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. Anderenfalls sind sie zugunsten der untergebrachten Person zu veräußern oder aber zu vernichten.

§ 19 Verwertung von Kenntnissen

Kenntnisse aus einer Überwachung der Besuche, des Schriftverkehrs, der Telefongespräche oder der Überprüfung von Paketen dürfen außer für den mit der Überwachung verfolgten Zweck nur für die Behandlung der untergebrachten Person und zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung verwendet werden. Die Kenntnisse dürfen außerdem Polizeidienststellen durch Übermittlung offengelegt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine der in § 138 Absätze 1 oder 2 oder in § 181b StGB aufgeführten Straftaten oder eine gefährliche oder schwere Körperverletzung, eine Entziehung Minderjähriger, eine Freiheitsberaubung, ein Diebstahl in den Fällen der §§ 244 und 244 a StGB, ein besonders schwerer Fall des Diebstahls, eine Erpressung, eine gemeinschädliche Sachbeschädigung oder eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen werden soll. Die in Satz 1 genannten Daten sind als solche zu kennzeichnen. Nach einer Offenlegung durch Übermittlung gemäß Satz 2 ist die Kennzeichnung durch die Polizeidienststellen, denen Kenntnisse mitgeteilt wurden, und alle weiteren Datenempfänger aufrecht zu erhalten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 bekannt gewordene personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.

§ 20 Freizeitgestaltung, Freistunde

(1) Die untergebrachte Person erhält Gelegenheit und Anregungen, ihre Freizeit zu gestalten.
(2) Beschränkungen bei der Freizeitgestaltung sind nur zulässig, wenn andernfalls der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährdet werden würde oder der Aufwand für Sicherung und Kontrolle unverhältnismäßig hoch wäre.
(3) Der untergebrachten Person wird täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht.

§ 21 Religionsausübung

(1) Die untergebrachte Person ist berechtigt, innerhalb der Vollzugseinrichtung an Gottesdiensten und sonstigen religiösen Veranstaltungen ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen und die seelsorgerliche Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Die Betreuung durch Seelsorgerinnen oder Seelsorger anderer Religionsgemeinschaften oder die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Religionsgemeinschaften ist möglich, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger zustimmt.
(2) Die untergebrachte Person kann von der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen nur in begründeten Fällen ausgeschlossen werden, wenn andernfalls der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährdet werden würde. Unter den gleichen Voraussetzungen darf auch die seelsorgerliche Betreuung eingeschränkt oder untersagt werden.
(3) Die untergebrachte Person ist berechtigt sich die zentrale Literatur ihrer Religionsgemeinschaft, insbesondere die Bibel, die Tora oder den Koran nebst entsprechender Liturgieliteratur (Gesangsbuch, Gebetbuch) auf eigene Kosten zu besorgen und zu nutzen.
(4) Als Religionsgemeinschaften gelten auch Zusammenschlüsse von Personen eines gleichen weltanschaulichen Bekenntnisses.

§ 22 Hausordnungen

(1) Der Träger der Vollzugseinrichtung erlässt nach Zustimmung der zuständigen Behörde für die Vollzugseinrichtung Hausordnungen, die die Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen im Rahmen dieses Gesetzes näher regeln. Die jeweilige Hausordnung ist den untergebrachten Personen bekannt zu geben.
(2) Die Hausordnungen haben insbesondere Regelungen zu treffen über
1.
die Mitwirkung der untergebrachten Personen in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse (§ 3 Absatz 2 Satz 2),
2.
die Einteilung des Tages in Beschäftigungs- und Behandlungszeiten, Freizeit und Ruhezeit,
3.
die Ausstattung der Zimmer mit persönlichen Gegenständen (§ 14 Absatz 1),
4.
den Umgang mit den Sachen der Vollzugseinrichtung,
5.
die Besuchszeiten sowie Häufigkeit und Dauer von Besuchen (§ 15), wobei eine Besuchsdauer von einer Stunde in der Woche nicht unterschritten werden darf,
6.
das Verfahren bei Absendung und Empfang von Schreiben und Paketen (§§ 16 und 18),
7.
die Telefonbenutzung (§ 17),
8.
Maßnahmen zur Freizeitgestaltung (§ 20),
9.
die Verfügung über Geld (§ 35),
10.
die Nutzung von elektronischen Geräten.

