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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen Vom 7. Dezember 1943

Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen Vom 7. Dezember 1943
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
1)
Das Gesetz stammt aus dem früheren Reichsrecht. Es gilt auch als Bundesrecht fort (BGBl. III 2030-2-19) und ist aufgehoben, soweit es Arbeitsunfälle betrifft (Art. 4 § 16 Absatz 2 Nummer 8 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. 4. 1963 (BGBl. I S. 241))

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 194301.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004

§ 1

(1) Ist ein Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so können der Verletzte und seine Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Dienstkräfte auch dann geltend machen, wenn die Ansprüche nach den Vorschriften des Versorgungsrechts bisher ausgeschlossen waren.

§ 2

§ 1 gilt nicht, wenn der Schaden im Zusammenhang mit einer Kampfhandlung entstanden oder sonst ein Personenschaden im Sinne des § 2 der Personenschädenverordnung ist.

§ 3

Die Leistungen, die der Verletzte oder seine Hinterbliebenen nach den Vorschriften des Versorgungs- oder Sozialversicherungsrechts erhalten, sind auf den Schadenersatzanspruch (§ 1) anzurechnen.

§ 4

(1) Die öffentliche Verwaltung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die öffentliche Verwaltung, die zum Schadenersatz verpflichtet ist.

§ 8

(1) Der Senat wird ermächtigt, Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen.

§ 9

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 26. August 1939 in Kraft.
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