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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über Sonderhilfsrenten Vom 24. Mai 1948

Gesetz über Sonderhilfsrenten Vom 24. Mai 1948
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Gesamter Text des Gesetzes aufgehoben mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, des § 8 Absätze 3 und 4 und des § 12, § 8 geändert
Fußnoten
1)
Aufgehoben mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, des § 8 Absätze 3 und 4 und des § 12 unter gleichzeitiger Neufassung des § 8 Absatz 1 durch Gesetz vom 5. 2. 1985 (HmbGVBl. S. 62).Das hamburgische Wiedergutmachungsrecht ist durch das Bundesentschädigungsgesetz (BEG), das jetzt in der Fassung vom 29. 6. 1956 (BGBl. I S. 562) gilt, ersetzt worden. Nach § 228 Absatz 2 Satz 2 BEG sind lediglich die landesrechtlichen Vorschriften, die weitergehende Ansprüche gewähren, zugunsten der bisher Anspruchsberechtigten anwendbar geblieben.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über Sonderhilfsrenten vom 24. Mai 194801.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 801.01.2004
§ 1201.01.2004

§ 4

Die Verfolgung im Sinne des § 3 wird durch die Anerkennung nach § 6 Absatz 1, für die Hinterbliebenen nach § 6 Absatz 2 des Allgemeinen Wiedergutmachungsgesetzes festgestellt.

§ 5

Die Bestimmungen des 1., 3. und 5. Buches der Reichsversicherungsordnung sind, soweit sich nicht aus diesem Gesetz oder seinen Durchführungsbestimmungen etwas anderes ergibt, sinngemäß, jedoch mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1.
An Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, ist die Vollrente zu zahlen, wenn durch die nationalsozialistische Verfolgung ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist; § 559 a Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung über das Mindestmaß der Erwerbsminderung ist insoweit nicht anzuwenden.
2.
Die Witwenrente beträgt ohne Rücksicht auf den Grad der Erwerbsfähigkeit der Witwe 140,- DM monatlich.
3.
Sterbegeld wird nur dann gewährt, wenn der Tod nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist.
4.
Die Berechnung der Renten erfolgt einheitlich nach einem angenommenen Jahresarbeitsverdienst von DM 4200,-.
5.
Ist der Tod einer Person die Folge eines Schadens, auf den sich die Versicherung erstreckt, so erhalten die Eltern für die Dauer ihrer Bedürftigkeit (vgl. § 6 Absatz 4) eine Elternrente, wenn der (die) Verstorbene seine (ihre) Eltern wesentlich unterhalten hat oder unterhalten haben würde, wenn er (sie) noch lebte. Leben die Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so beträgt die Elternrente insgesamt 150,- DM monatlich. Leben die Eltern getrennt, weil einer der Elternteile zur ehelichen Lebensgemeinschaft nicht verpflichtet ist, so erhält jeder Elternteil eine Rente von 90,- DM monatlich. Dies gilt auch dann, wenn nur noch ein Elternteil am Leben ist. Für die übrigen Verwandten aufsteigender Linie verbleibt es bei der entsprechenden Anwendung der Bestimmung des § 593 der Reichsversicherungsordnung.
6.
Die Kinderzulagen zur Schwerverletztenrente werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, darüber hinaus bis zum vollendeten 25. Lebensjahre für die Dauer einer die volle Zeit in Anspruch nehmenden Schul- oder Berufsausbildung; über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus dürfen Kinderzulagen nur mit Zustimmung des Senats gezahlt werden. Entsprechendes gilt für Waisenrenten.
7.
Die Vorschriften des § 595 der Reichsversicherungsordnung finden Anwendung. Sie gelten entsprechend, wenn Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, jeder für sich Rente nach diesem Gesetz mit Erfolg beantragen. Gleiches gilt auch für Personen, welche in eheähnlicher Gemeinschaft leben.