Abschnitt 4 Lockerung und Aufhebung des Maßregelvollzugs

§ 23 Vollzugslockerungen, offener Vollzug

(1) Das Maß des Freiheitsentzugs richtet sich nach der psychischen Erkrankung der untergebrachten Person und den Gefährdungen der Allgemeinheit, die von der untergebrachten Person ausgehen können. Der Vollzug der Maßregel soll gelockert werden, sobald
1.
zu erwarten ist, dass dadurch die Ziele des Maßregelvollzugs gefördert werden, und
2.
nach allen aus der bisherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die untergebrachte Person die ihr eingeräumten Möglichkeiten nicht missbrauchen, insbesondere die Allgemeinheit nicht durch rechtswidrige Taten gefährden wird.
(2) Als Vollzugslockerung kann insbesondere zugelassen werden, dass die untergebrachte Person
1.
regelmäßig einer Beschäftigung außerhalb der geschlossenen Vollzugseinrichtung
a)
unter Aufsicht von Angestellten der Vollzugseinrichtung (Außenbeschäftigung) oder
b)
ohne Aufsicht (Freigang)
nachgeht,
2.
zu bestimmten Zeiten die geschlossene Vollzugseinrichtung
a)
unter Aufsicht von Angestellten der Vollzugseinrichtung (Ausführung) oder
b)
ohne Aufsicht (Ausgang)
verlässt.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann eine untergebrachte Person auch in eine nicht geschlossene Vollzugseinrichtung verlegt werden (offener Vollzug).
(4) Ausführungen können aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Erledigung persönlicher, familiärer, rechtlicher oder geschäftlicher Angelegenheiten der untergebrachten Person, auch dann zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht erfüllt sind.
(5) Vor der erstmaligen Bewilligung einer Vollzugslockerung auch nach einem Widerruf im Sinne von § 25 unterrichtet die Vollzugseinrichtung die zuständige Polizeidienststelle über die Art der Maßnahme und den Namen, den Vornamen, das Geschlecht, den Geburtstag und -ort sowie das Geburtsland der untergebrachten Person.

§ 24 Urlaub

(1) Der untergebrachten Person kann unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Urlaub gewährt werden.
(2) Urlaub aus dem geschlossenen Vollzug darf zusammenhängend höchstens für sechs Wochen und innerhalb eines Jahres höchstens für drei Monate gewährt werden. Urlaub aus dem offenen Vollzug darf zusammenhängend höchstens für drei Monate und innerhalb eines Jahres höchsten für sechs Monate gewährt werden. Zur Vorbereitung der Entlassung kann in begründeten Einzelfällen nach Unterrichtung der Strafvollstreckungskammer eine Beurlaubung in eine geeignete Wohnform für einen längeren als den in Satz 2 genannten Zeitraum erfolgen.
(3) Wird Urlaub gewährt, unterrichtet die Vollzugseinrichtung die zuständige Polizeidienststelle über die Art der Maßnahme und den Namen, den Vornamen, das Geschlecht sowie den Geburtstag und -ort sowie das Geburtsland der untergebrachten Person. Die Übermittlung einer Urlaubsanschrift außerhalb Hamburgs und Umgebung an die zuständige Polizeidienststelle darf nur mit Einwilligung der untergebrachten Person erfolgen.

§ 25 Weisungen, Widerruf von Vollzugslockerungen

(1) Vollzugslockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug und Urlaub können mit Weisungen verbunden werden, soweit es zur Förderung der Ziele des Maßregelvollzugs erforderlich ist. Der untergebrachten Person kann insbesondere die Weisung erteilt werden,
1.
die psychische Erkrankung, die zur Anordnung der Maßregel geführt hat, behandeln zu lassen,
2.
sich von einer bestimmten Stelle oder Person beaufsichtigen zu lassen,
3.
Anordnungen über den Aufenthalt oder ein bestimmtes Verhalten außerhalb der Vollzugseinrichtung zu befolgen,
4.
in bestimmten zeitlichen Abständen in die Vollzugseinrichtung zurückzukehren.
(2) Vollzugslockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug und Urlaub können widerrufen werden, wenn
1.
nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten,
2.
die untergebrachte Person die Vollzugslockerungen missbraucht oder
3.
die untergebrachte Person Weisungen nicht nachkommt.

§ 26 Beteiligung der Vollstreckungsbehörde

(1) Vor der ersten Bewilligung von Vollzugslockerungen nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b, Absätze 3 und 4 sowie § 24, bei denen eine Aufsicht durch Bedienstete der Einrichtung nicht gewährleistet ist, ist die Vollstreckungsbehörde zu hören. Vor der weiteren Bewilligung einer Vollzugslockerung nach Satz 1 ist die Vollstreckungsbehörde zu hören, wenn die vorangegangene Lockerung nach § 25 Absatz 2 widerrufen wurde. Bedenken gegen die geplante Vollzugslockerung hat die Vollstreckungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Aufforderung zur Abgabe der Stellungnahme zu erheben. In diesem Fall soll sie hinsichtlich der Art der Maßnahme oder einer Weisung Änderungen vorschlagen.
(2) Bei untergebrachten Personen, die hinsichtlich ihrer Anlasstat, insbesondere bei Tötungs-, schweren Gewalt- und Sexualdelikten, ihrer Störung und ihres Behandlungsverlaufs besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung ihrer Gefährlichkeit bieten, ist vor Vollzugslockerungen nach Absatz 1 Satz 1 stets das Benehmen mit der Vollstreckungsbehörde herzustellen. Soweit erforderlich ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die geplanten Lockerungsmaßnahmen dürfen nicht vollzogen werden, wenn
1.
die Frist nach Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, noch nicht abgelaufen ist, oder
2.
die Vollstreckungsbehörde innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 Einwände erhebt.
(4) Die Vollzugseinrichtung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde über den Widerruf einer Maßnahme nach Absatz 1.
(5) Die Vollzugseinrichtung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde über die Verlegung einer untergebrachten Person in eine andere Vollzugseinrichtung.

