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Verordnung zur Änderung der Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz Vom 27. Mai 1958

Verordnung zur Änderung der Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz Vom 27. Mai 1958
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Rechtsvorschrift vom 5. Februar 1985 (HmbGVBl. S. 62)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Änderung der Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz vom 27. Mai 195801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel I01.01.2004
Artikel II01.01.2004
Anlage01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§§ 4 und 501.01.2004
§ 601.01.2004
§§ 7 und 801.01.2004
§ 901.01.2004
§ 1001.01.2004
§ 1101.01.2004
§ 1201.01.2004
§ 1301.01.2004
§ 1401.01.2004
Auf Grund von § 184 Absatz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzblatt I Seite 562) und von §§ 4 und 6des Gebührengesetzes vom 5. Juli 1954 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 51) wird verordnet:

Artikel I

(1)
1
Die Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz vom 20. Oktober 1953 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 303) erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
2
Soweit sie Vorschriften aufgehoben oder Bestimmungen zur Überleitung von Verfahren getroffen hat, behält es hierbei sein Bewenden.
(2) (aufgehoben)

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1958 in Kraft.
(2) Soweit bis zur Verkündung dieser Verordnung Verfahren nach der Verfahrensordnung in der Fassung vom 20. Oktober 1953 oder nach anderen Regelungen durchgeführt worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.
(3) Auf noch nicht erledigte Ansprüche von Sachverständigen aus gemäß Absatz 2 abgeschlossenen Verfahren findet § 11 der Verfahrensordnung in der als Anlage zu dieser Verordnung verkündeten Fassung Anwendung.

Anlage

Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz
in der Fassung vom 1. Juni 1958

§ 1

(1) Entschädigungsbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) ist die vom Senat bestimmte Behörde.
(2) Oberste Entschädigungsbehörde im Sinne des BEG ist der Senat.

§ 2

(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, der Entschädigungsbehörde alle Anhaltspunkte zur Ermittlung des Sachverhalts anzugeben, die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel vorzulegen oder zu benennen, über bereits gestellte Entschädigungsanträge und erhaltene Entschädigungsleistungen Auskunft zu geben und nachträgliche Veränderungen, die sich auf den Antrag beziehen, unverzüglich anzuzeigen.
(2)
1
Der Antragsteller hat die in dem Antragsformular enthaltenen Erklärungen über die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben eigenhändig zu unterschreiben.
2
Das Gleiche kann für alle zur Begründung geltend gemachter Ansprüche erklärten oder zu erklärenden Angaben tatsächlicher Art verlangt werden.
3
Soweit dieser Vorschrift nicht Genüge getan ist, muss dies auf Anforderung nachgeholt werden.
(3)
1
Der Bezieher wiederkehrender Leistungen ist verpflichtet, auf Anforderung durch die Entschädigungsbehörde eine Lebensbescheinigung und eine Erklärung über seine persönlichen sowie über die für den Umfang und die Höhe seines Anspruchs erheblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen.
2
Die Bestimmungen der § 19 und § 20 der Ersten und Zweiten Durchführungsverordnung zum BEG vom 23. November 1956 (Bundesgesetzblatt I Seiten 865 und 870) über die Anzeigepflicht gelten entsprechend bei wiederkehrenden Leistungen im Rahmen des § 228 BEG.
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, sich auf Anordnung der Entschädigungsbehörde einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung durch einen von der Entschädigungsbehörde zu bestimmenden Arzt oder in einer von ihr zu bestimmenden Krankenanstalt zu unterziehen, wenn dies für die Entscheidung über einen von ihm geltend gemachten Anspruch oder dessen bevorzugte Bearbeitung erforderlich ist.
(5) Erhebt der Antragsteller Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, an Vermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen oder Kosten oder im beruflichen oder im wirtschaftlichen Fortkommen, so hat er anzugeben, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg er in der gleichen Sache einen Rückerstattungsanspruch auf Grund der Rückerstattungsgesetze geltend gemacht hat.
(6)
1
Lehnt der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter ohne triftigen Grund die Mitwirkung an dem Entschädigungsverfahren ab oder kommt er einer entsprechenden Aufforderung der Entschädigungsbehörde innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist (mindestens 3 Monate) nicht nach, so kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die Ermittlungen von Amts wegen keinen Nachweis für die Richtigkeit der Behauptungen des Antragstellers erbringen.
2
Wird dem Antragsteller eine Frist gesetzt, so ist er auf die Möglichkeit der Ablehnung seines Antrages ausdrücklich hinzuweisen.

