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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über die Gewährung von Zulagen zu den Sonderhilfsrenten Vom 1. Dezember 1952

Gesetz über die Gewährung von Zulagen zu den Sonderhilfsrenten Vom 1. Dezember 1952
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Gewährung von Zulagen zu den Sonderhilfsrenten vom 1. Dezember 195201.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004

§ 1

(1)
1
Zu den auf Grund des Gesetzes über Sonderhilfsrenten vom 24. Mai 1948 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Sonderhilfsrenten vom 13. November 1951 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1948 Seite 27, 1951 Seite 205) zu gewährenden Geldleistungen, mit Ausnahme des Pflegegeldes, werden Zulagen gezahlt.
2
Die Zulage beträgt 20 vom Hundert des Betrages, der sich aus § 5 des Gesetzes über Sonderhilfsrenten ergibt.
3
Die Vorschriften des § 6 des Gesetzes sind auf die Summe von Rente und Zulage anzuwenden.
(2) Soweit § 559 b Absatz 1 Satz 2 und § 595 der RVO sinngemäß oder entsprechend angewendet werden, werden die darin vorgesehenen Höchstgrenzen um 20 vom Hundert erhöht.

§ 2

(Änderungsvorschrift)

§ 3

Der nach § 6 des Gesetzes über Sonderhilfsrenten anzurechnende und / oder zum Ruhen zu bringende Betrag wird auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundet.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1952 in Kraft.
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