Außenalster-Verordnung Vom 29. Mai 1953
Außenalster-Verordnung Vom 29. Mai 1953
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 7 aufgehoben durch Verordnung vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 528) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Außenalster-Verordnung vom 29. Mai 1953 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
Anlage | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 2 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 938), des § 6 der Baupflegesatzung vom 14. September 1939 (Hamburgisches Verordnungsblatt Seite 146) und des § 20 a des Gesetzes, betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, vom 23. April 1879 in der Fassung des Gesetzes vom 8. Oktober 1923 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1233) wird verordnet:
§ 1
1)
Diese Verordnung gilt für die Außenalster mit ihren Ufern und die sie umgebenden Grundstücke innerhalb der auf dem anliegenden Plane angegebenen Grenzen.
Fußnoten
1)
Der Plan wurde verkleinert wiedergegeben.
§ 2
(1) Alle Bauvorhaben sind so zu gestalten, dass sie mit den vorhandenen Bauten in der Architektur, in der Dachausbildung und in den verwandten Baustoffen zusammengehörige Gruppen bilden.
(2) Es sind nur helle Putz- oder helle Steinbauten zugelassen.
(3) Für Dächer, die von den Straßen- und Wasserflächen (§ 1) aus sichtbar sind, sind Kupfer, graue oder braune Pfannen oder Schiefer zu verwenden.
§ 3
¹Die unbebauten Teile aller Grundstücke, die im Blickfeld der Straßen- und Wasserflächen (§ 1) liegen, sind als Gartenanlagen so auszugestalten, dass sie Ausdruck werkgerechter Durchbildung sind und sich der Umgebung sowie dem parkartigen Straßen-, Orts- und Landschaftsbild der Außenalster einfügen.
2
Insbesondere darf der Einblick in die Gartenanlagen durch Bepflanzung an der Straßenseite oder durch andere Maßnahmen nicht verwehrt werden.
3
Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 1 m sein.
§ 4
(1) Werbemittel dürfen weder aufgestellt noch angebracht werden.
(2)
1
Das Verbot gilt nicht für Firmennamen, wenn sie der Eigenwerbung dienen und in plastischen Buchstaben bestehen, die sich in Maßstab und Farbe ihrer Umgebung einfügen.
2
Sie dürfen nur an Gebäuden und nur bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses angebracht werden.
3
Die Höhe der Buchstaben darf 40 cm nicht überschreiten.
4
Als Leuchtschrift darf nur weißes Licht verwandt werden.
(3) Im Gebiet der offenen Bauweise sind nur Firmennamen zulässig, die keine größere Fläche als 50 cm Höhe und 100 cm Länge in Anspruch nehmen.
§ 5
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde von den Vorschriften dieser Verordnung Befreiung bewilligen, wenn feststeht, dass durch die geplanten Maßnahmen das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
Anlage
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