HmbJStVollzG
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Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Hamburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz - HmbJStVollzG) Vom 14. Juli 2009

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Hamburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz - HmbJStVollzG) Vom 14. Juli 2009
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 30.06.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert sowie §§ 70 und 93 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 94, 95)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Hamburgischen Strafvollzugsrechts und zum Erlass eines Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Hamburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz - HmbJStVollzG) vom 14. Juli 200901.09.2009
Inhaltsverzeichnis01.05.2021
Teil 1 - Anwendungsbereich01.09.2009
§ 1 - Anwendungsbereich01.11.2018
Teil 2 - Vollzug der Jugendstrafe01.09.2009
Abschnitt 1 - Grundsätze01.09.2009
§ 2 - Aufgaben des Vollzuges01.09.2009
§ 3 - Erziehungsauftrag, Gestaltung des Vollzuges01.06.2013 bis 30.06.2023
§ 4 - Grundsätze der Erziehung und Förderung01.09.2009
§ 5 - Stellung der Gefangenen01.09.2009
§ 5a - Vorbehaltene Sicherungsverwahrung01.06.2013
Abschnitt 2 - Planung und Ablauf des Vollzuges01.09.2009
§ 6 - Aufnahme01.06.2013 bis 30.06.2023
§ 7 - Behandlungsuntersuchung20.04.2022
§ 8 - Resozialisierungsplan01.01.2019
§ 8a - Opferschutz01.11.2018
§ 9 - Verlegung, Überstellung, Ausantwortung01.09.2009
§ 10 - Sozialtherapie01.06.2013
§ 11 - Geschlossener und offener Vollzug20.04.2022
§ 12 - Lockerungen01.01.2019
§ 13 - Lockerungen aus wichtigem Anlass01.06.2013
§ 14 - Lockerungen aus Anlass gerichtlicher Termine01.09.2009
§ 15 - Lockerungen zur Vorbereitung der Eingliederung01.06.2013
§ 16 - Vorbereitung der Eingliederung01.01.2019
§ 17 - Entlassung20.04.2022
§ 18 - Unterstützung nach der Entlassung01.09.2009
Abschnitt 3 - Unterbringung und Ernährung der Gefangenen01.09.2009
§ 19 - Unterbringung01.09.2009
§ 20 - Wohngruppen01.09.2009
§ 21 - Mütter mit Kindern01.09.2009 bis 30.06.2023
§ 22 - Ausstattung des Haftraumes, persönlicher Besitz01.09.2009
§ 23 - Kleidung01.09.2009
§ 24 - Verpflegung01.09.2009
§ 25 - Einkauf01.09.2009
Abschnitt 4 - Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt01.09.2009
§ 26 - Besuch01.09.2009
§ 27 - Überwachung der Besuche01.06.2013
§ 28 - Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren01.09.2009
§ 29 - Schriftwechsel01.09.2009
§ 30 - Überwachung des Schriftwechsels01.06.2013
§ 31 - Anhalten von Schreiben01.09.2009
§ 32 - Telekommunikation01.06.2013
§ 33 - Pakete01.09.2009
Abschnitt 5 - Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit01.09.2009
§ 34 - Grundsatz, Zuweisung01.09.2009
§ 35 - Schulische Aus- und Weiterbildung01.06.2013
§ 35a - Abschluss im Vollzug begonnener Bildungsmaßnahmen01.06.2013
§ 36 - Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung01.01.2019
§ 37 - Zeugnisse01.09.2009
§ 38 - Teilnahme- und Arbeitspflicht01.09.2009
§ 39 - Freistellung von der Teilnahme- und Arbeitspflicht01.06.2013
§ 40 - Ausbildungsbeihilfe, Vergütung, Entgeltfortzahlung20.04.2022
§ 41 - Freistellung von der Aus- und Weiterbildung und der Arbeit01.09.2009
§ 42 - Arbeitslosenversicherung01.09.2009
§ 43 - Vergütungsordnung01.09.2009
Abschnitt 6 - Gelder der Gefangenen01.09.2009
§ 44 - Grundsatz01.06.2013
§ 45 - Hausgeld01.09.2009
§ 46 - Taschengeld01.09.2009
§ 47 - Überbrückungsgeld01.11.2018
§ 48 - Eigengeld01.09.2009
§ 49 - Kostenbeteiligung01.09.2009
Abschnitt 7 - Freizeit01.09.2009
§ 50 - Allgemeines01.09.2009
§ 51 - Zeitungen und Zeitschriften01.09.2009
§ 52 - Rundfunk01.06.2013
§ 53 - Gegenstände der Freizeitbeschäftigung01.09.2009
Abschnitt 8 - Religionsausübung01.09.2009
§ 54 - Seelsorge01.09.2009
§ 55 - Religiöse Veranstaltungen01.09.2009
§ 56 - Weltanschauungsgemeinschaften01.09.2009
Abschnitt 9 - Gesundheitsfürsorge01.09.2009
§ 57 - Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Gesundheitsschutz und Hygiene01.05.2021 bis 30.06.2023
§ 58 - Krankenbehandlung01.06.2013
§ 59 - Versorgung mit Hilfsmitteln01.09.2009
§ 60 - Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung01.09.2009
§ 61 - Behandlung aus besonderem Anlass01.09.2009
§ 62 - Aufenthalt im Freien01.09.2009
§ 63 - Überstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung01.09.2009
§ 64 - (aufgehoben)01.06.2013
§ 65 - Behandlung während Lockerungen, freies Beschäftigungsverhältnis01.09.2009
§ 66 - Schwangerschaft und Mutterschaft01.09.2009 bis 30.06.2023
§ 67 - Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall01.06.2013
Abschnitt 10 - Sicherheit und Ordnung01.09.2009
§ 68 - Grundsatz, Verhaltensregelungen01.09.2009
§ 69 - Persönlicher Gewahrsam01.09.2009
§ 70 - Durchsuchung01.09.2009 bis 30.06.2023
§ 71 - Erkennungsdienstliche Maßnahmen20.04.2022
§ 72 - Feststellung von Suchtmittelmissbrauch01.06.2013
§ 73 - Festnahmerecht01.09.2009
§ 74 - Besondere Sicherungsmaßnahmen05.01.2019 bis 30.06.2023
§ 75 - Anordnungsbefugnis, Verfahren05.01.2019
§ 76 - Ärztliche Überwachung besonderer Sicherungsmaßnahmen05.01.2019
§ 77 - Ersatz von Aufwendungen01.06.2013
Abschnitt 11 - Unmittelbarer Zwang01.09.2009
§ 78 - Begriffsbestimmungen01.06.2013
§ 79 - Voraussetzungen01.09.2009
§ 80 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit01.09.2009
§ 81 - Handeln auf Anordnung01.09.2009
§ 82 - Androhung01.09.2009
§ 83 - Vorschriften für den Schusswaffengebrauch01.09.2009
§ 84 - Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge01.01.2023
Abschnitt 12 - Pflichtwidrigkeiten der Gefangenen01.09.2009
§ 85 - Erzieherische Maßnahmen01.09.2009
§ 86 - Disziplinarmaßnahmen01.11.2018
§ 87 - Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung01.09.2009
§ 88 - Anordnungsbefugnis01.09.2009
§ 89 - Verfahren01.09.2009
§ 90 - Ärztliche Mitwirkung01.09.2009
Abschnitt 13 - Verfahrensregelungen01.09.2009
§ 91 - Beschwerderecht01.09.2009
§ 92 - Anordnung, Aufhebung vollzuglicher Maßnahmen01.09.2009
Teil 3 - Vollzugsbehörden01.09.2009
Abschnitt 1 - Arten und Einrichtungen der Justizvollzugsanstalten01.09.2009
§ 93 - Justizvollzugsanstalten, Trennungsgrundsätze01.09.2009 bis 30.06.2023
§ 94 - Differenzierung01.09.2009
§ 95 - Mütter mit Kindern01.09.2009 bis 30.06.2023
§ 96 - Größe und Gestaltung der Räume01.09.2009
§ 97 - Festsetzung der Belegungsfähigkeit01.09.2009
§ 98 - Verbot der Überbelegung01.09.2009
§ 99 - Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, Arbeitsbetriebe01.09.2009
Abschnitt 2 - Organisation der Justizvollzugsanstalten01.09.2009
§ 100 - Anstaltsleitung01.09.2009 bis 30.06.2023
§ 101 - Bedienstete des Vollzuges01.09.2009
§ 102 - Seelsorgerinnen, Seelsorger01.09.2009
§ 103 - Zusammenarbeit01.01.2019
§ 104 - Konferenzen01.06.2013
§ 105 - Gefangenenmitverantwortung01.09.2009
§ 106 - Hausordnung01.09.2009
Abschnitt 3 - Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten01.09.2009
§ 107 - Aufsichtsbehörde01.06.2013
§ 108 - Vollstreckungsplan01.09.2009
§ 109 - Evaluation, kriminologische Forschung01.09.2009
Abschnitt 4 - Anstaltsbeiräte01.09.2009
§ 110 - Bildung der Anstaltsbeiräte07.11.2020
§ 111 - Aufgabe01.09.2009
§ 112 - Befugnisse01.09.2009
§ 113 - Verschwiegenheitspflicht01.09.2009
Abschnitt 5 - (aufgehoben)25.05.2018
§§ 114 bis 124 - (aufgehoben)25.05.2018
Teil 4 - Schlussvorschriften01.09.2009
§ 125 - Einschränkung von Grundrechten01.09.2009
§ 126 - Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht01.09.2009
Inhaltsübersicht
Teil 1 Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2 Vollzug der Jugendstrafe
Abschnitt 1 Grundsätze
§ 2Aufgaben des Vollzuges
§ 3Erziehungsauftrag, Gestaltung des Vollzuges
§ 4Grundsätze der Erziehung und Förderung
§ 5Stellung der Gefangenen
§ 5aVorbehaltene Sicherungsverwahrung
Abschnitt 2 Planung und Ablauf des Vollzuges
§ 6Aufnahme
§ 7Behandlungsuntersuchung
§ 8Resozialisierungsplan
§ 8aOpferschutz
§ 9Verlegung, Überstellung, Ausantwortung
§ 10Sozialtherapie
§ 11Geschlossener und offener Vollzug
§ 12Lockerungen
§ 13Lockerungen aus wichtigem Anlass
§ 14Lockerungen aus Anlass gerichtlicher Termine
§ 15Lockerungen zur Vorbereitung der Eingliederung
§ 16Vorbereitung der Eingliederung
§ 17Entlassung
§ 18Unterstützung nach der Entlassung
Abschnitt 3 Unterbringung und Ernährung der Gefangenen
§ 19Unterbringung
§ 20Wohngruppen
§ 21Mütter mit Kindern
§ 22Ausstattung des Haftraumes, persönlicher Besitz
§ 23Kleidung
§ 24Verpflegung
§ 25Einkauf
Abschnitt 4 Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt
§ 26Besuch
§ 27Überwachung der Besuche
§ 28Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren
§ 29Schriftwechsel
§ 30Überwachung des Schriftwechsels
§ 31Anhalten von Schreiben
§ 32Telekommunikation
§ 33Pakete
Abschnitt 5 Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit
§ 34Grundsatz, Zuweisung
§ 35Schulische Aus- und Weiterbildung
§ 35aAbschluss im Vollzug begonnener Bildungsmaßnahmen
§ 36Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
§ 37Zeugnisse
§ 38Teilnahme- und Arbeitspflicht
§ 39Freistellung von der Teilnahme- und Arbeitspflicht
§ 40Ausbildungsbeihilfe, Vergütung, Entgeltfortzahlung
§ 41Freistellung von der Aus- und Weiterbildung und der Arbeit
§ 42Arbeitslosenversicherung
§ 43Vergütungsordnung
Abschnitt 6 Gelder der Gefangenen
§ 44Grundsatz
§ 45Hausgeld
§ 46Taschengeld
§ 47Überbrückungsgeld
§ 48Eigengeld
§ 49Kostenbeteiligung
Abschnitt 7 Freizeit
§ 50Allgemeines
§ 51Zeitungen und Zeitschriften
§ 52Rundfunk
§ 53Gegenstände der Freizeitbeschäftigung
Abschnitt 8 Religionsausübung
§ 54Seelsorge
§ 55Religiöse Veranstaltungen
§ 56Weltanschauungsgemeinschaften
Abschnitt 9 Gesundheitsfürsorge
§ 57Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Gesundheitsschutz und Hygiene
§ 58Krankenbehandlung
§ 59Versorgung mit Hilfsmitteln
§ 60Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung
§ 61Behandlung aus besonderem Anlass
§ 62Aufenthalt im Freien
§ 63Überstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung
§ 64(aufgehoben)
§ 65Behandlung während Lockerungen, freies Beschäftigungsverhältnis
§ 66Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 67Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
Abschnitt 10 Sicherheit und Ordnung
§ 68Grundsatz, Verhaltensregelungen
§ 69Persönlicher Gewahrsam
§ 70Durchsuchung
§ 71Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 72Feststellung von Suchtmittelmissbrauch
§ 73Festnahmerecht
§ 74Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 75Anordnungsbefugnis, Verfahren
§ 76Ärztliche Überwachung besonderer Sicherungsmaßnahmen
§ 77Ersatz von Aufwendungen
Abschnitt 11 Unmittelbarer Zwang
§ 78Begriffsbestimmungen
§ 79Voraussetzungen
§ 80Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 81Handeln auf Anordnung
§ 82Androhung
§ 83Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 84Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
Abschnitt 12 Pflichtwidrigkeiten der Gefangenen
§ 85Erzieherische Maßnahmen
§ 86Disziplinarmaßnahmen
§ 87Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung
§ 88Anordnungsbefugnis
§ 89Verfahren
§ 90Ärztliche Mitwirkung
Abschnitt 13 Verfahrensregelungen
§ 91Beschwerderecht
§ 92Anordnung, Aufhebung vollzuglicher Maßnahmen
Teil 3 Vollzugsbehörden
Abschnitt 1 Arten und Einrichtungen der Justizvollzugsanstalten
§ 93Justizvollzugsanstalten, Trennungsgrundsätze
§ 94Differenzierung
§ 95Mütter mit Kindern
§ 96Größe und Gestaltung der Räume
§ 97Festsetzung der Belegungsfähigkeit
§ 98Verbot der Überbelegung
§ 99Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, Arbeitsbetriebe
Abschnitt 2 Organisation der Justizvollzugsanstalten
§ 100Anstaltsleitung
§ 101Bedienstete des Vollzuges
§ 102Seelsorgerinnen, Seelsorger
§ 103Zusammenarbeit
§ 104Konferenzen
§ 105Gefangenenmitverantwortung
§ 106Hausordnung
Abschnitt 3 Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
§ 107Aufsichtsbehörde
§ 108Vollstreckungsplan
§ 109Evaluation, kriminologische Forschung
Abschnitt 4 Anstaltsbeiräte
§ 110Bildung der Anstaltsbeiräte
§ 111Aufgabe
§ 112Befugnisse
§ 113Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt 5 (aufgehoben)
§§ 114 bis 124(aufgehoben)
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 125Einschränkung von Grundrechten
§ 126Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht

