BergeLandhBV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über landhausmäßige und halblandhausmäßige Bebauung im Stadtteil Bergedorf Vom 8. Januar 1934

Verordnung über landhausmäßige und halblandhausmäßige Bebauung im Stadtteil Bergedorf Vom 8. Januar 1934
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitte A, B, C geändert am 10. Dezember 1969 (HmbGVBl. S. 249, HmbGVBl. 1970 S. 52)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über landhausmäßige und halblandhausmäßige Bebauung im Stadtteil Bergedorf vom 8. Januar 193401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
A. Landhausmäßige Bebauung01.01.2004
B. Halblandhausmäßige Bebauung01.01.2004
C. Sonstige Bestimmungen01.01.2004
Auf Grund von Artikel 6 der Hamburgischen Städteordnung vom 2. Januar 1924 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 21) und Artikel 7 der Stadtsatzung der hamburgischen Stadt Bergedorf vom 27. Juni 1924 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 741) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Neuordnung der Selbstverwaltung im Landgebiet vom 30. September 1933 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 377) erlasse ich folgende Verordnung über landhausmäßige und halblandhausmäßige Bebauung in der Stadt Bergedorf, die an die Stelle der Verordnung vom 12. Dezember 1928 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1929 Seite 3) tritt:

A. Landhausmäßige Bebauung

I.
Der landhausmäßigen Bebauung vorbehalten sind folgende Straßen:
Am Baum, von der Lamprechtstraße bis Schlebuschweg,
Ambergstraße,
An der Sternwarte,
August-Bebel-Straße,
Augustastraße,
Chrysanderstraße, vom Vinhagenweg bis zum Bahnübergang,
Corthumstraße,
Daniel-Hinsche-Straße,
Doktorberg,
Dreieichenweg,
Duwockskamp,
Elisabeth-Thomann-Weg,
Ernst-Henning-Straße,
Ernst-Mantius-Straße, von der Brücke bis zur Chrysanderstraße,
Glindersweg,
Gojenbergsweg, von der Spieringstraße bzw. vom Grundstück 1836
der Flurkarte ab,
Gräpelweg, vom Reinbeker Weg bis Bult,
Grasredder,
Graustraße,
Grüner Redder,
Hans-Matthiessen-Straße,
Heinrich-Heine-Weg,
Hermann-Distel-Straße,
Hermann-Löns-Höhe,
Heysestraße,
Hoffmann-von-Fallersleben-Straße,
Ida-Boy-Ed-Straße,
Justus-Brinckmann-Straße,
Lamprechtstraße,
Möörkenweg,
Paalzowweg,
Pfingstberg,
Reinbeker Weg,
Schillerufer,
Schlebuschweg,
Sellschopstieg,
Sichter,
Steinkamp,
Von-Anckeln-Straße,
Wentorfer Straße, von der Lamprechtstraße bzw. vom Grundstück 995
der Flurkarte bis zur Landesgrenze.
II.
1.
Die Gebäude müssen im Landhauscharakter als Ein- und Zweifamilienhäuser errichtet werden und dürfen nicht mehr Geschosse als Keller, Erdgeschoss, ein Obergeschoss und Dachgeschoss enthalten.
2.
Die Straßeneinfriedigungen müssen nach Vorschrift der zuständigen Behörde einheitlich ausgeführt und in Anstrich gehalten werden.
3.
An den Straßen
August-Bebel-Straße,
Ernst-Henning-Straße,
Gojenbergsweg, von der Spieringstraße bzw. vom Grundstück Nr. 1836
der Flurkarte bis zum Schutzgürtel von 500 m Radius für das Sternwartengrundstück, der durch die Zusage der Stadt Bergedorf vom 7. Mai 1904 festgelegt ist,
Heysestraße,
Hoffmann-von-Fallersleben-Straße,
Ida-Boy-Ed-Straße,
kann die zuständige Behörde den Bau von Vierfamilienhäusern gestatten.
III.
Im Bereiche der landhausmäßigen Bebauung gelten folgende Vorschriften:
1.
Es dürfen, abgesehen von Nebenanlagen, nur Gebäude errichtet oder umgebaut werden, welche Wohn-, Bildungs-, Erholungs- oder Vergnügungszwecken dienen. Die Errichtung von Fabrik- und Werkstattgebäuden, Groß-Viehställen, gewerblichen Betriebs- und Lagerräumen und von solchen Anlagen, welche durch Dunst, starken Rauch oder ungewöhnliches Geräusch die Nachbarschaft belästigen, sowie die Errichtung von Privatkrankenanstalten ist verboten. Die zuständige Behörde kann die Einrichtung von Läden (nur Verkaufsstellen) an der Wentorfer Straße, August-Bebel-Straße, Justus-Brinckmann-Straße und Chrysanderstraße am Bahnübergang gestatten.
Die Baulinie muss wenigstens 5,0 m hinter der Straßenfluchtlinie liegen:
a)
Bei einer 6,0 m tiefen Baulinie darf die Gebäudefluchtlinie bis zu 2 m mit Treppen, Freitreppen, Terrassen und anderen nicht überdachten Vorbauten überbaut werden.
b)
Bei Baulinien, welche mehr als 6 m hinter der Straßenfluchtlinie liegen, sind Vor- und Anbauten an der Hausfront bis zur oberen Höhe des Erdgeschosses mit Bedachungen (Veranden, Erker u. dgl.) und zu 2/3 der Gebäudelänge gestattet. Es darf jedoch die 5,0-m-Linie nicht überbaut werden. Außerdem sind Terrassen usw. wie bei a) gestattet.
2.
Die Grundstücke dürfen nur bis zu ¼ ihrer Grundfläche bebaut werden.
Bei Grundstücken, welche bereits in einem größeren Umfange bebaut sind, können im Falle einer Neubebauung Ausnahmen hiervon zugelassen werden. Findet eine Verkleinerung durch Abtretung zur Verbreiterung der Straße statt, so kann die zuständige Behörde ebenfalls Ausnahmen zulassen.
3.
Es darf im Allgemeinen nicht geschlossen gebaut werden. Zwei Einfamilienhäuser, welche gleichzeitig erbaut werden, dürfen unmittelbar aneinander errichtet werden, wenn sie höchstens 30 m Gesamtfront haben und jedes im Übrigen den vorgeschriebenen Abstand innehält. Die zuständige Behörde kann gestatten, dass der Nachbargrenzabstand bei Einzel- und Doppelhäusern von nicht mehr als 100 qm Wohnfläche pro Haus auf 2,50 m verringert wird.
4.
(aufgehoben)
5.
Die nicht bebauten Teile der Grundstücke sowie die unbebauten Grundstücke dürfen nur als Gärten oder Spielplätze und zu landwirtschaftlichen Zwecken benutzt werden; ihre Verwendung zu Lager- oder Arbeitsplätzen oder sonstigen Zwecken, die mit dem Charakter einer landhausmäßigen Bebauung in Widerspruch stehen, ist unzulässig.