§ 3

Die Entschädigungsbehörde ist berechtigt, die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen zu verlangen und solche entgegenzunehmen.

§§ 4 und 5

(aufgehoben)

§ 6

Zuständige oberste Behörde im Sinne des § 175 Absatz 2 BEG ist die Fachbehörde, in deren Aufgabenbereich die Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen, Bezugsberechtigungen und Befreiungen oder die Aufsicht über die hierfür zuständigen Stellen fällt. § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 163) bleibt unberührt.

§§ 7 und 8

(aufgehoben)

§ 9

Soweit in landesrechtlichen Vorschriften die Anerkennung als Verfolgter Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen ist, gelten die Voraussetzungen für die Anerkennung als Anspruchsvoraussetzungen.

§ 10

Werden Entscheidungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Hamburgischen Allgemeinen Wiedergutmachungsgesetz, dem Haftentschädigungsgesetz oder dem Sonderhilfsrentengesetz widerrufen oder ist eine Wiederaufnahme zuungunsten des Anspruchsberechtigten beantragt worden (§ 213 BEG), so können Leistungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf oder über die Wiederaufnahme verweigert werden.

§ 11

(1)
1
Sachverständige erhalten
1.
für ärztliche Gutachten eine Entschädigung nach den Sätzen der Anlage zur Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen in ihrer jeweils geltenden Fassung;
2.
für sonstige Gutachten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I Seite 902).
2
Für ein ärztliches Gutachten, das besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzt, können die Sätze der Gebührenordnung bis zu hundert vom Hundert überschritten werden.
3
Für im Ausland zu erstattende Gutachten richtet sich die Entschädigung nach den am Sitz des Gutachters ortsüblichen Sätzen.
(2)
1
Antragstellern, die sich gemäß § 2 Absatz 4 dieser Verordnung einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung unterzogen haben, kann auf Antrag für die ihnen dadurch entstandenen baren Auslagen in angemessenem Umfange Ersatz geleistet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig erscheint.
2
Das Gleiche gilt für die Entschädigung wegen entgangenen Arbeitsverdienstes.
3
Ist die Untersuchung oder Beobachtung durch wissentlich falsche Angaben veranlasst worden, so ist der Ersatz abzulehnen.

§ 12

1
Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde in Wiedergutmachungssachen ist gebühren- und auslagenfrei.
2
Werden dem Antragsteller nach § 207 Absatz 1 BEG die Kosten des Verfahrens auferlegt, so hat er eine Gebühr von 20,- DM bis 300,- DM und außerdem die besonderen Barauslagen gemäß § 3 des Gebührengesetzes zu zahlen.
3
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert des Antrages und nach dem durch ihn verursachten Verwaltungsaufwand.

§ 13

(1) Mit Zustimmung des Antragstellers kann ein Antrag an die zur Übernahme bereite Entschädigungsbehörde eines anderen Landes abgegeben werden.
(2) Bestehen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und einem anderen Land der Bundesrepublik Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit, so übernimmt die Freie und Hansestadt Hamburg den Antrag, wenn sie in einem mit Zustimmung des Antragstellers eingeleiteten Schiedsverfahren von der Obersten Landesbehörde eines von den streitenden Ländern angerufenen dritten Landes für zuständig erklärt wird.

§ 14

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1958 in Kraft.
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