Teil 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe. Sofern neben einer Jugendstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuchs zu verbüßen ist, finden die Vorschriften des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes zur Tilgung und zur Gleichwertigkeit gemeinnütziger Arbeit mit anderer Arbeit entsprechende Anwendung.

Teil 2 Vollzug der Jugendstrafe

Abschnitt 1 Grundsätze

§ 2 Aufgaben des Vollzuges

Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Gleichermaßen hat er die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Zwischen dem Vollzugsziel und der Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen, besteht kein Gegensatz.

§ 3 Erziehungsauftrag, Gestaltung des Vollzuges

(1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten. Die Gefangenen sind in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten so zu fördern, dass sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte Anderer befähigt werden. Die Einsicht in die beim Opfer verursachten Tatfolgen soll geweckt werden.
(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Der Vollzug ist von Beginn an darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
(3) Die Belange von Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Belange der Allgemeinheit sind zu beachten. Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse von weiblichen und männlichen Gefangenen werden bei der Vollzugsgestaltung und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt. Insbesondere ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines gewaltfreien Klimas im Vollzug zu achten.

§ 4 Grundsätze der Erziehung und Förderung

(1) Erziehung und Förderung erfolgen durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Gefangenen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels. Sie dienen der Prävention und dem Schutz der Opfer von Straftaten.
(2) Durch differenzierte Angebote soll auf den jeweiligen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Erziehungs- und Förderbedarf der Gefangenen eingegangen werden.
(3) Die Maßnahmen und Programme richten sich insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die schulische Bildung, berufliche Qualifizierung, soziales Training und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit sowie der Außenkontakte.

§ 5 Stellung der Gefangenen

(1) Die Gefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2) Die Bereitschaft zur Mitwirkung kann durch Maßnahmen der Belohnung und Anerkennung gefördert werden, bei denen die Beteiligung an Maßnahmen, wie auch besonderer Einsatz und erreichte Fortschritte angemessen zu berücksichtigen sind.
(3) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.
(4) Vollzugsmaßnahmen sollen den Gefangenen erläutert werden.

§ 5a Vorbehaltene Sicherungsverwahrung

(1) Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die Vorschriften bei angeordneter und vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Vollzug der Freiheitsstrafe nach §§ 93 bis 97 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes entsprechend.
(2) § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

Abschnitt 2 Planung und Ablauf des Vollzuges

§ 6 Aufnahme

(1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich ein Aufnahmegespräch geführt. Sie werden umgehend ärztlich untersucht.
(2) Die Gefangenen werden bei der Aufnahme
1.
in einer für sie verständlichen Form über ihre Rechte und Pflichten, insbesondere über ihre Pflicht zur Mitwirkung (§ 5 Absatz 1), die Möglichkeiten der Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung sowie das Angebot an Unterricht, Aus- und Fortbildung, Arbeit, therapeutischer Behandlung und Freizeit unterrichtet,
2.
darin unterstützt, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und ihre Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
(3) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene in der Regel nicht zugegen sein.
(4) Von der Aufnahme in den Vollzug sowie der Möglichkeit nach § 8 Absatz 4 Satz 3 und § 16 Satz 6 werden die Personensorgeberechtigten und die Jugendgerichtshilfe unverzüglich unterrichtet.

§ 7 Behandlungsuntersuchung

(1) Die Erziehung der Gefangenen beginnt mit der fachkundigen Erforschung ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebensverhältnisse (Behandlungsuntersuchung) einschließlich der in § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes genannten Sachverhalte.
(2) Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich auf die Ursachen und Umstände der Straftat sowie auf alle sonstigen Umstände, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Erziehung der Gefangenen im Vollzug sowie für ihre Eingliederung nach der Entlassung notwendig ist. Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe und der Jugendbewährungshilfe sind einzubeziehen.
(3) Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu dokumentieren und mit den Gefangenen zu erörtern.

§ 8 Resozialisierungsplan

(1) Auf der Grundlage der Behandlungsuntersuchung wird regelmäßig innerhalb der ersten sechs Wochen nach der Aufnahme ein Resozialisierungsplan erstellt. Dabei sind die Personensorgeberechtigten einzubeziehen, soweit dies möglich ist und die Erziehung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Resozialisierungsplan enthält insbesondere folgende Angaben:
1.
die dem Resozialisierungsplan zu Grunde liegenden Annahmen zu Ursachen und Umständen der Straftaten sowie die Erläuterung der Ziele, Inhalte und Methoden der Erziehung und Förderung der Gefangenen,
2.
Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
3.
Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen oder -abteilungen,
4.
Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
5.
Teilnahme an schulischen, berufsorientierenden, qualifizierenden oder arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder Zuweisung von Arbeit,
6.
besondere Hilfs-, Erziehungs- und Fördermaßnahmen, insbesondere Schuldenregulierung einschließlich Unterhaltszahlungen, Schadensausgleich, Maßnahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, Suchtberatung, Maßnahmen des Verhaltenstrainings,
7.
Lockerungen des Vollzuges,
8.
Vorbereitung der Eingliederung,
9.
therapeutische Behandlungen,
10.
Teilnahme an Sport- und Freizeitangeboten,
11.
Pflege familiärer Beziehungen und Gestaltung der Außenkontakte.
Die Angaben sind in Grundzügen zu begründen.
(3) Der Resozialisierungsplan ist mit der Entwicklung der Gefangenen in Einklang zu halten. Er wird regelmäßig alle vier Monate überprüft und fortgeschrieben. Bei einer Vollzugsdauer von mehr als drei Jahren verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
(4) Der Resozialisierungsplan und seine Fortschreibungen sind mit den Gefangenen zu erörtern. Die Gefangenen bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie von dem Inhalt des Resozialisierungsplanes Kenntnis genommen haben. Der Resozialisierungsplan ist ihnen auszuhändigen.
(5) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen. Sie sollen angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen.
(6) Zur Aufstellung und Fortschreibung des Resozialisierungsplans führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch. An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzuges sollen in die Planung einbezogen werden. Sie können mit Zustimmung der Gefangenen auch an den Konferenzen beteiligt werden. Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann mit Zustimmung der Gefangenen auch die für sie zuständige Jugendbewährungshelferin oder der für sie zuständige Jugendbewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden.
(7) Werden die Gefangenen nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist mit Zustimmung der Gefangenen der künftig zuständigen Jugendbewährungshelferin oder dem künftig zuständigen Jugendbewährungshelfer in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr bzw. ihm der Resozialisierungsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden.
(8) Sofern die oder der Gefangene durch eine Fallmanagerin oder einen Fallmanager nach dem Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz betreut wird, finden die Absätze 6 und 7 entsprechende Anwendung.