§ 27 Anregung einer Aussetzung zur Bewährung

Die Vollzugseinrichtung unterrichtet Vollstreckungsbehörde und Strafvollstreckungskammer, sobald sie es für geboten hält, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen.

§ 28 Entlassungsvorbereitungen, Nachsorge

(1) Steht die Entlassung der untergebrachten Person bevor oder ist zu erwarten, dass die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden wird, so soll die Vollzugseinrichtung der untergebrachten Person dabei helfen, für die Zeit nach der Entlassung Arbeit und persönlichen Beistand zu finden. Sie soll ihr außerdem eine geeignete Unterkunft vermitteln.
(2) Zu diesem Zweck arbeitet die Vollzugseinrichtung insbesondere mit Sozialleistungsträgern, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, der für die Gewährung nachgehender Hilfen für psychisch Kranke zuständigen Behörde, der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe zusammen.
(3) Nachsorgende Hilfen sollen in enger Zusammenarbeit zwischen der Vollzugseinrichtung und insbesondere dem Träger der Sozialhilfe, dem sozialpsychiatrischen Dienst, der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe so umfassend und rechtzeitig eingeleitet und vorbereitet werden, dass eine weiterhin erforderliche ambulante Betreuung und Behandlung des aus der Unterbringung Entlassenen gesichert ist.
(4) Bei den nachsorgenden Hilfen ist ein besonderes Gewicht auf die Beratung des Entlassenen über die erforderliche gesundheitliche Lebensführung und die Einhaltung etwaiger Auflagen zu legen. Alle nachsorgenden Hilfen sind auf das Ziel der Wiedereingliederung des Entlassenen in die Gemeinschaft auszurichten.

Abschnitt 5 Sicherungsmaßnahmen

§ 29 Erkennungsdienstliche Unterlagen

(1) Zur Sicherung des Vollzugs der Maßregel werden in Abstimmung mit den zuständigen Polizeidienststellen erkennungsdienstliche Unterlagen über die untergebrachten Personen angefertigt. Zu diesem Zweck können Lichtbilder aufgenommen, äußerliche körperliche Merkmale festgestellt und Messungen an den untergebrachten Personen vorgenommen werden.
(2) Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind, soweit sie nicht zugleich für die Behandlung erforderlich sind, getrennt von den Personal- und Krankenakten aufzubewahren.
(3) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist zulässig, soweit dies
1.
für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugseinrichtung aufhaltenden Person,
2.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
3.
zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden,
erforderlich ist. Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.

§ 30 Festnahmerecht

Hält sich die untergebrachte Person ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugseinrichtung auf, so kann sie durch die Vollzugseinrichtung oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und zurückgebracht werden.

§ 31 Durchsuchungen

(1) Besteht der Verdacht, dass eine untergebrachte Person im Besitz von Gegenständen ist, die den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährden, so dürfen die untergebrachte Person, ihre Sachen und ihr Wohn- und Schlafbereich durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher untergebrachter Personen darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher untergebrachter Personen nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. Durchsuchungen dürfen nicht von einer oder einem Angestellten der Vollzugseinrichtung allein durchgeführt werden und nur in Gegenwart einer Person, die nicht zu den diese untergebrachte Person regelmäßig betreuenden Angestellten gehört. Für die inhaltliche Überprüfung von Schriftstücken gelten die Beschränkungen des § 16 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass eine untergebrachte Person solche Gegenstände im oder am Körper versteckt hat, kann außerdem die untergebrachte Person durch eine Ärztin bzw. einen Arzt untersucht werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, wobei neben der untersuchenden Ärztin bzw. dem untersuchenden Arzt bei der Untersuchung männlicher untergebrachter Personen nur Männer und bei der Untersuchung weiblicher untergebrachter Personen nur Frauen anwesend sein dürfen. Die Untersuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Patientinnen oder Patienten dürfen nicht anwesend sein.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann auch angeordnet werden, dass bestimmte untergebrachte Personen bei der Aufnahme, bei jeder Rückkehr in die Vollzugseinrichtung oder in die Station und nach jedem Besuch zu durchsuchen oder zu untersuchen sind.

