Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Sonderschulen Vom 11. Juni 1968
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Sonderschulen Vom 11. Juni 1968
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 1984 (HmbGVBl. S. 41) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Sonderschulen vom 11. Juni 1968 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
ABSCHNITT I - Allgemeine Vorschriften | 01.01.2004 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2004 |
§ 2 - Fachrichtungen | 01.01.2004 |
ABSCHNITT II - Ausbildung | 01.01.2004 |
§ 3 - Ziel | 01.01.2004 |
§ 4 - Zulassung | 01.01.2004 |
§ 5 - Rechtsstellung | 01.01.2004 |
§ 6 - Umfang | 01.01.2004 |
§ 7 - Studium | 01.01.2004 |
§ 8 - Ausschluss | 01.01.2004 |
ABSCHNITT III - Prüfung | 01.01.2004 |
§ 9 - Zweck | 01.01.2004 |
§ 10 - Prüfungsausschüsse | 01.01.2004 |
§ 11 - Zulassung | 01.01.2004 |
§ 12 - Teile und Abschnitte der Prüfung | 01.01.2004 |
§ 13 - Hausarbeit | 01.01.2004 |
§ 14 - Mündliche Prüfung | 01.01.2004 |
§ 15 - Prüfungsniederschrift | 01.01.2004 |
§ 16 - Verhinderung, Ausschluss | 01.01.2004 |
§ 17 - Prüfungsergebnis | 01.01.2004 |
§ 18 - Prüfungszeugnis | 01.01.2004 |
§ 19 - Wiederholung der Prüfung | 01.01.2004 |
ABSCHNITT IV - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.01.2004 |
§ 20 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 15 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in der Fassung vom 16. Mai 1967 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 163) wird verordnet:
ABSCHNITT I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die in § 27 Absatz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Lehrer im Schuldienst und der Beamten im Schulverwaltungsdienst (HmbLLVO) vom 11. Juni 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 157) in seiner jeweiligen Fassung vorgesehene Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen.
§ 2 Fachrichtungen
Das Lehramt an Sonderschulen umfasst den Dienst in folgenden Fachrichtungen:
1.
Blinden- und Sehbehindertenschulen,
2.
Gehörlosen- und Schwerhörigenschulen,
3.
Heilpädagogische Tagesschulen,
4.
Hilfsschulen,
5.
Körperbehindertenschulen,
6.
Schulen für Verhaltensgestörte und Heimschulen,
7.
Sprachheilschulen.
ABSCHNITT II Ausbildung
§ 3 Ziel
¹Ziel der Ausbildung ist es, den Lehrern an Volks- und Realschulen (im Folgenden als »Lehrer« bezeichnet) die Befähigung für die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an Sonderschulen in den gewählten Fachrichtungen zu vermitteln.
2
Die Lehrer sollen die Schüler in ihrer Wesensart kennen lernen, damit sie ihnen durch geeignete erzieherische, unterrichtliche und fürsorgerische Maßnahmen zur Entfaltung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte verhelfen können.
§ 4 Zulassung
(1)
1
Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer die Zweite Lehrerprüfung bestanden und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2
In besonders begründeten Fällen kann von dem Höchstalter abgewichen werden.
(2)
1
Die Zulassung zur Ausbildung ist unter Angabe der gewählten Fachrichtungen schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
2
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1.
ein handgeschriebener Lebenslauf,
2.
ein ausführlicher Bericht über Art und Inhalt des Bildungsganges und der beruflichen, insbesondere unterrichtlichen Tätigkeiten,
3.
beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über die bestandenen Prüfungen.
(3) Die Zulassung setzt insbesondere voraus, dass die den gewählten Fachrichtungen entsprechenden Studiengebiete in einem Studiengang sinnvoll vereinigt werden können.
§ 5 Rechtsstellung
Die zur Ausbildung zugelassenen Lehrer leisten die Ausbildung in ihrer bisherigen Rechtsstellung ab.
§ 6 Umfang
Die Ausbildung erstreckt sich außer im Falle des § 2 Nummer 1 auf jeweils zwei der in § 2 genannten Fachrichtungen.
§ 7 Studium
(1)
1
Die Ausbildung von mindestens vier Semestern wird in Form eines Studiums an der Universität durchgeführt.
2
Die zuständige Behörde entscheidet, ob und gegebenenfalls inwieweit Studiensemester an anderen Universitäten oder Hochschulen angerechnet werden.