§ 8a Opferschutz

Für besonders gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftäter wird eine Risikoeinschätzung durch eine psychologische Fachkraft erstellt. Bei der Suche und Gestaltung des sozialen Empfangsraumes nach der Entlassung sind die Schutzinteressen des Opfers einzubeziehen. Vorschläge für gerichtliche Weisungen an die oder den Betroffenen, die auch dem Schutz des Opfers dienen sollen, werden in einer Fallkonferenz der in § 30 Absatz 2 Satz 2 des Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes genannten Stellen erörtert und dem Gericht vorgeschlagen.

§ 9 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung

(1) Die Gefangenen dürfen abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn ihre Erziehung oder ihre Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
(2) Die Gefangenen dürfen auch verlegt werden, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst ihr Verhalten, ihr Zustand oder ihre Kontakte zu anderen Gefangenen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellen und die aufnehmende Anstalt wegen der mit der Verlegung bewirkten Veränderungen der Haftverhältnisse oder wegen höherer Sicherheitsvorkehrungen zur sicheren Unterbringung der Gefangenen besser geeignet ist.
(3) Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund vorübergehend in eine andere Anstalt überstellt werden.
(4) § 92 bleibt unberührt.
(5) Die Gefangenen dürfen auf begründeten Antrag befristet einer Polizeibehörde übergeben werden (Ausantwortung).
(6) Die Personensorgeberechtigten, die Vollstreckungsleitung und die Jugendgerichtshilfe werden von der Verlegung unverzüglich unterrichtet.

§ 10 Sozialtherapie

(1) Gefangene sind in einer sozialtherapeutischen Einrichtung unterzubringen, wenn sie wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuchs zu einer Jugendstrafe verurteilt worden sind und die Erziehung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung angezeigt ist.
(2) Andere Gefangene können in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zu ihrer Erziehung angezeigt sind und die Leitung der Einrichtung zustimmt.
(3) Kann der Zweck der Erziehung aus Gründen, die in der Person von Gefangenen liegen, nicht erreicht werden, ist von einer Verlegung nach Absatz 1 oder 2 abzusehen oder die Gefangenen sind zurückzuverlegen. Über die Verlegung von Gefangenen nach Absatz 1 ist jeweils spätestens nach Ablauf von vier Monaten neu zu entscheiden.
(4) § 9 bleibt unberührt.

§ 11 Geschlossener und offener Vollzug

(1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht.
(2) Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie hierfür geeignet sind. Geeignet sind Gefangene, wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzuges nicht zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen.
(3) Ist gegen Gefangene eine Jugendstrafe wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182 des Strafgesetzbuchs, wegen grober Gewalttätigkeit gegen Personen oder, sofern diese Straftaten als Rauschtat begangen wurden, wegen Vollrausches (§ 323a des Strafgesetzbuchs) zu vollziehen oder war dies während eines vorangegangenen Freiheitsentzuges der Fall, ist vor ihrer Verlegung in den offenen Vollzug eine schriftliche Stellungnahme einer psychologischen Fachkraft, die nicht mit den Gefangenen therapeutisch befasst ist oder war, oder ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Hiervon kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgesehen werden, wenn die betroffene Jugendstrafe während eines vorangegangenen Freiheitsentzuges zu vollziehen war und die seither eingetretene Entwicklung der Gefangenen eine fachdienstliche Begutachtung nicht mehr erfordert.

§ 12 Lockerungen

(1) Den Gefangenen kann als Lockerung des Vollzuges insbesondere erlaubt werden,
1.
die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht (Ausführung) zu verlassen,
2.
die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang) zu verlassen,
3.
die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit ohne Aufsicht (Ausgang) zu verlassen,
4.
die Anstalt für die Dauer von bis zu 24 Kalendertagen in einem Vollstreckungsjahr zu verlassen (Freistellung von der Haft),
5.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) nachzugehen,
6.
den Vollzug in besonderen Erziehungseinrichtungen oder in Übergangseinrichtungen freier Träger fortzusetzen,
wenn sie hierfür geeignet sind. Geeignet sind Gefangene, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Gefangenen, die sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Freiheitsentziehung befinden, sollen darüber hinaus jährlich mindestens zwei Ausführungen gemäß Satz 1 Nummer 1 zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit gewährt werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen sich trotz Sicherungsmaßnahmen einschließlich ständiger und unmittelbarer Aufsicht dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. Lockerungen nach Satz 1 Nummer 4 werden nach Anhörung der Vollstreckungsleitung gewährt. § 11 Absatz 3 gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummern 2 bis 6 und des Satzes 3 entsprechend.
(2) Lockerungen können versagt werden, wenn die Gefangenen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.
(3) Durch die Freistellung von der Haft wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.
(4) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen Weisungen für Lockerungen erteilen.
(5) Bei der Entscheidung über Gewährung und Ausgestaltung der Lockerungen sind die Belange der Opfer zu berücksichtigen. § 406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(6) Im Rahmen der Resozialisierungsplanung ist zu prüfen, ob vorgesehene Vollzugslockerungen mit Weisungen zur Unterbindung von Kontaktaufnahmen mit dem Opfer oder dessen Angehörigen verbunden werden sollen.

§ 13 Lockerungen aus wichtigem Anlass

(1) Die Anstaltsleitung kann Gefangenen aus Anlass der lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes von Angehörigen oder aus anderem wichtigen Anlass nach Maßgabe des § 12 Ausgang oder weitere Freistellung von der Haft gewähren, aus anderem wichtigen Anlass jedoch nur jeweils bis zu sieben Kalendertagen.
(2) Sind die Gefangenen für die Gewährung von Ausgang oder für die Freistellung von der Haft nicht geeignet, kann die Anstaltsleitung sie ausführen lassen. Die Kosten tragen die Gefangenen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Erziehung oder die Eingliederung behindern würde.
(3) Kranke Gefangene, bei denen auf Grund ihrer Krankheit in Kürze mit dem Tod gerechnet werden muss, können bis zur Entscheidung über einen Strafausstand von der Haft freigestellt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie die Freistellung von der Haft zu Straftaten von erheblicher Bedeutung missbrauchen werden. § 12 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 14 Lockerungen aus Anlass gerichtlicher Termine

(1) Die Anstaltsleitung kann Gefangenen nach Maßgabe des § 12 Absätze 1, 3 und 4 Ausgang oder weitere Freistellung von der Haft zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen gewähren, wenn anzunehmen ist, dass sie der Ladung folgen.
(2) Wenn Gefangene zu gerichtlichen Terminen geladen sind und Ausgang oder Freistellung von der Haft nicht gewährt wird, lässt die Anstaltsleitung sie mit ihrer Zustimmung zu den Terminen ausführen, sofern wegen Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr (§ 12 Absatz 1 Satz 2) keine überwiegenden Gründe entgegenstehen. Sind die Gefangenen als Partei oder Beteiligte geladen, ist ihre Ausführung nur zu ermöglichen, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet oder von Gesetzes wegen erforderlich ist, sonst kann sie ermöglicht werden. Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
(3) Auf Ersuchen eines Gerichts lässt die Anstaltsleitung die Gefangenen vorführen. Sie erteilt die erforderlichen Weisungen und entscheidet über besondere Sicherungsmaßnahmen, insbesondere über die Dauer der während der Vorführung erforderlichen Fesselung der Gefangenen.
(4) Die Anstalt unterrichtet das Gericht über das Veranlasste.

§ 15 Lockerungen zur Vorbereitung der Eingliederung

(1) Um die Eingliederung vorzubereiten, sollen den Gefangenen Lockerungen gewährt werden (§ 12).
(2) Darüber hinaus können den Gefangenen nach Maßgabe des § 12 zur Vorbereitung der Eingliederung
1.
innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung weitere Freistellung von der Haft bis zu vierzehn Kalendertagen,
2.
in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (§ 10) weitere Freistellung von der Haft bis zu sechs Monaten vor der Entlassung,
3.
zur Teilnahme an langfristigen Wiedereingliederungsmaßnahmen nach Anhörung der Vollstreckungsleitung weitere Freistellung von der Haft bis zu vier Monaten vor der Entlassung
gewährt werden.
(3) Zum Freigang zugelassene Gefangene können innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung weitere Freistellung von der Haft bis zu sechs Tagen im Monat erhalten; Absatz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.
(4) Die Gefangenen können in den offenen Vollzug (§ 11) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Eingliederung dient.
(5) Werden Lockerungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder 3 gewährt, sollen den Gefangenen Weisungen erteilt werden. Sie können insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.