§ 32 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen eine untergebrachte Person können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn und soweit nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres psychischen Zustands in erhöhtem Maße Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr einer Selbsttötung oder Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig
1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Trennung von anderen untergebrachten Personen,
3.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien oder die Erteilung von Auflagen hinsichtlich der Durchführung,
4.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände.
(3) Die in Absatz 2 genannten besonderen Sicherungsmaßnahmen dürfen nur auf Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und unter ärztlicher Überwachung vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch von anderen Angestellten der Vollzugseinrichtung angeordnet werden; die Zustimmung einer Ärztin oder eines Arztes ist unverzüglich einzuholen. § 5 Absatz 2 Nummer 5 bleibt unberührt.
(4) Für Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 gilt § 33 Absatz 3 entsprechend.

§ 33 Fixierungen

(1) Die untergebrachte Person darf zeitweise fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder sich verletzt, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fixierte untergebrachte Person ist an Ort und Stelle ständig in geeigneter Weise persönlich zu betreuen. Wenn begründete Aussicht besteht, auf diese Weise eine schnellere Beendigung der Fixierung zu erreichen, kann im Einzelfall von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson in dem Raum, in dem die Fixierung erfolgt, vorübergehend abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Person besteht.
(2) Eine Fixierung darf nur von einer in der Psychiatrie erfahrenen Ärztin oder einem in der Psychiatrie erfahrenen Arzt auf Grund einer eigenen Untersuchung befristet angeordnet werden. Die ärztliche Überwachung ist im erforderlichen Maß zu gewährleisten. Bei Gefahr im Verzug darf eine Fixierung vorläufig auch von anderen Mitarbeitern der Vollzugseinrichtung angeordnet werden; die Entscheidung einer Ärztin oder eines Arztes auf Grund eigener Untersuchung ist unverzüglich herbeizuführen. Die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugseinrichtung ist zu unterrichten. Soll eine Fixierung über zwölf Stunden hinaus andauern oder nach weniger als zwölf Stunden erneut angeordnet werden, so ist außerdem die Zustimmung der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugseinrichtung oder einer weiteren Ärztin bzw. eines weiteren Arztes mit einer abgeschlossenen Weiterbildung auf psychiatrischem Gebiet erforderlich.
(3) Zur Dokumentation gemäß § 7 gehören insbesondere Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung und Überwachung sowie das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 3 und die entsprechende Umsetzung sowie die Nachbesprechung. Die untergebrachte Person ist nach Beendigung der Fixierung unverzüglich auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
(4) Die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen bedarf der vorherigen Anordnung durch das zuständige Gericht. Sie erfolgt auf Grund eines Antrages durch den für die Fixierung zuständigen Arzt oder die dafür zuständige Ärztin oder durch dessen oder deren Vorgesetzen oder Vorgesetzte. Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist die Antragstellung unverzüglich nachzuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Eine Fixierung ist in der Regel kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreitet. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 34 Unmittelbarer Zwang

(1) Anordnungen nach diesem Gesetz dürfen im Wege des unmittelbaren Zwangs gegenüber den untergebrachten Personen durchgesetzt werden, wenn andere Mittel keinen Erfolg versprechen.
(2) Gegenüber anderen Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, untergebrachte Personen zu befreien, oder wenn sie unbefugt in den Bereich der Vollzugseinrichtung eindringen oder sich unbefugt darin aufhalten.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt.

Abschnitt 6 Finanzielle Regelungen

§ 35 Taschengeld, Verfügung über andere Gelder

(1) Die untergebrachte Person erhält einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) nach den Grundsätzen und Maßstäben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Über einen Betrag in Höhe des Taschengeldes kann die untergebrachte Person frei verfügen, es sei denn, dass dadurch der Zweck der Unterbringung gefährdet werden würde. Über sonstige Geldbeträge und über sonstiges Vermögen darf die untergebrachte Person nur mit Genehmigung der Vollzugseinrichtung verfügen, es sei denn, dass sich die Verfügungen nicht auf das Leben in der Vollzugseinrichtung auswirken.
(3) Geldbeträge, die von der untergebrachten Person in die Vollzugseinrichtung eingebracht werden oder die sie während ihrer Unterbringung dort erhält, sind, soweit sie nicht von der gesetzlichen Vertretung der untergebrachten Person verwaltet oder als Beitrag zum Überbrückungsgeld (§ 37) oder zu den Kosten der Unterbringung (§ 38) in Anspruch genommen werden, von der Vollzugseinrichtung für die untergebrachte Person zu verwahren.

