PrüfJStEx1VergV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten in der ersten juristischen Staatsprüfung (Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische Staatsprüfung) Vom 12. April 2023

Verordnung über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten in der ersten juristischen Staatsprüfung (Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische Staatsprüfung) Vom 12. April 2023
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten in der ersten juristischen Staatsprüfung (Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische Staatsprüfung) vom 12. April 202319.04.2023
Eingangsformel19.04.2023
§ 119.04.2023
§ 219.04.2023
Auf Grund von § 10 Absatz 6 erster Halbsatz des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 656), in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung vom 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1, 4), zuletzt geändert am 4. April 2023 (HmbGVBl. S. 156), wird verordnet:

§ 1

Für die Mitwirkung an den Prüfungen in der ersten juristischen Staatsprüfung erhalten Prüferinnen und Prüfer folgende Vergütung:
1.
Korrektur einer Aufsichtsarbeit:
1.1 Erstgutachten 18 Euro,
1.2 Zweitgutachten 18 Euro,
2.
Mitwirkung an der mündlichen Prüfung:
2.1 als beisitzende Person, je Prüfling 23 Euro,
2.2 als vorsitzende Person, je Prüfling 41 Euro,
2.3 Kinderbetreuungspauschale, je Kind 25 Euro.

§ 2

Die Kinderbetreuungspauschale nach § 1 Nummer 2.3 wird auf Antrag einer Prüferin beziehungsweise eines Prüfers für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gewährt. Der Antrag soll spätestens zwei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin eines Kalenderjahres schriftlich beim Justizprüfungsamt gestellt werden. Darin ist zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderbetreuungspauschale nach Satz 1 vorliegen. Änderungen sollen dem Justizprüfungsamt grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor dem nächsten Prüfungstermin mitgeteilt werden. Der Antrag gilt für das jeweils laufende Kalenderjahr, in welchem er gestellt wurde; er ist in jedem Kalenderjahr neu zu stellen.
Markierungen
Leseansicht