§ 16 Vorbereitung der Eingliederung

Zur Vorbereitung der Eingliederung sind die Gefangenen bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Bereitschaft der Gefangenen, ihre Angelegenheiten dabei soweit wie möglich selbstständig zu regeln, ist zu wecken und zu fördern. Die Anstalt arbeitet daneben frühzeitig mit den in § 103 Absatz 1 genannten Behörden, Institutionen und Personen zusammen, um zu erreichen, dass die Eingliederung der Gefangenen gefördert wird und sie insbesondere über eine geeignete Unterbringung, eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle und, soweit dies im Einzelfall geboten erscheint, persönliche Betreuung verfügen. Insbesondere mit der Fachstelle Übergangsmanagement, der Jugendbewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht und weiteren Stellen der Entlassenenhilfe ist frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Die Kontaktaufnahme zu den zuständigen Fallmanagerinnen oder Fallmanagern soll in der Regel sechs Monate vor der voraussichtlichen Haftentlassung erfolgen. Die Fallmanagerinnen oder die Fallmanager leiten nach Zustimmung der betroffenen Gefangenen im Einvernehmen mit der Justizvollzugsanstalt Maßnahmen zur Planung der Eingliederung und zur praktischen Vorbereitung der Haftentlassung ein. Die Jugendbewährungshilfe und die Jugendgerichtshilfe beteiligen sich nach der Beauftragung durch das zuständige Gericht an entsprechenden Maßnahmen. Die Personensorgeberechtigten werden rechtzeitig unterrichtet.

§ 17 Entlassung

(1) Die Gefangenen sollen am letzten Tag ihrer Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden. Dies gilt auch, wenn sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder auf Grund eines Gnadenerweises vorzeitig zu entlassen sind.
(2) Fällt das Strafende auf einen Samstag oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung mindestens einen Monat ununterbrochen im Vollzug befinden und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.
(2a) Fällt das Strafende in die Zeit vom 1. Dezember bis zum 6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn
1.
sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung mindestens drei Monate ununterbrochen im Vollzug befinden und
2.
fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.
Satz 1 findet keine Anwendung bei Gefangenen,
1.
sofern mit dem Strafende eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vollständig vollstreckt sein würde,
2.
bei denen ein sich unmittelbar anschließender, über den 6. Januar hinausgehender Vollzug vorgemerkt ist,
3.
bei denen die Vollzugsanstalt oder Vollstreckungsbehörde Kenntnis davon hat, dass mit der Ausweisung oder Abschiebung zu rechnen oder ein Auslieferungsverfahren anhängig ist,
4.
die strafrechtlich verfolgt werden, weil ihnen zur Last gelegt wird, während des Vollzuges oder während einer Strafunterbrechung Straftaten begangen zu haben,
5.
gegen die in der Strafhaft in den fünf Monaten vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum ein nicht zur Bewährung ausgesetzter Arrest als Disziplinarmaßnahme verhängt wurde oder
6.
die in den fünf Monaten vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum entwichen oder aus einer Lockerung nicht oder schuldhaft verspätet zurückkehrten.
Wenn der durch Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach § 88 des Jugendgerichtsgesetzes festgelegte Entlassungszeitpunkt in die Zeit vom 1. Dezember bis zum 6. Januar fällt, gelten Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gefangenen an dem Werktag entlassen werden können, der auf den Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Vollstreckungsleiters folgt, frühestens jedoch an dem vor dem 1. Dezember liegenden Werktag. Absatz 2 bleibt unberührt. Absatz 3 findet keine Anwendung. Fällt der Werktag nach den Sätzen 1 und 3 auf einen Samstag, ist der vorhergehende Freitag maßgeblich.
(3) Die Entlassung kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn die Gefangenen zu ihrer Eingliederung hierauf angewiesen sind.
(4) Absätze 2 bis 3 gelten auch nach einer Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt (§ 41 Absatz 4 Satz 1) oder wenn eine Strafe oder Ersatzfreiheitsstrafe infolge der Vorverlegung überhaupt nicht vollzogen wird.
(5) Bedürftigen Gefangenen kann bei der Entlassung ein Zuschuss zu den Reisekosten, angemessene Kleidung und sonstige notwendige Unterstützung gewährt werden.

§ 18 Unterstützung nach der Entlassung

(1) Die Anstalt kann Gefangenen auf Antrag auch nach der Entlassung Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und der Erfolg der Erziehung gefährdet erscheint.
(2) Auf Antrag der Gefangenen kann eine im Vollzug begonnene Betreuung nach der Entlassung vorübergehend fortgeführt werden, soweit sie nicht anderweitig durchgeführt werden kann.
(3) Im Zuge der nachgehenden Betreuung nach Absatz 2 können Gefangene auf Antrag vorübergehend wieder in der Anstalt aufgenommen werden, wenn der Erfolg ihrer Erziehung gefährdet und die Aufnahme aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Anträge der Gefangenen und die Aufnahme sind bei Störungen des Anstaltsbetriebes oder aus erheblichen organisatorischen Gründen jederzeit widerruflich. Gegen die Aufgenommenen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. § 79 Absätze 2 und 3 bleibt unberührt.

Abschnitt 3 Unterbringung und Ernährung der Gefangenen

§ 19 Unterbringung

(1) Die Gefangenen werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Sie können auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Gefangenen besteht und bei einer gemeinsamen Unterbringung mit nicht hilfsbedürftigen oder gefährdeten Gefangenen diese zugestimmt haben.
(2) Ausbildung und Arbeit finden in Gemeinschaft statt, soweit dies mit Rücksicht auf die Anforderungen der verfügbaren Ausbildungs- und Arbeitsplätze möglich ist. Dasselbe gilt für arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.
(3) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstaltsleitung mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
(4) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden, wenn
1.
die Gefangenen nach § 7 untersucht werden, aber nicht länger als zwei Monate,
2.
es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,
3.
ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
4.
dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist oder
5.
die Gefangenen zustimmen.

§ 20 Wohngruppen

(1) Geeignete Gefangene sollen in Wohngruppen untergebracht werden. Nicht geeignet sind in der Regel Gefangene, die auf Grund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig sind.
(2) Wohngruppen sollen in der Regel mindestens mit acht und höchstens mit zwölf Gefangenen belegt werden. Eine Belegung mit mehr als fünfzehn Gefangenen darf nicht erfolgen. Die Belegung soll sich an erzieherischen Grundsätzen, insbesondere an dem Alter der Gefangenen, an der Dauer der zu vollziehenden Jugendstrafen und an den diesen zu Grunde liegenden Straftaten, orientieren.
(3) Wohngruppen werden von erzieherisch befähigten Bediensteten geleitet, verfügen über Gruppenräume für gemeinschaftliche Beschäftigung und bieten besondere Behandlungs- und Freizeitangebote.

§ 21 Mütter mit Kindern

(1) Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht fünf Jahre alt und gibt es keine Alternative, so kann es mit Zustimmung der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Anstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.
(2) Die Unterbringung einschließlich der Gesundheitsfürsorge erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.

§ 22 Ausstattung des Haftraumes, persönlicher Besitz

(1) Die Gefangenen dürfen ihre Hafträume in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahe stehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihnen belassen.
(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern, in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden oder die Erfüllung des Vollzugsziels gefährden, können ausgeschlossen werden.
(3) Die Anstaltsleitung kann besondere Regelungen zum angemessenen Umfang der Haftraumausstattung und zu Art und Umfang der Vorkehrungen und Gegenstände nach Absatz 2, insbesondere zu Wertgrenzen für Armbanduhren, Schmuckgegenstände und Elektrogeräte, treffen.

§ 23 Kleidung

(1) Die Gefangenen dürfen eigene Kleidung tragen, wenn sie für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgen. § 22 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Anstaltsleitung kann das Tragen von Anstaltskleidung allgemein oder im Einzelfall anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

§ 24 Verpflegung

Die Gefangenen erhalten Anstaltsverpflegung. Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Religiöse Speisegebote werden beachtet.

§ 25 Einkauf

(1) Die Gefangenen können regelmäßig aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot einkaufen (Regeleinkauf).
(2) Den Gefangenen kann gestattet werden, in angemessenem Umfang bis zu dreimal jährlich zusätzlich zu dem Regeleinkauf einzukaufen.
(3) Für die Organisation des Einkaufs und den Inhalt des Warenangebots kann die Anstaltsleitung unter Würdigung der Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen besondere Regelungen treffen.
(4) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann den Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie ihre Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.

Abschnitt 4 Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt

§ 26 Besuch

(1) Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens vier Stunden im Monat.
(2) Kontakte der Gefangenen zu ihren Angehörigen im Sinne des Strafgesetzbuchs werden besonders gefördert. Besuche von Kindern der Gefangenen werden nicht auf die Besuchszeiten nach Absatz 1 angerechnet.
(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Erziehung oder die Eingliederung der Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung der Gefangenen aufgeschoben werden können.
(4) Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt können die Besuche davon abhängig gemacht werden, dass Besucherinnen und Besucher sich durchsuchen lassen. Für Art und Umfang der Durchsuchungen, insbesondere für den Einsatz technischer Hilfsmittel, und für den für Durchsuchungen in Betracht kommenden Personenkreis kann die Anstaltsleitung mit Rücksicht auf die Sicherheitsbedürfnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
(5) Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen,
1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Besucherinnen und Besuchern, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder ihre Eingliederung behindern würden,
3.
wenn die Personensorgeberechtigten nicht einverstanden sind.

§ 27 Überwachung der Besuche

(1) Besuche dürfen aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der Überwachung nicht bedarf. Die Überwachung der Besuche mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videobeobachtung) ist zulässig. Die Gefangenen und die Besucherinnen und Besucher sind vor dem Besuch darauf hinzuweisen.
(2) Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist. Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet keine Anwendung.
(3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen und Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen oder wenn Besucherinnen und Besucher einen schädlichen Einfluss ausüben. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies mit Rücksicht auf die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zur Verhinderung einer unerlaubten Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.

§ 28 Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren

(1) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes sind zu gestatten. § 26 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren und von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes werden nicht überwacht.
(3) Beim Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren mitgeführte Schriftstücke und sonstige Unterlagen dürfen übergeben werden, ihre inhaltliche Überprüfung ist nicht zulässig.
(4) Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, des Strafgesetzbuchs zugrunde oder ist eine solche Freiheits- oder Jugendstrafe im Anschluss an den Vollzug einer wegen einer anderen Straftat verhängten Jugendstrafe zu vollziehen, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend, es sei denn, die Gefangenen befinden sich im offenen Vollzug (§ 11) oder ihnen werden Lockerungen gewährt (§ 12) und Gründe für einen Widerruf oder eine Zurücknahme der Lockerungen (§ 92 Absätze 2 und 3) liegen nicht vor.