§ 36 Arbeitsentgelt, Zuwendungen bei Eingliederungsmaßnahmen

Für Arbeitsleistungen erhält die untergebrachte Person ein Arbeitsentgelt. Übt die untergebrachte Person aus therapeutischen Gründen eine sonstige Beschäftigung aus oder nimmt sie an einer heilpädagogischen Förderung, am Unterricht oder an Maßnahmen der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung oder Umschulung teil, so kann ihr eine Zuwendung gewährt werden.

§ 37 Überbrückungsgeld

(1) Ein Teil des Arbeitsentgelts, der Einkünfte aus einer in § 12 Absatz 3 genannten Tätigkeit, der Zuwendungen und, falls die untergebrachte Person oder die gesetzliche Vertretung zustimmen, auch der sonstigen der untergebrachten Person zur Verfügung stehenden Einkünfte muss zur Bildung eines Überbrückungsgeldes verwendet werden, wenn dadurch nicht andere rechtliche Verpflichtungen beeinträchtigt werden. Näheres kann die zuständige Behörde bestimmen. Das Überbrückungsgeld dient dazu, den notwendigen Lebensunterhalt der untergebrachten Person und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung zu sichern.
(2) Das Überbrückungsgeld ist in geeigneter Weise anzulegen oder von der Vollzugseinrichtung in Höhe des für ein Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist geltenden Zinssatzes zu verzinsen. Es wird der untergebrachten Person bei der Entlassung ausgezahlt. Ein Teil des Überbrückungsgeldes kann der untergebrachten Person auch ausgezahlt werden, wenn ihr Urlaub gewährt wird oder wenn sie es für sonstige Ausgaben, die ihrer Eingliederung dienen, benötigt.
(3) Beabsichtigte Entscheidungen über die Bildung und die Auszahlung des Überbrückungsgeldes sollen mit der untergebrachten Person und, falls sie eine gesetzliche Vertretung hat, auch mit dieser erörtert werden.

§ 38 Kosten der Unterbringung

Die Kosten der Unterbringung nach diesem Gesetz trägt die Freie und Hansestadt Hamburg, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist oder die untergebrachte Person zu den Kosten beizutragen hat.

§ 39 Ersatz von Aufwendungen

Wird die Vollzugseinrichtung in persönlichen Angelegenheiten der untergebrachten Person tätig und entspricht dies ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen, so hat sie die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.

Abschnitt 7 Datenverarbeitung, Aufsichtskommission

§ 40 Datenverarbeitung durch die verantwortlichen Stellen

(1) Die zuständige Behörde und die jeweilige Vollzugseinrichtung (verantwortliche Stellen) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Maßregelvollzuges oder für die Eingliederung der untergebrachten Person erforderlich ist. Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten über die untergebrachte Person auch verarbeiten, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht gemäß § 4 Absätze 4 und 5 erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen die verantwortlichen Stellen nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 unbedingt erforderlich ist.
(3) Zu den Daten über die untergebrachte Person gehören insbesondere
1.
die ihrer Identifizierung dienenden Angaben (Name, Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie -land, Anschrift, Staatsangehörigkeit),
2.
Name, Anschrift und Telefonnummer einer bzw. eines nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für sie bestellten Betreuerin bzw. Betreuers oder einer sonstigen gesetzlichen Vertretung, der Verteidigerin oder des Verteidigers sowie von nahen Angehörigen oder sonstigen ihr nahe stehenden Personen,
3.
Name, Anschrift und Telefonnummer von Ärztinnen und Ärzten und sonstigen Personen oder Stellen, die die untergebrachte Person behandeln oder betreuen,
4.
Angaben über Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers für die untergebrachte Person zum Gegenstand haben oder in denen ein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden ist,
5.
das Urteil, durch das die Maßregel angeordnet worden ist, frühere Strafurteile oder, wenn ein Urteil nicht ergangen und der Tatverdacht nicht ausgeräumt worden ist, der Sachverhalt aus gegen die untergebrachte Person gerichteten Ermittlungsverfahren sowie psychiatrische und psychologische Gutachten, die in gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Verfahren über die untergebrachte Person erstattet worden sind,
6.
der Lebenslauf der untergebrachten Person und Angaben über ihre bisherige Entwicklung,
7.
Angaben über gegenwärtige und frühere Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten, Untersuchungsergebnisse und Diagnosen sowie Angaben über die Behandlung der untergebrachten Person,
8.
Angaben über das soziale Umfeld der untergebrachten Person,
9.
die Angabe des Kostenträgers.
(4) Sonstige personenbezogene Daten, die auch Dritte betreffen, insbesondere Daten über Verwandte der untergebrachten Person und über Personen aus ihrem sozialen Umfeld und über Geschädigte dürfen die verantwortlichen Stellen verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person, zur Eingliederung der untergebrachten Person, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung oder zur Verhinderung weiterer rechtswidriger Taten der untergebrachten Person erforderlich ist und keine entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen des Dritten überwiegen. Für personenbezogene Daten besonderer Kategorien gilt dies nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist und keine entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen des Dritten überwiegen. Daten über Dritte dürfen nur in den über die jeweilige untergebrachte Person geführten Aufzeichnungen gespeichert werden und nicht unter dem Namen des Dritten abrufbar sein.
(5) Die Angestellten der Vollzugseinrichtung dürfen personenbezogene Daten nur einsehen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen personenbezogene Daten anderen Angestellten der Vollzugseinrichtung nur mitteilen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Für personenbezogene Daten besonderer Kategorien gelten die Sätze 1 und 2 nur, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der dort genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist. Sind mit den Daten andere personenbezogene Daten derart verbunden, dass sie nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können, so dürfen auch die anderen Daten weitergegeben werden, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.

