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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden Vom 12. Mai 1920

Gesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden Vom 12. Mai 1920
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 192001.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 1201.01.2004
§ 17a01.01.2004
§ 1901.01.2004

§ 1

(1)
1
Wegen der Schäden, die an beweglichem und unbeweglichem Eigentum im Zusammenhange mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht werden, bestehen nach Maßgabe dieses Gesetzes Ersatzansprüche gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, soweit der Schaden hier entstanden ist.
2
Dies gilt nicht für Beschädigungen am Eigentume des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

§ 2

(1)
1
Ein Anspruch auf Entschädigung ist nur gegeben, wenn und soweit ohne solche das wirtschaftliche Bestehen des Betroffenen gefährdet würde.
2
Die Entschädigung darf fünfundsiebzig vom Hundert des festgestellten Schadens nicht überschreiten.
(2) Als Betroffene gelten der Eigentümer oder wer sonst die Gefahr des zufälligen Unterganges der vernichteten oder beschädigten Sache trägt.

§ 3

Wird Ersatz für Schäden an Grundstücken oder Gebäuden zugesprochen, so kann die Zahlung davon abhängig gemacht werden, dass die Wiederherstellung der Grundstücke oder Gebäude sichergestellt wird.

§ 5

(1) Wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden eines Betroffenen mitgewirkt hat, so findet § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
(2) Wer wissentlich falsche Angaben bei Aufstellung seiner Schadensberechnung macht, geht seines Schadensersatzanspruchs verlustig.

§ 6

(2)
1
Die Anmeldung des Anspruchs muss binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit dem Eintritt des Schadens erfolgen.
2
Ist die Frist ohne Verschulden des Beteiligten versäumt worden, so kann die zuständige Behörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen.
3
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen zweier Wochen nach Beseitigung des Hindernisses bei der zuständigen Behörde anzubringen.

§ 12

Falls dem Geschädigten wegen desselben Schadens ein anderer gesetzlicher Anspruch zusteht, geht dieser mit dem Zeitpunkt der Zahlung der nach § 2 dieses Gesetzes festgestellten Beträge in deren Höhe auf die Freie und Hansestadt Hamburg über.

§ 17a

Der Senat ist berechtigt, in Fällen, in denen sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes Härten ergeben, einen Ausgleich zu gewähren.

§ 19

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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