§ 29 Schriftwechsel

(1) Die Gefangenen dürfen unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen. Absendung und Empfang der Schreiben vermittelt die Anstalt, eingehende und ausgehende Schreiben werden unverzüglich weitergeleitet.
(2) Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder ihre Eingliederung behindern würde, oder
3.
wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind.
(3) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in besonders begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 30 Überwachung des Schriftwechsels

(1) Der Schriftwechsel darf aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden.
(2) Der Schriftwechsel mit Mitgliedern der Anstaltsbeiräte (§§ 110 bis 113) und mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren soweit sie von den Gefangenen mit der Vertretung einer Rechtsangelegenheit nachweislich beauftragt wurden, und mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes wird nicht überwacht. Für den Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren und mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes gilt § 28 Absatz 4 entsprechend.
(3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Gefangenen
1.
an Volksvertretungen des Bundes und der Länder, an das Europäische Parlament und an die Mitglieder dieser Gremien, soweit die Schreiben an die Anschriften der Gremien gerichtet sind und die Absender zutreffend angeben,
2.
an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
3.
an den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
4.
an die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter,
5.
an sonstige Organisationen oder Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist,
6.
an die Datenschutzbeauftragten des Bundes, der Länder und der Aufsichtsbehörde,
7.
an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörde (§ 107) und
8.
an nicht in der Anstalt tätige Ärztinnen oder Ärzte, die nachweislich mit der Untersuchung oder Behandlung der Gefangenen befasst sind.
(4) Schreiben der in Absatz 3 genannten Stellen, die an die Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität der Absender zweifelsfrei feststeht.

§ 31 Anhalten von Schreiben

(1) Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten,
1.
wenn durch sie die Erfüllung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichte,
3.
wenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
4.
wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,
5.
wenn sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden können oder
6.
wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Gefangenen auf der Absendung bestehen.
(3) Ist ein Schreiben angehalten worden, werden die Gefangenen unterrichtet. Angehaltene Schreiben werden an die Absender zurückgegeben oder behördlich verwahrt.
(4) Schreiben, deren Überwachung nach § 30 Absätze 2 bis 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

§ 32 Telekommunikation

(1) Den Gefangenen kann gestattet werden, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. Die Gespräche dürfen aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden. Ist die Überwachung des Telefongesprächs erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern der Gefangenen durch die Anstalt oder durch die Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. § 30 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Gefangenen sind rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.
(2) Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert am 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958), in der jeweils geltenden Fassung durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend.
(3) Auf dem Gelände der Anstalt können technische Geräte zur Störung von Frequenzen betrieben werden, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen dienen. Es ist sicherzustellen, dass der Mobilfunkverkehr außerhalb des Anstaltsgeländes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen sind zu beachten.

§ 33 Pakete

(1) Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis der Anstalt, welche Zeitpunkt und Höchstmenge für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen kann. § 25 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Anstalt kann darüber hinaus Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen.
(2) Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu ihrer Habe genommen oder den Absendern zurückgesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden den Gefangenen eröffnet.
(3) Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Anstalt kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.
(4) Die Kosten des Paketverkehrs tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in besonders begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Abschnitt 5 Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit

§ 34 Grundsatz, Zuweisung

(1) Die Gefangenen haben ein Recht auf schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und auf Arbeit.
(2) Die Vollzugsbehörden sollen
1.
Gefangenen vorrangig die Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung ermöglichen,
2.
im Übrigen im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dafür sorgen, dass den Gefangenen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zugewiesen werden kann, und dazu beitragen, dass sie beruflich gefördert, beraten und vermittelt werden,
3.
die Gefangenen arbeitstherapeutisch beschäftigen, sofern sie zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig sind.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

§ 35 Schulische Aus- und Weiterbildung

(1) Bei der schulischen Aus- und Weiterbildung wird der spezielle Förderungsbedarf der Gefangenen in angemessener Weise berücksichtigt. Insbesondere schulpflichtige Gefangene erhalten nach Möglichkeit Unterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften. Daneben soll nach Möglichkeit Unterricht zur Erlangung anderer staatlich anerkannter Schulabschlüsse sowie lebenskundlicher Unterricht und berufsbildender Unterricht auf Einzelgebieten erteilt werden. Die schulische Aus- und Weiterbildung umfasst das Fach Sport.
(2) Aus Gründen der Integration und zur Förderung der Sprachkompetenz sollen Gefangenen Deutschkurse angeboten werden.
(3) Für Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 ist berufsbegleitender Unterricht vorzusehen, soweit die Art der Maßnahme es erfordert.
(4) Unterricht soll während der Arbeitszeit stattfinden.

§ 35a Abschluss im Vollzug begonnener Bildungsmaßnahmen

(1) Die Anstalt kann Gefangenen auf schriftlichen Antrag gestatten, nach der Entlassung eine im Vollzug begonnene Bildungsmaßnahme fortzuführen und abzuschließen, soweit
1.
dies anderweitig nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
2.
dies zur Eingliederung erforderlich ist,
3.
der Abschluss der Maßnahme in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Entlassungszeitpunkt steht und
4.
Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dem nicht entgegenstehen.
Hierzu können die Betroffenen, sofern sie es wünschen und es die Belegungssituation zulässt, über den Entlassungszeitpunkt hinaus in der Anstalt verbleiben oder vorübergehend wieder aufgenommen werden. Die Anträge auf Fortführung, Verbleib oder Wiederaufnahme sind jederzeit widerruflich. Erfolgt ein Widerruf, sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.
(2) Für diese Personen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden können. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt.
(3) Bei Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.

§ 36 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

(1) Den Gefangenen soll gestattet werden, einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung, Umschulung oder Arbeit auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen oder sich innerhalb oder außerhalb der Anstalt selbst zu beschäftigen, wenn sie hierfür geeignet sind und dies im Rahmen des Resozialisierungsplans dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
(2) § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Sätze 2 und 3, Absätze 2 und 4 bleibt unberührt.
(3) Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Gefangenen überwiesen wird.

§ 37 Zeugnisse

Aus Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen darf nicht erkennbar sein, dass sie während des Vollzuges einer Jugendstrafe erworben wurden.

§ 38 Teilnahme- und Arbeitspflicht

Die Gefangenen sind vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Maßnahmen nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 verpflichtet, im Übrigen zur Arbeit oder arbeitstherapeutischen Beschäftigung nach § 34 Absatz 2 Nummern 2 und 3, soweit sie dazu in der Lage sind. Die gesetzlichen Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter finden Anwendung.

§ 39 Freistellung von der Teilnahme- und Arbeitspflicht

(1) Gefangene, die sechs Monate lang zusammenhängend Tätigkeiten nach § 34 Absatz 2 ausgeübt haben, werden auf ihren Antrag hin elf Arbeitstage von der Teilnahme- und Arbeitspflicht freigestellt. Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit verhindert waren, werden bis zu drei Wochen halbjährlich angerechnet. Auf die Zeit der Freistellung von der Teilnahme- und Arbeitspflicht werden Lockerungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fallen.
(2) Die Freistellung von der Teilnahme- und Arbeitspflicht kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Berechnungszeitraumes in Anspruch genommen werden. Die Gesamtdauer der Freistellungen von der Teilnahme- und Arbeitspflicht innerhalb eines Jahres darf zweiundzwanzig Arbeitstage nicht übersteigen.
(3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung von der Teilnahme- und Arbeitspflicht ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter.
(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Vollzuges bleiben unberührt.

§ 40 Ausbildungsbeihilfe, Vergütung, Entgeltfortzahlung

(1) Gefangene, die während der Arbeitszeit an Maßnahmen nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 teilnehmen, erhalten hierfür eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 891), in der jeweils geltenden Fassung wird nicht berührt.
(2) Wer eine Tätigkeit nach § 34 Absatz 2 Nummer 2 ausübt oder an einem Deutschkurs im Sinne von § 35 Absatz 2 teilnimmt, erhält ein Arbeitsentgelt. Dies gilt auch, sofern die Gefangenen arbeitstherapeutisch beschäftigt werden und dies der Art ihrer Beschäftigung und ihrer Arbeitsleistung entspricht.
(3) Die Ausbildungsbeihilfe und das Arbeitsentgelt
1.
sind unter Zugrundelegung von 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 89, 466), zuletzt geändert am 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728, 1730), in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen (Eckvergütung); ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; ein Stundensatz kann ermittelt werden,
2.
können je nach Leistung der Gefangenen und der Art der Tätigkeit gestuft werden; 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Leistungen der Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen,
3.
sind den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.
Soweit die Gefangenen durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorgenommen werden, an der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34 Absatz 2 Nummer 2 oder der Teilnahme an einem Deutschkurs nach § 35 Absatz 2 gehindert sind, kann die Anstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch bei fehlender Teilnahme oder Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von höchstens 50 vom Hundert der Eckvergütung gewähren. Diese Entschädigung kann auch rückwirkend für Zeiträume ab dem 1. Januar 2022 gewährt werden. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar.
(4) Nehmen die Gefangenen stunden- oder tageweise an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teil, so erhalten sie in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Ausbildungsbeihilfe gemäß Absatz 1 oder des Arbeitsentgelts gemäß Absatz 2 eine Entgeltfortzahlung.
(5) Gefangene können auf Antrag einen Erlass von Verfahrenskosten erhalten. Sie erwerben einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, soweit diese der Freien und Hansestadt Hamburg zustehen, wenn sie
1.
jeweils sechs Monate zusammenhängend eine Tätigkeit nach § 34 ausgeübt haben, in Höhe der von ihnen zuletzt erzielten monatlichen Vergütung, höchstens aber fünf vom Hundert der zu tragenden Kosten, oder
2.
unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach § 40 Absätze 1 und 2 Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen.