§ 6

(1) Stehen einem nach diesem Gesetz zum Bezuge von Leistungen Berechtigten auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen gegen einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger Ansprüche auf Sachleistungen zu, so besteht eine Leistungspflicht auf Grund dieses Gesetzes nur insoweit, als die anderweitigen Leistungen hinter den nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen zurückbleiben.
(2) Auf die Renten nach diesem Gesetz werden sonstige laufende Einkünfte des Rentenempfängers aus privaten oder öffentlichen Mitteln (ausgenommen öffentliche Fürsorgeunterstützungen) nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 mit ihren Nettobeträgen angerechnet.
(3)
1
Auf Verletzten-, Witwen- und Waisenrenten werden sonstige laufende Einkünfte nur angerechnet, soweit sie einen Freibetrag übersteigen, und zwar mit der Hälfte des Mehrbetrages.
2
Der Freibetrag beläuft sich bei
Verletztenrenten bis 40 % auf 150,- DM monatlich,
Verletztenrenten über 40 % bis 80 % der Vollrente auf 200,- DM monatlich,
Verletztenrenten über 80 % der Vollrente auf 300,- DM monatlich,
Witwenrenten auf 200,- DM monatlich,
Waisenrenten auf 100,- DM monatlich.
(4)
1
Elternrenten werden nur insoweit gewährt, als die sonstigen laufenden Einkünfte eines einzelnen Elternteils hinter 220,- DM monatlich, eines Elternpaares hinter 330,- DM monatlich zurückbleiben.
2
Ist ein Elternteil wieder verheiratet, so sind für die Anrechnung des Einkommens die Verhältnisse des Ehepaares maßgebend.
(5) Stehen einem nach diesem Gesetz zum Bezuge von Renten Berechtigten aus gleicher Ursache Ansprüche auf eine Rente aus der Unfallversicherung oder nach den Vorschriften über die Versorgung der Kriegsopfer zu, so ruht die Sonderhilfsrente in Höhe dieser sonstigen Ansprüche.
(6)
1
Stehen einem nach diesem Gesetz zum Bezuge von Renten Berechtigten aus anderen Ursachen eine Unfallrente oder eine Rente nach den Vorschriften über die Versorgung der Kriegsopfer zu und würde sich bei der Zusammenrechnung des Grades der Erwerbsminderung, nach welchem die Renten berechnet werden, ergeben, dass das Ausmaß der Erwerbsminderung zusammen mehr als 100 % beträgt, so ruht die Sonderhilfsrente in Höhe des Betrages des überschießenden Prozentsatzes derjenigen Rente, die den geringsten Ruhensbetrag ergibt.
2
Dies gilt nicht, soweit das Ereignis, welches die dem Versicherungsschutz dieses Gesetzes unterliegenden Schäden hervorgerufen hat, vor dem Arbeitsunfall oder der Kriegsbeschädigung eingetreten ist.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn eine Person, deren Erwerbsfähigkeit bereits um 100 % gemindert war, durch nationalsozialistische Verfolgung eine Verschlimmerung des Leidens oder sonstige erwerbsmindernde Schäden davongetragen hat.
(8) Treffen bei einem Berechtigten Ansprüche auf mehrere Renten nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen, so wird nur die höchste Rente gewährt; die Übrigen ruhen.

§ 8

(1) Leistungs- und Feststellungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes können nur solange erhoben werden, wie der Antragsteller seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg hat.
(2) (aufgehoben)
(3) Leistungen entfallen, wenn ein Antragsteller gleichartige Ansprüche in einem der anderen deutschen Länder geltend gemacht hat oder geltend machen kann.
(4) Die Rente ruht, solange sich der Berechtigte während eines sechs Monate übersteigenden Zeitraumes im Auslande aufhält; entsprechendes gilt für die Kinderzulagen hinsichtlich des Aufenthaltes der Kinder.

§ 12

Der Senat kann in begründeten Einzelfällen von diesem Gesetz abweichen, um unbillige Härten zu vermeiden.
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