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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben Vom 5. Mai 1956

Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben Vom 5. Mai 1956
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 5. Mai 195601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel I01.01.2004
Artikel II01.01.2004
Vereinbarung01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
§ 1001.01.2004
§ 1101.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel I

(1) Der am 14. Dezember 1954 in Bonn und am 27. April 1956 in
Hamburg unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen
Vollzugsaufgaben wird zugestimmt.
(2) Die Vereinbarung wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel II

1)
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem § 11 wirksam wird, ist im Hamburgischen
Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. Mai 1956.
Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. 7. 1956 gemäß der Bekanntmachung vom 12. 6. 1956
(HmbGVBl. S. 108)

Vereinbarung

Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen
Vollzugsaufgaben
Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, und die
Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
schließen über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
auf den Binnengewässern des Bundes und auf See bis zur Hoheitsgrenze
- im Folgenden Wasserstraßen genannt - folgende Vereinbarung:

§ 1

Die schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben sind:
1.
Gefahren für den Schiffsverkehr zu ermitteln und diejenigen Maßnahmen zu ihrer Abwehr
zu treffen, welche keinen Aufschub dulden,
2.
die Einhaltung der der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dienenden Vorschriften,
insbesondere über das Verhalten im Verkehr, die Ausrüstung, die
Besetzung und Bemannung, den Betrieb und die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge
(Schiffe, schwimmenden Geräte, Kleinfahrzeuge, Fähren), Flöße
und schwimmenden Anlagen zu überwachen,
3.
die Schiffspapiere und die Befähigungsnachweise der Schiffsführer, -offiziere und -mannschaften,
Floßführer, Fährführer und Lotsen auf den in Nummer 2
genannten Wasserfahrzeugen und Flößen zu prüfen.

§ 2

1
Die Aufgaben nach § 1 werden durch Polizeikräfte des Landes ausgeübt.
2
Auf denjenigen Wasserstraßen, für welche das Land keine Polizeikräfte
bereitstellt, werden diese Aufgaben von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes ausgeübt.

§ 3

(1) Das Land kann den Vollzug der Aufgaben nach § 1 auf allen oder einzelnen Wasserstraßen
einstellen.
(2) Das Land kann in den Fällen des § 2 Satz 2 den Vollzug der Aufgaben nach § 1 durch Bereitstellung von Polizeikräften
übernehmen.
(3) Das Land wird den Bundesminister für Verkehr von beabsichtigten
Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 mindestens sechs Monate
vorher in Kenntnis setzen.

§ 4

1
Sind im Falle des § 2 Satz 1 Polizeikräfte des Landes nicht erreichbar, so können die Behörden der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen
Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur
Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen
durch ihre Beamten treffen.
2
Die zuständige Polizeidienststelle des Landes ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 5

1
Soweit das Land die Aufgaben nach § 1 durch Polizeikräfte ausübt, können die Behörden der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes den Polizeidienststellen des Landes
im Rahmen des § 1 Ermittlungs- und Vollzugsaufträge erteilen.
2
Die Polizeidienststellen sind nur für die Art der Ausführung des Auftrages
verantwortlich.

§ 6

Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes und die Polizeidienststellen des Landes halten bei der Ausübung
ihrer Aufgaben enge Fühlung miteinander.

§ 7

(1) Die Polizeidienststellen des Landes beteiligen die Behörden
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Bearbeitung schifffahrtpolizeilicher
Übertretungsanzeigen, wenn Interessen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
berührt oder die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist.
(2) Die »Richtlinien für das Strafverfahren« bleiben unberührt.

§ 8

Aufgaben nach § 1 Nummer 1, die im Zusammenhang mit militärischen Übungen
in den Gewässern seewärts der Grenzen der Seefahrt zu erfüllen
sind, werden durch Vollzugsorgane des Bundes ausgeübt, soweit nicht mit
dem Land im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.

§ 9

(1) Die Kosten des schifffahrtpolizeilichen Vollzuges auf den
Wasserstraßen tragen der Bund und das Land, soweit sie die Aufgaben
nach § 1 durch ihre Beamten ausüben.
(2) Der Bund stellt das Land von Ansprüchen Dritter, die
aus der Ausführung von Ermittlungs- und Vollzugsaufträgen der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach § 5 Satz 1 entstehen, insoweit frei, als die Polizeidienststellen
des Landes nach § 5 Satz 2 nicht verantwortlich sind.

§ 10

Überwachungsaufgaben, die der See-Berufsgenossenschaft
und der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft auf Grund besonderer Rechtsvorschriften
übertragen werden, bleiben unberührt.

§ 11

Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf
den Monat folgt, in welchem die Landesregierung den Bundesminister für
Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung
erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt.
Bonn, den 14. Dezember 1954.
Der Bundesminister für Verkehr gez. Seebohm
Hamburg, den 27. April 1956.
Für den Senat gez. Engelhard Bürgermeister unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
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