§ 41 Freistellung von der Aus- und Weiterbildung und der Arbeit

(1) Die Aus- und Weiterbildung sowie die Arbeit der Gefangenen werden neben der Gewährung von Ausbildungsbeihilfe (§ 40 Absatz 1) oder Arbeitsentgelt (§ 40 Absatz 2) mit einer Freistellung von der Aus- und Weiterbildung oder der Arbeit vergütet, die auch als Freistellung von der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.
(2) Haben die Gefangenen zwei Monate lang zusammenhängend eine Tätigkeit nach § 34 Absatz 2 ausgeübt, so werden sie auf ihren Antrag hin einen Kalendertag von der Aus- und Weiterbildung oder der Arbeit freigestellt. § 39 bleibt unberührt, § 39 Absatz 3 gilt entsprechend. Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne ihr Verschulden infolge Krankheit, Lockerungen, Freistellung von der Teilnahme- und Arbeitspflicht oder sonstiger nicht von ihnen zu vertretenden Gründe an ihren Leistungen gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 2 in Form der Freistellung von der Haft nach Maßgabe des § 12 gewährt wird. § 39 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Nehmen die Gefangenen die Freistellung nach Absatz 2 oder 3 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch oder kann die Freistellung nach Absatz 3 nicht gewährt werden, weil die Gefangenen hierfür nicht geeignet sind, so wird die Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet. Eine Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn
1.
dies durch das Gericht im Zuge einer Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet wird,
2.
der Zeitraum, der nach einer Entscheidung des Gerichts über eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung bis zur Entlassung verbleibt, für eine Anrechnung zu kurz ist,
3.
die Gefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden,
4.
nach § 456 a Absatz 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 2 des Jugendgerichtsgesetzes von der Vollstreckung abgesehen wird.
(5) Ist eine Anrechnung nach Absatz 4 ausgeschlossen, erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung eine Ausgleichsentschädigung. Die Höhe der Ausgleichsentschädigung beträgt 15 vom Hundert der ihnen nach § 40 Absätze 1 und 3 gewährten Ausbildungsbeihilfe oder des nach § 40 Absätze 2 und 3 gewährten Arbeitsentgelts. Der nicht verzinsliche, nicht abtretbare und nicht vererbliche Anspruch auf Auszahlung der Ausgleichsentschädigung entsteht mit der Entlassung.

§ 42 Arbeitslosenversicherung

Soweit die Vollzugsbehörden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten haben - § 347 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert am 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728, 1730), in der jeweils geltenden Fassung -, können sie von der Ausbildungsbeihilfe oder dem Arbeitsentgelt einen Betrag einbehalten, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entspräche, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.

§ 43 Vergütungsordnung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Vergütung nach § 40 zu erlassen (Vergütungsordnung). Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

Abschnitt 6 Gelder der Gefangenen

§ 44 Grundsatz

Die Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeldkonten, Überbrückungsgeldkonten und Eigengeldkonten der Gefangenen in der Anstalt geführt. Für Freigänger (§ 36) sind Ausnahmen mit Zustimmung der Anstaltsleitung zulässig. Die Gelder dürfen nach Maßgabe der §§ 45 bis 48 verwendet werden.

§ 45 Hausgeld

(1) Das Hausgeld wird aus monatlich drei Siebteln der in diesem Gesetz geregelten Bezüge der Gefangenen (§ 40) gebildet. Es darf für den Einkauf (§ 25) oder anderweitig verwendet werden.
(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 36 Absatz 1), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.

§ 46 Taschengeld

Den Gefangenen wird auf Antrag ein Taschengeld in Höhe von 14 vom Hundert der Eckvergütung (§ 40 Absatz 3 Nummer 1) gewährt, wenn sie ohne ihr Verschulden weder Ausbildungsbeihilfe noch Arbeitsentgelt erhalten und ihnen im laufenden Monat aus Hausgeld (§ 45) und Eigengeld (§ 48) nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht und sie auch im Übrigen bedürftig sind. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben und darf für den Einkauf (§ 25) oder anderweitig verwendet werden.

§ 47 Überbrückungsgeld

(1) Das Überbrückungsgeld wird aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen (§ 40) und aus den Bezügen der Gefangenen gebildet, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 36 Absatz 1), soweit die Bezüge den Gefangenen nicht als Hausgeld zur Verfügung stehen und das Überbrückungsgeld noch nicht die angemessene Höhe erreicht hat. Die angemessene Höhe wird von der Aufsichtsbehörde (§ 107) festgesetzt.
(2) Das Überbrückungsgeld dient dem Lebensunterhalt der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung. Es wird den Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die Anstalt kann es ganz oder zum Teil den Bewährungshelfern oder einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle oder den Personensorgeberechtigten überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Gefangenen ausgezahlt wird. Die Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
(3) Die Gefangenen dürfen vor ihrer Entlassung nicht über das Überbrückungsgeld verfügen. Die Anstaltsleitung kann jedoch gestatten, dass das Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird
1.
für notwendige Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung, insbesondere zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und einer Unterkunft,
2.
bei Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt in den ersten beiden Monaten zur Finanzierung der hierfür erforderlichen Mittel, insbesondere von Kleidung und Kosten zu benutzender Verkehrsmittel,
3.
für Kosten der Krankenbehandlung nach § 60 Absätze 2 und 3,
wenn die Maßnahmen ohne die Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes gefährdet wären. Die Anstaltsleitung kann Gefangenen auch gestatten, dass das Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird, um die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden oder um Opfer ihrer Straftaten zu entschädigen, soweit der Zweck nach Absatz 2 Satz 1 dadurch nicht gefährdet wird.

§ 48 Eigengeld

(1) Das Eigengeld wird gebildet
1.
aus Bargeld, das den Gefangenen gehört und ihnen als Eigengeld gutzuschreiben ist,
2.
aus Geldern, die für die Gefangenen eingezahlt werden, und
3.
aus Bezügen der Gefangenen, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden.
(2) Hat das Überbrückungsgeld noch nicht die nach § 47 Absatz 1 bestimmte Höhe erreicht, so ist die Verfügung über das Eigengeld in Höhe des Unterschiedbetrages ausgeschlossen. § 47 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Daneben kann die Anstaltsleitung die Inanspruchnahme von Eigengeld für den Einkauf (§ 25) im ersten Monat nach der Aufnahme gestatten.
(3) Hat das Überbrückungsgeld die nach § 47 Absatz 1 bestimmte Höhe erreicht, dürfen die Gefangenen über das Eigengeld verfügen, für den Einkauf (§ 25) jedoch nur, wenn sie ohne ihr Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld in ausreichendem Umfang verfügen und nur in angemessener Höhe.
(4) Wird für Gefangene Geld eingezahlt, das ausdrücklich für einen zusätzlichen Einkauf (§ 25 Absatz 2) bestimmt ist, ist es als zweckgebundenes Eigengeld gutzuschreiben. Zweckgebundenes Eigengeld, das nicht oder nicht in vollem Umfang für den folgenden zusätzlichen Einkauf verwendet wird, ist in Höhe des nicht verwendeten Betrages als Eigengeld nach Absatz 1 zu behandeln.
(5) Wurde den Gefangenen Bargeld als Eigengeld gutgeschrieben, das sie unerlaubt in die Anstalt eingebracht oder einzubringen versucht haben oder das sie in der Anstalt aus anderen Gründen unerlaubt im Besitz hatten, dürfen sie über das Eigengeld in Höhe des gutgeschrieben Betrages nicht verfügen.

§ 49 Kostenbeteiligung

Die Gefangenen können in angemessenem Umfang an den Stromkosten beteiligt werden, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen.

Abschnitt 7 Freizeit

§ 50 Allgemeines

(1) Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Vollzugsziel. Dazu sind geeignete Angebote vorzuhalten.
(2) Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung verpflichtet.
(3) Sportlicher Betätigung kommt bei der Erreichung des Vollzugsziels eine besondere Bedeutung zu. Es sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um den Gefangenen eine sportliche Betätigung von mindestens zwei Stunden wöchentlich zu ermöglichen.

§ 51 Zeitungen und Zeitschriften

(1) Die Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.
(2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.

§ 52 Rundfunk

(1) Die Gefangenen können am Hörfunkempfang sowie am Fernsehempfang teilnehmen. Sie dürfen eigene Rundfunkgeräte unter den Voraussetzungen des § 53 besitzen, soweit ihnen nicht von der Anstalt Geräte überlassen werden. Der Besitz eigener Fernsehgeräte kann zugelassen werden, wenn erzieherische Gründe nicht entgegenstehen. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. Die Betriebskosten können den Gefangenen auferlegt werden.
(2) Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

§ 53 Gegenstände der Freizeitbeschäftigung

(1) Die Gefangenen dürfen in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
(3) Elektronische Unterhaltungsmedien können zugelassen werden, wenn erzieherische Gründe nicht entgegenstehen. Absatz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 8 Religionsausübung

§ 54 Seelsorge

(1) Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch Seelsorgerinnen und Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit Seelsorgerinnen oder Seelsorgern ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
(3) Den Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

§ 55 Religiöse Veranstaltungen

(1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.
(2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft werden die Gefangenen zugelassen, wenn die Seelsorgerinnen oder Seelsorger der anderen Religionsgemeinschaft zustimmen.
(3) Die Gefangenen können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; die Seelsorgerinnen oder Seelsorger sollen vorher gehört werden.

§ 56 Weltanschauungsgemeinschaften

Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten §§ 54 und 55 entsprechend.

Abschnitt 9 Gesundheitsfürsorge

§ 57 Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Gesundheitsschutz und Hygiene

(1) Die Gefangenen haben Anspruch auf Gesundheitsuntersuchungen und medizinische Vorsorgeleistungen.
(2) Weibliche Gefangene haben für ihre Kinder, die mit ihnen in der Anstalt untergebracht sind, Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung ihrer Kinder gefährden.
(3) Gefangene können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal pro Kalenderjahr zahnärztlich untersuchen lassen, Gefangene, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einmal in jedem Kalenderhalbjahr.
(4) Die Gefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene in der Anstalt zu dulden.

§ 58 Krankenbehandlung

Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung. Die Krankenbehandlung umfasst
1.
ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie,
2.
zahnärztliche Behandlung,
3.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen, soweit Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen.

§ 59 Versorgung mit Hilfsmitteln

Gefangene haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, sofern dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des verbleibenden Freiheitsentzugs ungerechtfertigt ist. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch, soweit Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.

§ 60 Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung

(1) Art und Umfang der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen (§ 57), der Leistungen zur Krankenbehandlung (§ 58) und der Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 59) entsprechen den Leistungen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und den auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen.
(2) An den Kosten für Leistungen nach § 59 sowie für zahntechnische Leistungen und Zahnersatz können volljährige Gefangene in angemessenem Umfang beteiligt werden.
(3) Für Leistungen, die nach Art oder Umfang über das in Absatz 1 genannte Maß hinausgehen, können den Gefangenen die gesamten Kosten auferlegt werden.