§ 41 Datenerhebung bei Dritten

(1) Personenbezogene Daten über die untergebrachte Person sollen bei ihr erhoben werden. Sie dürfen bei Dritten erhoben werden, soweit die Daten zur Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person oder zu ihrer Eingliederung erforderlich sind oder soweit eine Erhebung bei der untergebrachten Person nicht möglich ist.
(2) Ärztinnen und Ärzte, sonstige behandelnde oder betreuende Personen sowie Gerichte und Behörden sind, wenn Daten nach Absatz 1 Satz 2 bei ihnen erhoben werden, befugt, den verantwortlichen Stellen die in § 40 Absatz 3 genannten Angaben durch Übermittlung offen zu legen, soweit diese zur Durchführung des Maßregelvollzugs erforderlich sind und Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit die Offenlegung durch Übermittlung nicht untersagen. Für personenbezogene Daten besonderer Kategorien gilt dies nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist.

§ 42 Datenverarbeitung zu anderen Zwecken

(1) Die verantwortlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten über die untergebrachte Person auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist zur
1.
Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer während des früheren Vollzugs einer Maßregel begonnenen Behandlung der untergebrachten Person,
2.
Anfertigung von Gutachten für ein Verfahren über eine Betreuung der untergebrachten Person,
3.
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung, zur Verfolgung von Straftaten, zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung gefährdet werden,
4.
Geltendmachung von Ansprüchen der Vollzugseinrichtung oder zur Abwehr von Ansprüchen, welche gegen die Vollzugseinrichtung oder ihre Angestellten gerichtet sind,
5.
Auswertung der Tätigkeit der Vollzugseinrichtung zu organisatorischen oder statistischen Zwecken; hinsichtlich der Auswertung zu statistischen Zwecken gilt § 6 Absatz 2 Nummer 9 sowie § 11 Absätze 2 bis 5 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend,
6.
Überprüfung der Tätigkeit der Angestellten der Vollzugseinrichtung,
7.
Aus-, Fort- und Weiterbildung der Angestellten der Vollzugseinrichtung, soweit im Einzelfall überwiegende Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.
Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen die verantwortlichen Stellen nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 unbedingt erforderlich ist.
(2) Die verantwortlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten darüber hinaus an Dritte durch Übermittlung offenlegen, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde, der Strafvollstreckungskammer, der Führungsaufsichtsstelle oder der Bewährungshilfe,
2.
zur Weiterbehandlung der untergebrachten Person durch eine Einrichtung, in die sie im Rahmen des Maßregelvollzugs verlegt worden ist oder verlegt werden soll,
3.
zur Erläuterung einer Anfrage, die an den Dritten zur Durchführung des Maßregelvollzugs bei der jeweiligen untergebrachten Person gerichtet wird,
4.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für die untergebrachte Person,
5.
für die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens über eine Betreuung der untergebrachten Person,
6.
für die Festnahme einer entwichenen oder nicht zurückgekehrten untergebrachten Person,
7.
zur Unterrichtung des Dritten im Rahmen einer ihm über die Vollzugseinrichtung obliegenden Aufsicht.
Die Offenlegung durch Übermittlung personenbezogener Daten besonderer Kategorien ist zu den Zwecken nach Satz 1 zulässig, soweit sie unbedingt erforderlich ist. Bei nach § 126a StPO einstweilig untergebrachten Personen unterbleibt die Übermittlung nach Satz 1, wenn für die verantwortlichen Stellen erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und der Rechtsstellung der einstweilig untergebrachten Person die betroffenen Personen ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Offenlegung durch Übermittlung haben. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist auch zulässig, wenn sie der Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen Anfragen oder Aktenvorlageersuchen der Bürgerschaft dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufsgeheimnis und sind sie den verantwortlichen Stellen von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufspflicht offengelegt worden, findet Satz 4 keine Anwendung.
(3) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die offengelegten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu denen sie ihr oder ihm durch Übermittlung offengelegt wurden. Sie oder er darf sie an andere nur weiterübermitteln, wenn diese Daten auch unmittelbar von der verantwortlichen Stelle durch Übermittlung offengelegt werden dürften.
(4) Es darf in Listenform festgehalten werden, welche Personen zu welchem Zeitpunkt die jeweilige Vollzugseinrichtung betreten oder verlassen haben. Nach der Entlassung der untergebrachten Person dürfen die über sie geführten Akten zur Aufbewahrung in ein Archiv der Vollzugseinrichtung gegeben werden. Für die in § 40 Absatz 3 Nummer 5 genannten Unterlagen gilt die Aktenordnung der für Justiz zuständigen Behörde einschließlich der Hamburgischen Zusatzbestimmungen vom 23. September 2008 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt S. 72), geändert am 26. Juli 2011 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt S. 107), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden in der jeweils geltenden Fassung.

