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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Ausgleich von Schäden, die durch politische, weltanschauliche, religiöse oder rassistische Verfolgung entstanden sind (Allgemeines Wiedergutmachungsgesetz) Vom 8. April 1953

Gesetz zum Ausgleich von Schäden, die durch politische, weltanschauliche, religiöse oder rassistische Verfolgung entstanden sind (Allgemeines Wiedergutmachungsgesetz) Vom 8. April 1953
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 193)
Fußnoten
1)
Mit Ausnahme des § 4, des § 6 Absatz 2 Buchstabe a und des § 22 aufgehoben durch Gesetz vom 5. 2. 1985 (HmbGVBl. S. 62).Das hamburgische Wiedergutmachungsrecht ist durch das Bundesentschädigungsgesetz (BEG), das jetzt in der Fassung vom 29. 6. 1956 (BGBl. I S. 562) gilt, ersetzt worden. Nach § 228 Absatz 2 Satz 2 BEG sind lediglich die landesrechtllchen Vorschriften, die weitergehende Ansprüche gewähren, zugunsten der bisher Anspruchsberechtigten anwendbar geblieben.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Ausgleich von Schäden, die durch politische, weltanschauliche, religiöse oder rassistische Verfolgung entstanden sind (Allgemeines Wiedergutmachungsgesetz) vom 8. April 195301.01.2004
I. Allgemeiner Teil01.01.2004
§ 401.01.2004
§ 601.01.2004
IV. Sonstige Wiedergutmachungsabsprüche01.01.2004
§ 2201.01.2004

I. Allgemeiner Teil

§ 4

(1) Der Anspruch auf Anerkennung und Wiedergutmachung durch die Freie und Hansestadt Hamburg ist ausgeschlossen, wenn öffentliche Wiedergutmachungsleistungen an den Geschädigten deren Sinn widersprechen würden.
(2) Das gilt insbesondere für Geschädigte, die
a)
Mitglieder oder Mitgliedschaftsanwärter der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren oder sonst der nationalsozialistischen Herrschaft Vorschub geleistet haben,
b)
schuldhaft dazu beigetragen haben, dass andere aus den in § 3 genannten Gründen verfolgt worden sind,
c)
wegen besonders häufiger oder besonders schwer wiegender krimineller Bestrafungen auch unter Berücksichtigung des Umfanges der politischen Verfolgung und Benachteiligung öffentlicher Wiedergutmachungsleistungen nicht würdig erscheinen.

§ 6

(2) Hat eine nach den § 3 und § 4 als verfolgt anzusehende Person durch Verfolgung ihr Leben eingebüßt, so werden nach Maßgabe der § 4 und § 5 Absatz 2 folgende Hinterbliebenen als durch die politische Verfolgung geschädigt auch dann anerkannt, wenn die Verfolgung sich nicht gegen sie richtete:
a)
die Witwe, die Kinder und die Eltern des Verstorbenen.
b)
(aufgehoben)
c)
(aufgehoben)

IV. Sonstige Wiedergutmachungsabsprüche

§ 22

(1) Personen, die für den Fall der Arbeitsunfähigkeit oder des Alters einen nicht auf einem öffentlichen Dienstverhältnis beruhenden Anspruch auf Zahlung einer Versorgungsrente hatten, erhalten, wenn die Erfüllung des Anspruches durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen unmöglich gemacht worden ist, vom 1. April 1953 an von der Freien und Hansestadt Hamburg eine Rente, wie sie sich ohne das Dazwischentreten der Verfolgungsmaßnahmen ergeben haben würde.
(2)
1
Die hiernach zu gewährende Rente darf eine auf Grund des Gesetzes über Sonderhilfsrenten in der jeweils gültigen Fassung zu gewährende Vollrente nicht übersteigen.
2
Anderweitiges Einkommen ist anzurechnen, soweit es zusammen mit der nach Absatz 1 zu gewährenden Rente den Betrag von 400,- DM monatlich übersteigt.
(3) Der § 4 und der § 5 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(4)
1
Die Regelung der Absätze 1 und 2 gilt entsprechend für die Ehegatten und die Kinder eines Berechtigten, es sei denn, dass sie selbst nach § 4 als nicht wiedergutmachungsberechtigt anzusehen sind.
2
Anderweitiges Einkommen ist anzurechnen, soweit es zusammen mit der nach Satz 1 zu gewährenden Rente den Betrag von 290,- DM bei Witwen, 150,- DM bei Waisen monatlich übersteigt.
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