§ 61 Behandlung aus besonderem Anlass

Mit Zustimmung der Gefangenen soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die ihre soziale Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 62 Aufenthalt im Freien

Den Gefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies zulässt.

§ 63 Überstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung

(1) Kranke Gefangene können in das Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt überstellt oder in eine für die Behandlung ihrer Krankheit besser geeignete Anstalt verlegt werden.
(2) Kann die Krankheit der Gefangenen in einer Anstalt oder im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, die Gefangenen rechtzeitig in das Zentralkrankenhaus zu überstellen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.
(3) Wird während des Aufenthaltes der Gefangenen in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges die Strafvollstreckung unterbrochen, so tragen die Vollzugsbehörden die bis zum Beginn der Strafunterbrechung angefallenen Kosten.

§ 64

(aufgehoben)

§ 65 Behandlung während Lockerungen, freies Beschäftigungsverhältnis

(1) Während einer Freistellung von der Haft oder eines Ausgangs haben die Gefangenen gegen die Vollzugsbehörden nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in den für sie zuständigen Anstalten.
(2) Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59 ruht, solange die Gefangenen auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 36 Absatz 1) krankenversichert sind.

§ 66 Schwangerschaft und Mutterschaft

(1) Weibliche Gefangene haben während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe in der Anstalt sowie auf die notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmittel. Zur ärztlichen Betreuung gehören insbesondere Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen.
(2) Zur Entbindung sind weibliche Gefangene in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt vorzunehmen.
(3) § 60 Absatz 1 und §§ 63 und 65 gelten entsprechend.
(4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der Anzeigenden zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein.

§ 67 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall

(1) Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, so sind ihre Angehörigen oder die gesetzlichen Vertreter, insbesondere die Personensorgeberechtigten, unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Dem Wunsch von Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
(3) Versterben Gefangene, so gilt für die Unterrichtung von Opfern § 406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) Beim Tod ausländischer Staatsangehöriger ist die zuständige Auslandsvertretung zu verständigen.

Abschnitt 10 Sicherheit und Ordnung

§ 68 Grundsatz, Verhaltensregelungen

(1) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
(2) Die Gefangenen sind verpflichtet,
1.
die Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu beachten,
2.
durch ihr Verhalten gegenüber anderen Personen, insbesondere gegenüber Vollzugsbediensteten und anderen Gefangenen, nicht das geordnete Zusammenleben zu stören,
3.
Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich beschwert fühlen,
4.
den ihnen zugewiesenen Bereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen,
5.
ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln,
6.
Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

§ 69 Persönlicher Gewahrsam

(1) Die Gefangenen dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben, die ihnen von der Anstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Sie dürfen Sachen weder an andere Gefangene abgeben noch von anderen Gefangenen annehmen, es sei denn, es handelt sich um Sachen von offensichtlich geringem Wert. Die Anstalt kann die Abgabe, die Annahme und den Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen.
(2) Eingebrachte Sachen, die die Gefangenen nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Den Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Sachen, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, abzusenden.
(3) Weigern sich Gefangene, eingebrachtes Gut, dessen Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist, aus der Anstalt zu verbringen, so ist die Anstalt berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten der Gefangenen aus der Anstalt entfernen zu lassen.
(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, dürfen von der Anstalt vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

§ 70 Durchsuchung

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dürfen Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Hafträume auch in Abwesenheit der Gefangenen. Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch Spürhunde. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen und ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.
(3) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit von ihrer Unterkunft in der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

§ 71 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Gefangenen zulässig
1.
die Aufnahme von Lichtbildern,
2.
die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht und Stimme,
3.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
4.
Körpermessungen.
(2) Die gewonnenen Unterlagen und Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden.
(3) Bestehen Zweifel an der Identität einer Gefangenen oder eines Gefangenen, ergreifen die Vollzugsbehörden geeignete Maßnahmen zur Identitätsfeststellung. Sie können zu diesem Zweck Fingerabdruckdaten an das Landeskriminalamt, das Bundeskriminalamt oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermitteln. Weichen die personenbezogenen Daten von den den Vollzugsbehörden bekannten Daten ab, teilen die angefragten Behörden den Vollzugsbehörden die abweichenden Daten mit. Die Daten dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Der Senat kann durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Ersuchen regeln. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 5 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen von den Vollzugsbehörden im Übrigen nur für die in Absatz 1, die in § 73 Absatz 2 und in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe e des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158) genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Daten dürfen ferner öffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermittelt werden, soweit die betroffenen Personen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen. Beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber der betroffenen Person im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist.
(5) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens drei Jahre nach der Entlassung oder Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen.

§ 72 Feststellung von Suchtmittelmissbrauch

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Anstaltsleitung bei Gefangenen, bei denen der konkrete Verdacht des Suchtmittelmissbrauchs besteht, allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Suchtmittelmissbrauch festzustellen. Die Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahme den Gefangenen auferlegt werden.

§ 73 Festnahmerecht

(1) Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in die Anstalt zurückgebracht werden.
(2) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.

§ 74 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Beobachtung der Gefangenen, in besonderen Hafträumen auch mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere auch durch den Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen (§ 21 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes),
3.
die Absonderung von anderen Gefangenen,
4.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
6.
die Fesselung.
Eine Fesselung nach Satz 1 Nummer 6 von nach § 70 Absatz 2 entkleideten Gefangenen darf nur erfolgen, wenn und solange dies unerlässlich ist. In diesen Fällen sind besondere Maßnahmen zur Schonung des Schamgefühls zu treffen, soweit dies möglich ist.
(3) Die unausgesetzte Absonderung Gefangener (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn sie aus den Gründen des Absatzes 1 unerlässlich ist. Einzelhaft von mehr als zwei Monaten Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Gefangenen am Gottesdienst oder an der Freistunde teilnehmen. Während des Vollzuges der Einzelhaft sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 3 und 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
(5) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch zulässig, wenn zu befürchten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug entziehen werden (einfache Fluchtgefahr).
(6) Fesseln dürfen in der Regel nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Gefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen. Eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.

§ 75 Anordnungsbefugnis, Verfahren

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen. Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von § 74 Absatz 6 Satz 3 ist nur auf Grund vorheriger Anordnung durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die gerichtliche Anordnung erfolgt auf Grund eines Antrags der Anstaltsleitung, bei Gefahr im Verzug anderer Bediensteter der Anstalt. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleitung oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der Anstalt eine Fixierung nach Satz 4 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 7 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist.
(2) Die Entscheidung wird den Gefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Bei einer Fixierung im Sinne von § 74 Absatz 6 Satz 3 sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren.
(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.
(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummern 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden.

§ 76 Ärztliche Überwachung besonderer Sicherungsmaßnahmen

(1) Werden Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass für die Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.
(2) Sind Gefangene in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder nach § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 gefesselt, so sucht die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt sie unverzüglich und sodann im erforderlichen Umfang, mindestens jedoch täglich auf.
(3) Die Ärztin oder der Arzt sind regelmäßig zu hören, solange den Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird oder Einzelhaft (§ 74 Absatz 3) andauert.
(4) Während der Absonderung und Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten, im Falle einer Fixierung im Sinne von § 74 Absatz 6 Satz 3 durch eine für die Überwachung von Fixierungen geschulte Bedienstete oder einen für die Überwachung von Fixierungen geschulten Bediensteten.

§ 77 Ersatz von Aufwendungen

(1) Die Gefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefangener oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden.
(3) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit hierdurch die Erziehung oder Förderung der Gefangenen oder ihre Eingliederung behindert würde.

Abschnitt 11 Unmittelbarer Zwang

§ 78 Begriffsbestimmungen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen.

§ 79 Voraussetzungen

(1) Bedienstete des Vollzuges dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.

§ 80 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

§ 81 Handeln auf Anordnung

(1) Wird unmittelbarer Zwang von Vorgesetzten oder sonst befugten Personen angeordnet, sind die Bediensteten verpflichtet, die Anordnung zu befolgen, es sei denn, sie verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden.
(2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen die Bediensteten sie trotzdem, trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennen oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben die Bediensteten den Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte sind nicht anzuwenden.

§ 82 Androhung

Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat zu verhindern, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

§ 83 Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffsunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(3) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
1.
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
2.
wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuchs) unternehmen.
(4) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
(5) Als Androhung (§ 82) des Gebrauchs von Schusswaffen gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

§ 84 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Bei Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung gegen den natürlichen Willen der Gefangenen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 zulässig, wenn diese zur Einsicht in die Schwere der Krankheit und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sind. Bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und Behandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 auch gegen den freien Willen der Gefangenen zulässig.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, wenn
1.
erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Gefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
2.
die Gefangenen über Art, Umfang und Dauer der Maßnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wurden,
3.
die Maßnahme zur Abwendung der Gefahren nach Absatz 1 geeignet und erforderlich ist,
4.
der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und
5.
die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Gefangenen verbunden ist.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Leitung der Anstalt und einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der nicht in der Anstalt tätig ist. Die Gründe für die Anordnung der Maßnahme nach Absatz 1, das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der Gefangenen, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.
(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Gefangenen und deren Betreuerinnen bzw. Betreuern oder deren Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich bekannt zu geben. Soweit eine Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevollmächtigter im Sinne des § 1814 Absatz 3 Nummer 1 BGB nicht bekannt ist, regt die Anstaltsleitung unverzüglich die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers bei dem zuständigen Gericht an. Die Entscheidung des Gerichts ist abzuwarten. Die Gefangenen und deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmächtigte bzw. deren Bevollmächtigter sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die Gefangenen oder deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmächtigte Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen.
(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.
(6) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Gefangenen zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

Abschnitt 12 Pflichtwidrigkeiten der Gefangenen

§ 85 Erzieherische Maßnahmen

Verstoßen Gefangene gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind diese Pflichtverletzungen unverzüglich im erzieherischen Gespräch aufzuarbeiten. Daneben können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Gefangenen ihr Fehlverhalten bewusst zu machen (erzieherische Maßnahmen). Als erzieherische Maßnahmen kommen namentlich in Betracht die Erteilung von Weisungen und Auflagen, die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit mit Ausnahme des Lesestoffs und die Beschränkung oder der Entzug der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zur Dauer einer Woche.