§ 43 Datenverarbeitung durch optisch-elektronische Einrichtungen

(1) Die Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung) des Geländes und des Gebäudes der Vollzugseinrichtung sowie der unmittelbaren Anstaltsumgebung mittels offen angebrachter optisch-elektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung erforderlich ist.
(2) Der Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen zur Videobeobachtung in Wohn- und Schlafräumen ist zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben von untergebrachten Personen oder Dritten sowie zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Eine Beobachtung mit Aufzeichnung ist nur auf Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Vollzugseinrichtung im Einzelfall zulässig. Auf die elementaren Bedürfnisse der untergebrachten Person nach Wahrung ihrer Intimsphäre ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
(3) Auf den Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen.
(4) Der Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen kann auch erfolgen, wenn untergebrachte Personen unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzung des Einsatzes nicht vorliegt. Soweit Personen, die nicht untergebrachte Personen sind, von der Videoüberwachung betroffen werden, sind diese darauf hinzuweisen.
(5) Werden durch Videoüberwachung erlangte Daten einer bestimmten Person zugeordnet, richtet sich die Verarbeitung der Daten nach § 40 Absätze 1 und 2 sowie § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. § 15 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 44 Entsprechende Anwendbarkeit anderer Vorschriften, Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter

(1) Neben den Vorschriften dieses Gesetzes sind für die Datenverarbeitung folgende Regelungen des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes (HmbJVollzDSG) vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
1.
aus Abschnitt 1 §§ 2 bis 5,
2.
aus Abschnitt 2 §§ 13 und 17,
3.
aus Abschnitt 3 §§ 30, 31 und 34 bis 36,
4.
aus Abschnitt 4 §§ 37 bis 39,
5.
die Abschnitte 5, 7 und 8; § 47 HmbJVollzDSG gilt dabei mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anpassung des automatisierten Verarbeitungssystems an die Vorgaben dieses Gesetzes die Anpassung der automatisierten Verarbeitungssysteme an Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 tritt.
Dabei treten an die Stelle der
1.
Justizvollzugsbehörden die verantwortlichen Stellen,
2.
Gefangenen die untergebrachten Personen,
3.
vollzuglichen Zwecke die jeweiligen Zwecke der verantwortlichen Stellen nach § 40 Absatz 1.
(2) Die verantwortlichen Stellen benennen jeweils eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Für die Benennung, Stellung und die Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten gelten §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Für die weiteren Pflichten der verantwortlichen Stellen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten sind §§ 52, 54, 62, 64 bis 72, 74 und 77 bis 81 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anwendbar. Dabei treten an die Stelle des Verantwortlichen die verantwortlichen Stellen. An die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

§ 45 Wissenschaftliche Forschung mit personenbezogenen Daten

Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die nach § 40 verarbeitet oder nach § 41 erhoben wurden, gilt für wissenschaftliche Forschungszwecke § 11 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Eine Offenlegung durch Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Daten vor der Offenlegung durch Übermittlung so verändert werden, dass ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person nicht mehr erkennbar ist,
2.
über die Offenlegung durch Übermittlung entscheidet die zuständige Behörde.