B. Halblandhausmäßige Bebauung

1.
Der halblandhausmäßigen Bebauung sind vorbehalten die Straßen:
Am Baum, von Bult bis zur Lamprechtstraße,
Bult,
Chrysanderstraße, vom Bahnübergang Daniel-Hinsche-Straße bis zum Bahnübergang beim Möörken,
Gräpelweg, von Bult bis zur Wentorfer Straße,
Möllers Kamp,
Schulenbrooksweg, von der Wentorfer Straße bis zum Grundstück 1123 der Flurkarte,
Weg über die Grundstücke Nr. 367, 1014 und 1125,
Wentorfer Straße Nordseite, vom Gräpelweg bis zur Lamprechtstraße.
2.
(aufgehoben)
3.
Es muss im Allgemeinen geschlossen gebaut werden. Ausnahmen kann die zuständige Behörde zulassen oder verlangen.
4.
Die Mindesttiefe der Vorgärten wird, wenn keine Baulinie vorgeschrieben ist, von der zuständigen Behörde bestimmt.

C. Sonstige Bestimmungen

1.
(aufgehoben)
2.
(aufgehoben)
3.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen:
a)
von A III Ziff. 3:
1.
bei Gebäuden, welche vor dem 5. Juni 1923 errichtet sind,
2.
bei bestehenden Einzelgrundstücken an vorhandenen Straßen, wenn die Separation vor dem 5. Juni 1923 erfolgt ist und wenn die Bebauung der Grundstücke durch die bestehenden Bestimmungen ausgeschlossen sein würde,
3.
wenn neben einem Grundstück bereits ein Nachbargebäude unmittelbar auf der Grenze vorhanden ist,
4.
(aufgehoben)
b)
von A II Ziff. 1.
4.
Die Gebäude müssen im Allgemeinen mit der Vorderfront in der Baulinie errichtet werden. Die zuständige Behörde kann ein Zurückspringen einer Baugruppe hinter die Baulinie fordern, wenn dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist.
5.
(aufgehoben)
Markierungen
Leseansicht