§ 86 Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn Maßnahmen nach § 85 nicht ausreichen, um den Gefangenen das Unrecht ihrer Handlungen zu verdeutlichen. Zu berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme.
(2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft
1.
gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
2.
andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
3.
sich den ihnen zugewiesenen Aufgaben entziehen,
4.
verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen,
5.
sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteiligen oder sie besitzen,
6.
entweichen oder zu entweichen versuchen,
7.
Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
8.
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
9.
gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen oder
10.
in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen oder das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.
Satz 1 gilt nicht für Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten der Gefangenen nach § 5 Absatz 1 sowie § 50 Absatz 2.
(3) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
1.
die Beschränkung des Einkaufs bis zu zwei Monaten,
2.
die Beschränkung oder der Entzug des Rundfunkempfangs bis zu zwei Monaten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit mit Ausnahme des Lesestoffs oder die Beschränkung oder der Entzug der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu zwei Monaten,
4.
die Beschränkung der Freistellung von der Haft gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 15 Absätze 2 und 3,
5.
Arrest bis zu eine Woche.
(4) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
(5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(6) Disziplinarmaßnahmen sind unabhängig von der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahren wegen desselben Sachverhalts zulässig.

§ 87 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollzogen.
(2) Der Vollzug einer Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.
(3) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Er ist erzieherisch auszugestalten. Die Gefangenen können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Gefangenen aus § 22, § 23 Absatz 1, §§ 25, 34 bis 36 und 51 bis 53.

§ 88 Anordnungsbefugnis

(1) Erzieherische Maßnahmen ordnet die Anstaltsleitung oder die hiermit beauftragte Vollzugs- oder Wohngruppenleitung an.
(2) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei einer Pflichtwidrigkeit während eines Transports in eine andere Anstalt ist die Leitung der Bestimmungsanstalt zuständig. Ist die Durchführung des Disziplinarverfahrens dort nicht möglich, liegt die Disziplinarbefugnis bei der Leitung der Stammanstalt.
(3) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Pflichtwidrigkeit der Gefangenen gegen die Anstaltsleitung richtet.
(4) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Gefangene in einer anderen Anstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollzogen. § 87 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 89 Verfahren

(1) Vor der Anordnung von Disziplinarmaßnahmen ist der Sachverhalt umfassend zu klären. Die Gefangenen werden vor ihrer Anhörung über den Inhalt der ihnen zur Last gelegten Pflichtwidrigkeit und über ihr Recht, sich nicht zur Sache zu äußern, belehrt. Die Erhebungen, insbesondere die Ergebnisse der Anhörungen der Gefangenen und anderer Befragter, werden schriftlich festgehalten.
(2) Bei schweren Verstößen soll die Anstaltsleitung sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die bei der Erziehung der Gefangenen mitwirken.
(3) Die Entscheidung wird den Gefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.

§ 90 Ärztliche Mitwirkung

(1) Vor dem Vollzug von Disziplinarmaßnahmen, die gegen Gefangene in ärztlicher Behandlung oder gegen Schwangere oder stillende Mütter angeordnet wurden, ist die Ärztin oder der Arzt zu hören. Während des Arrestes stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht.
(2) Der Vollzug der Disziplinarmaßnahme unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde.

Abschnitt 13 Verfahrensregelungen

§ 91 Beschwerderecht

(1) Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, schriftlich und mündlich an die Anstaltsleitung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.
(2) Die Abwicklung der Sprechstunden nach Absatz 1 Satz 2 kann in Anstalten, die wegen ihrer Größe in Teilanstalten oder in mehrere eigenständige Hafthäuser gegliedert sind, auf die Leitung der Teilanstalten oder die Leitung der Hafthäuser übertragen werden.
(3) Besichtigt ein Vertreter oder eine Vertreterin der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Gefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an sie wenden können.
(4) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

§ 92 Anordnung, Aufhebung vollzuglicher Maßnahmen

(1) Die Anstaltsleitung kann Maßnahmen zur Regelung allgemeiner Angelegenheiten der baulichen, personellen, organisatorischen und konzeptionellen Gestaltung des Vollzuges anordnen oder mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn neue strukturelle oder organisatorische Entwicklungen des Vollzuges, neue Anforderungen an die (instrumentelle, administrative oder soziale) Anstaltssicherheit oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies aus Gründen der Erziehung, der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich machen.
(2) Die Anstaltsleitung kann rechtmäßige Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn
1.
sie auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahme zu versagen,
2.
sie auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Maßnahme zu versagen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde,
3.
die Gefangenen die Maßnahme missbrauchen oder
4.
die Gefangenen Weisungen nach § 12 Absatz 4 nicht nachkommen.
(3) Die Anstaltsleitung kann Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

Teil 3 Vollzugsbehörden

Abschnitt 1 Arten und Einrichtungen der Justizvollzugsanstalten

§ 93 Justizvollzugsanstalten, Trennungsgrundsätze

(1) Die Jugendstrafe wird in Justizvollzugsanstalten (Anstalten) der Freien und Hansestadt Hamburg vollzogen.
(2) Freiheitsstrafe und Jugendstrafe werden in getrennten Anstalten vollzogen.
(3) Weibliche und männliche Gefangene werden in der Regel in getrennten Anstalten oder Abteilungen untergebracht.
(4) Von der getrennten Unterbringung nach Absatz 3 darf abgewichen werden, um die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Abteilung zu ermöglichen.

§ 94 Differenzierung

(1) Es sind Haftplätze in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen vorzusehen, die den Sicherheitserfordernissen Rechnung tragen, die besonderen Förderungsbedarfe der Gefangenen berücksichtigen und eine auf die Bedürfnisse der Einzelnen abgestellte Erziehung gewährleisten. Die Gliederung der Anstalten soll die Unterbringung der Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen ermöglichen.
(2) Für den Vollzug nach § 10 (Sozialtherapie) sind getrennte Abteilungen (sozialtherapeutische Einrichtung) vorzusehen.
(3) Anstalten des geschlossenen Vollzugs sehen eine sichere Unterbringung der Gefangenen vor, Anstalten oder Abteilungen des offenen Vollzugs nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen.

§ 95 Mütter mit Kindern

In Anstalten oder Abteilungen für weibliche Gefangene sollen Einrichtungen vorgesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kindern untergebracht werden können.

§ 96 Größe und Gestaltung der Räume

Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein.

§ 97 Festsetzung der Belegungsfähigkeit

Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit (§ 19 Absatz 1) gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Aus- und Weiterbildung, Arbeit sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht.

§ 98 Verbot der Überbelegung

(1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.
(2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.

§ 99 Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, Arbeitsbetriebe

Die erforderlichen Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, arbeitstherapeutischen Beschäftigung und die notwendigen Betriebe für die Arbeit sind vorzuhalten. Sie sollen den Verhältnissen außerhalb der Anstalt angeglichen werden.

Abschnitt 2 Organisation der Justizvollzugsanstalten

§ 100 Anstaltsleitung

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für jede Anstalt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden.
(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Bediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind, und vertritt die Anstalt nach außen.
(3) Die Befugnis, Durchsuchungen nach § 70 Absatz 2, besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 74 und Disziplinarmaßnahmen nach § 86 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.
(4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt die stellvertretende Anstaltsleiterin oder den stellvertretenden Anstaltsleiter.

§ 101 Bedienstete des Vollzuges

(1) Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Anstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.
(2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen Berufsgruppen vorzusehen. Sie wirken in enger Zusammenarbeit an den Aufgaben des Vollzuges (§ 2) mit. Das Personal muss für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein. Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten sind zu gewährleisten.

§ 102 Seelsorgerinnen, Seelsorger

(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen die Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger freie Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer hinzuziehen und an Gottesdiensten sowie anderen religiösen Veranstaltungen Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen beteiligen.

§ 103 Zusammenarbeit

(1) Die Anstalten arbeiten mit der betreuenden Fallmanagerin oder dem betreuenden Fallmanager, mit den Schulen und Schulbehörden, der Jugendgerichtshilfe und den übrigen jugendamtlichen Diensten sowie mit anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe, den Behörden und Stellen der Entlassenen- und Straffälligenhilfe, der Jugendbewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, der Agentur für Arbeit Hamburg, dem Jobcenter team.arbeit.hamburg, den weiteren Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie mit Vereinen und Personen, deren Einfluss die Eingliederung des Gefangenen fördern kann, insbesondere auch ehrenamtlich engagierten Personen, eng zusammen.
(2) Die Anstalten stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben der Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.
(3) Die Personensorgeberechtigten sind in die Planung und Gestaltung des Vollzuges einzubeziehen, soweit dies möglich ist und die Erziehung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Vollstreckungsleitung ist zu unterrichten.

§ 104 Konferenzen

Zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit den hieran maßgeblich Beteiligten durch. § 8 Absatz 6 bleibt unberührt.

§ 105 Gefangenenmitverantwortung

Den Gefangenen wird ermöglicht, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.

§ 106 Hausordnung

(1) Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über
1.
die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2.
die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
3.
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
(3) Die Gefangenen erhalten einen Abdruck der Hausordnung.

Abschnitt 3 Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten

§ 107 Aufsichtsbehörde

Die für Justiz zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Anstalten.

§ 108 Vollstreckungsplan

Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan.

§ 109 Evaluation, kriminologische Forschung

(1) Behandlungsprogramme für die Gefangenen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.
(2) Der Vollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren Wirkungen auf das Vollzugsziel, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. § 476 der Strafprozessordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.

Abschnitt 4 Anstaltsbeiräte

§ 110 Bildung der Anstaltsbeiräte

(1) Bei den Anstalten sind Beiräte zu bilden.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Einem Beirat gehören mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort. Mitglieder eines Beirates können durch die Bürgerschaft aus ihrem Amt entlassen werden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
(3) Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde.

§ 111 Aufgabe

Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen die Anstaltsleitung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung.

§ 112 Befugnisse

(1) Die Mitglieder des Beirats können insbesondere Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen.
(2) Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen in ihren Räumen ohne Überwachung aufsuchen.

§ 113 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.

Abschnitt 5 (aufgehoben)

§§ 114 bis 124 (aufgehoben)

Teil 4 Schlussvorschriften

§ 125 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.

§ 126 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich §§ 176, 178 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert am 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), mit Ausnahme der Vorschriften über den Pfändungsschutz (§ 176 Absatz 4 in Verbindung mit § 51 Absätze 4 und 5).
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