§ 46 Auskunft, Akteneinsicht

(1) Die Vollzugseinrichtung hat der untergebrachten Person und der gesetzlichen Vertretung auf Verlangen Auskunft über die zur untergebrachten Person gespeicherten Daten zu erteilen und, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Belange anderer Personen möglich ist, Einsicht in die über die untergebrachte Person geführten Akten zu gewähren. Der Umfang der Auskunftserteilung richtet sich nach § 32 Absatz 1 Satz 2 HmbJVollzDSG. Der untergebrachten Person können Auskunft und Einsicht versagt werden, wenn eine Verständigung mit ihr wegen ihres Gesundheitszustands nicht möglich ist oder soweit die Auskunft oder Einsicht nicht ohne erhebliche Nachteile für ihren Gesundheitszustand oder ihre Therapieaussicht wäre. Des Weiteren gilt § 32 Absätze 2 bis 6 HmbJVollzDSG für die Vollzugseinrichtung und für die zuständige Behörde entsprechend.
(2) Dritten ist auf Verlangen Auskunft über die über sie unter dem Namen einer untergebrachten Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit dadurch die Eingliederung und sonstige schutzwürdige Belange der untergebrachten Person nicht gefährdet werden. Die Auskunft braucht nur erteilt zu werden, wenn im Auskunftsverlangen der Name der untergebrachten Person angegeben worden ist. Ferner kann Dritten die Auskunft verweigert werden, soweit diejenige bzw. derjenige, die bzw. der die Daten der Vollzugseinrichtung mitgeteilt hat, ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung hat. Im Übrigen gilt § 32 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absätze 3 bis 6 HmbJVollzDSG entsprechend.

§ 47 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen von der
1.
zuständigen Fachbehörde und der für die Vollstreckung zuständigen Behörde spätestens 15 Jahre nach Vollzugsende,
2.
Vollzugseinrichtung spätestens 20 Jahre nach der Beendigung der Unterbringung.
Ist zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ein Rechtsstreit anhängig, so sind die für den Rechtsstreit benötigten Daten erst nach dessen Beendigung zu löschen.
(2) Erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 29 sind von der Vollzugseinrichtung unverzüglich nach der Entlassung der untergebrachten Person aus dem Maßregelvollzug zu vernichten.
(3) Aufzeichnungen nach § 43 sind spätestens nach Ablauf eines Monats zu löschen. Dies gilt nicht, wenn und solange eine fortdauernde Speicherung oder Aufbewahrung zur Aufklärung und Verfolgung der aufgezeichneten Vorkommnisse unerlässlich ist.
(4) Im Übrigen gilt § 29 Absätze 1 bis 3, 8 bis 10 und 12 sowie § 33 HmbJVollzDSG entsprechend.
(5) Soweit die Vollzugseinrichtung im Vollzug einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangt, sind personenbezogene Daten nach spätestens einem Monat ab Kenntniserlangung zu löschen.

§ 48 Aufsichtskommission

(1) Die zuständige Behörde beruft eine Aufsichtskommission, die jährlich mindestens zweimal, in der Regel unangemeldet, die Vollzugseinrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 1 besucht und daraufhin überprüft, ob die mit dem Maßregelvollzug verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt und die Rechte der untergebrachten Personen gewahrt werden. Die untergebrachten Personen und ihre gesetzlichen Vertretungen sowie die Leiterinnen und Leiter und die Angestellten der Vollzugseinrichtungen können der Aufsichtskommission Wünsche oder Beschwerden mündlich oder schriftlich vortragen. Schriftliche Eingaben, die den Maßregelvollzug betreffen, nimmt die Aufsichtskommission auch von anderen Personen entgegen.
(2) Die Angestellten der Vollzugseinrichtungen sind verpflichtet, die Aufsichtskommission auf Verlangen bei ihrer Besichtigung zu begleiten und die gewünschten Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Aufsichtskommission ist berechtigt, die über die untergebrachten Personen geführten Aufzeichnungen einzusehen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die Aufsichtskommission fertigt nach einem Besuch einen Bericht für die zuständige Behörde an, der das Ergebnis der Überprüfung sowie die vorgetragenen Wünsche und Beschwerden der untergebrachten Personen mit einer Stellungnahme der Aufsichtskommission enthält. Eine Zusammenfassung der Berichte übersendet der Senat alle zwei Jahre der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg.
(5) Der Aufsichtskommission müssen angehören:
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde,
2.
eine Ärztin oder ein Arzt mit einer abgeschlossenen Weiterbildung auf psychiatrischem Gebiet,
3.
ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,
4.
drei weitere Mitglieder.
Die Mitglieder werden für vier Jahre bestellt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort. Die zuständige Behörde kann weitere Mitglieder, auch für einzelne Besuche der Aufsichtskommission, bestellen.
(6) Die bzw. der Vorsitzende der Aufsichtskommission wird von den Mitgliedern gewählt.

§ 48a Einsichtnahme in Akten durch internationale Organisationen

Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Mitglieder einer durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stelle erhalten während des Besuchs in der Vollzugseinrichtung auf Verlangen Einsicht in die Patientenakten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses oder der Stelle erforderlich ist.

Abschnitt 8 Schlussvorschriften

§ 49 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und auf Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 50 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt das Hamburgische Maßregelvollzugsgesetz vom 14. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 99) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 7. September 2007.
Der Senat
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