Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade Vom 21. Juli 1939
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade Vom 21. Juli 1939
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitte 3. und 4. aufgehoben durch Rechtsvorschrift vom 16. Januar 1989 (HmbGVBl. S. 5) |
Fußnoten
1)
Die Verordnung stammt aus dem früheren Reichsrecht. Sie ist nach Ansicht der Länderkomnmission zur Rechtsbereinigung kein Bundesrecht geworden, wird aber gleichwohl auch in der Sammlung des Bundesrechts (BGBl. - III 2210-1-1) geführt. Auch formell als Bundesrecht aufgehoben wurde sie durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21. Juli 1939 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
1. | 01.01.2004 |
2. | 01.01.2004 |
3. und 4. - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 8 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 985) wird verordnet:
1.
Ein akademischer Grad darf nur geführt werden, wenn er von der dazu befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden ist und der Beliehene hierüber eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis inne hat.
2.
2)
(1)
1
Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades (§ 2 Abs. 1, § 3 des Gesetzes) ist bei der zuständigen Behörde zu stellen.
2
Dem Antrage sind folgende Unterlagen beizufügen: Lebenslauf, Reifezeugnis, Studien- und Prüfungsnachweise sowie die Verleihungsurkunde oder das sonstige Besitzzeugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift nebst einer beglaubigten deutschen Übersetzung.
(2) Als vorübergehend im Sinne des § 3 Satz 2 des Gesetzes gilt ein Aufenthalt im Allgemeinen nicht mehr, wenn er die Zeit von drei Monaten überschreitet.
(3) Über die Genehmigung wird dem Antragsteller eine Urkunde ausgestellt.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht in den Fällen, in denen die Genehmigung zur Führung der akademischen Grade einer bestimmten ausländischen Hochschule allgemein erteilt ist (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes).
Fußnoten
2)
Beachte hierzu das Gesetz zum Abkommen über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade vom 1. 11. 1993 (HmbGVBl. S. 295).
3. und 4.
(aufgehoben)
Feedback