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DE - Landesrecht Hamburg

Rathausmarkt-Verordnung Vom 29. Mai 1953

Rathausmarkt-Verordnung Vom 29. Mai 1953
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 9 aufgehoben durch Verordnung vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 528)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Rathausmarkt-Verordnung vom 29. Mai 195301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
Anlage01.01.2004
Auf Grund des § 2 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 938), des § 6 der Baupflegesatzung vom 14. September 1939 (Hamburgisches Verordnungsblatt Seite 146) und des § 20 a des Gesetzes, betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, vom 23. April 1879 in der Fassung des Gesetzes vom 8. Oktober 1923 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1233) wird verordnet:

§ 1

Diese Verordnung gilt für den Rathausmarkt und seine in der Anlage planmäßig bezeichnete Umgebung.

§ 2

¹Bauliche Maßnahmen am Rathausmarkt und in seiner Umgebung (§ 1) sind so aufeinander abzustimmen, dass der Platz in seiner Gesamtheit als architektonische Einheit erscheint.
2
Sie haben sich dem Rathause mit der Börse als architektonischem Höhepunkt unterzuordnen.

§ 3

(1) Für die architektonische Gestaltung dienen folgende Bauwerke als Richtbauten:
das Versmannhaus,
der Fölschblock und
die Bank für Gemeinwirtschaft.
(2) Bei der Errichtung und der äußeren Veränderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen Umbauten sind folgende Vorschriften zu erfüllen:
a)
Als Merkmale für die Anpassung an den am nächsten gelegenen Richtbau sind zu beachten beim
Versmannhaus:
Höhe des Hauptgesimses 20 m, steiles Dach;
Fölschblock:
Höhe des Hauptgesimses 20 m, ein Staffelgeschoss mit einer Höhe von 3 m mit flach geneigtem Satteldach, Staffelrücksprung gegen die Außenwand 1,50 m;
Bank für Gemeinwirtschaft:
Höhe des Hauptgesimses 21 m, ein 2,75 m hohes Staffelgeschoss mit flach geneigtem Satteldach, Staffelrücksprung gegen die Außenwand 1,50 m.
b)
Kein Bauteil darf höher als 26 m sein; Dachauf- und Dachausbauten, (Fahrstuhlschächte und dgl.) sind unzulässig.
c)
Für Eckgrundstücke gelten die Bestimmungen des § 11 Absatz 1 mit den Bemerkungen zu Spalte 7 Absatz 4 der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Hamburgisches Verordnungsblatt Seite 69).
d)
Als Werkstoff sind zu verwenden
für Fassaden:
heller Naturstein, oder weißer, hellgrauer oder weißfarbig gebrochener Putz
für sichtbare Dächer:
Kupfer, graue oder braune Pfannen oder Schiefer.
e)
Es darf keine farbig wirkende oder spiegelnde Fensterverglasung verwendet werden.

§ 4

(1) Werbemittel und Lichtzeichen (Werbeanlagen) dürfen an den Gebäuden und, soweit sie von der Straße aus sichtbar sind, innerhalb der Fenster der Gebäude nur in der Höhe des Erdgeschosses, des ersten Obergeschosses und des zweiten Obergeschosses angebracht werden.
(2) Vorstehschilder, Markenschilder, Automaten und Schaukästen sind unzulässig.
(3)
1
Alles Licht muss weiß sein.
2
Schwache Farbtöne können in den Straßenteilen zugelassen werden, die in dem Plan hierfür vorgesehen sind.
(4) In der Großen Johannisstraße können Leuchtfahnen zugelassen werden; das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme des öffentlichen Luftraums durch Werbeschilder, die nicht größer als 0,50 qm und an den Hauswänden so angebracht sind, dass sie in diesen Luftraum nicht mehr als 85 cm hineinragen.

§ 5

Für das Rathaus mit der Börse, die Landeszentralbank, die baulichen Anlagen, der Alsterarkaden und die Kleine Alster wird über die vorstehenden Bestimmungen hinaus gefordert:
1.
An dem Rathaus, der Börse und der Landeszentralbank mit Ausnahme ihrer am Alsterfleet belegenen Rückfront dürfen Werbemittel aller Art nicht angebracht werden.
2.
Für die baulichen Anlagen der Alsterarkaden und die Kleine Alster:
a)
Die Höhe des Hauptgesimses der hinter den Arkaden liegenden Gebäude darf 20 m über Straßenhöhe nicht überschreiten.
b)
Es ist nur ein einheitliches flaches, nicht sichtbares Dach ohne Dachauf- und -ausbauten zulässig.
c)
Werbemittel an den Fassaden, Leibungen und Arkaden, Ufermauern, Brücken und den Geländern sind unzulässig. An den Hauswänden unter den Arkaden sind jedoch Firmenbezeichnungen in schwachen Farbtönen zulässig. Oberhalb des Arkadendaches dürfen an den Gebäuden Firmenbezeichnungen nur auf der Fläche der Fensterbrüstung des zweiten Obergeschosses über dem Arkadendach angebracht werden. Dabei müssen mit Blattgold vergoldete, in Blockschrift ausgeführte und nicht leuchtende Buchstaben verwendet werden. Die Buchstaben dürfen nicht größer als 40 cm sein. Sie dürfen mit Scheinwerfern angestrahlt werden. Die Scheinwerfer müssen hinter der Brüstung so angebracht werden, dass sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.

§ 6

¹Auf dem Rathausmarkt, dem Reesendamm, der Reesendamm- und Schleusenbrücke, dem Plan sowie der Hermannstraße und der Mönckebergstraße dürfen Werbemittel aller Art, insbesondere an den Verkehrspavillonen, Haltestellenmasten, Fahnenmasten, Kandelabern usw., nicht angebracht werden.
2
Ebensowenig ist eine Werbung auf den Flächen der Kleinen Alster und des Alsterfleets zwischen Schleusenbrücke und Adolphsbrücke zulässig.

§ 7

Die zuständige Behörde kann auf Antrag Befreiung von den Vorschriften dieser Verordnung gewähren, wenn feststeht, dass das Stadtbild nicht beeinträchtigt wird.

§ 8

Bestehende Werbeanlagen, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sind innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beseitigen.

Anlage

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