(2)
1
Das Studium schließt schulpraktische Übungen mit Hospitationen und Unterrichtsversuchen an Sonderschulen, die Teilnahme an musischen und technischen Übungen sowie Besuche anderer Erziehungseinrichtungen ein.
2
In der vorlesungsfreien Zeit haben die Lehrer in der Regel drei Praktika in Schulen, Heimen oder Kliniken abzuleisten.
§ 8 Ausschluss
Lehrer, die sich nach Leistung oder Führung für die weitere Ausbildung als ungeeignet erweisen, werden von der Ausbildung ausgeschlossen.
ABSCHNITT III Prüfung
§ 9 Zweck
Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Lehrer für das Lehramt an Sonderschulen in den gewählten Fachrichtungen befähigt sind.
§ 10 Prüfungsausschüsse
(1) Zur Abnahme der Prüfung werden von der zuständigen Behörde Prüfungsausschüsse bestellt.
(2) Den Prüfungsausschüssen gehören an als
1.
Vorsitzender ein Beamter des Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienstes für Volks-, Real- und Sonderschulen,
2.
Beisitzer der geschäftsführende Direktor des Pädagogischen Instituts der Universität oder ein von ihm bestellter Vertreter aus dem Lehrkörper des Pädagogischen Instituts,
3.
Fachbeisitzer in den Teilen oder Abschnitten der Prüfung (§ 12) der jeweils für das Fach zuständige und von der zuständigen Behörde bestellte Dozent.
(3) Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geleitet.
(4)
1
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen an Weisungen nicht gebunden.
2
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§ 11 Zulassung
(1)
1
Der Lehrer hat sich im Laufe seines vierten Studiensemesters schriftlich zur Prüfung zu melden.
2
Die Meldefristen werden von der zuständigen Behörde bekannt gegeben.
(2) Der Meldung sind die Nachweise über das ordnungsgemäße Studium sowie über die erfolgreich durchgeführten schulpraktischen Übungen und Praktika während der vorlesungsfreien Zeit (§ 7 Absatz 2) beizufügen.
(3)
1
Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
2
Der Lehrer erhält über die Entscheidung eine schriftliche Mitteilung.
§ 12 Teile und Abschnitte der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teile:
1.
die Hausarbeit (§ 13),
2.
die mündliche Prüfung (§ 14).
(2) Die mündliche Prüfung kann in mehreren zeitlich getrennten Abschnitten durchgeführt werden; sie soll insgesamt zwei Stunden nicht überschreiten.
§ 13 Hausarbeit
(1) Das Thema der Hausarbeit wird von der zuständigen Behörde bestimmt und dem Lehrer in der Mitteilung über die Zulassung zur Prüfung bekannt gegeben.
(2)
1
Die Hausarbeit ist binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des Themas bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2
Ist der Lehrer durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, die Hausarbeit rechtzeitig einzureichen, so kann die zuständige Behörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern oder ein neues Thema stellen.
(3)
1
Der Lehrer hat diejenigen Stellen seiner Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, mit Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich zu machen.
2
Er hat der Hausarbeit ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen und am Schluss der Arbeit zu versichern, dass er sie ohne fremde Hilfe verfasst und sich anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat.
§ 14 Mündliche Prüfung
(1)
1
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
die Sonderpädagogik,
2.
die den gewählten Fachrichtungen entsprechende Pädagogik unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachbardisziplinen,
3.
die medizinischen Grundlagen der Arbeit in den gewählten Fachrichtungen.
²Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die einzelnen Prüfungsthemen.
(2) Der Lehrer hat insbesondere nachzuweisen, dass er auf Grund seiner Fachkenntnisse seine pädagogischen Maßnahmen begründen kann.
(3)
1
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
2
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen gestatten, als Zuhörer an der Prüfung teilzunehmen.
§ 15 Prüfungsniederschrift
(1)
1
Über die mündliche Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt.
2
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt einen Schriftführer.
(2) In der Niederschrift sind anzugeben:
1.
die jeweilige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
2.
Ort, Zeit und Gegenstand der Prüfung oder ihrer Abschnitte,
3.
Prüfungsthemen und -ergebnisse.
(3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 16 Verhinderung, Ausschluss
(1)
1
Ist der Lehrer durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Teils oder Abschnitts der Prüfung verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.
2
Bei Erkrankung hat er auf Verlangen ein personal- oder amtsärztliches Zeugnis beizubringen.
(2) Der Lehrer ist von der Teilnahme an der weiteren Prüfung auszuschließen, wenn
1.
er die Hausarbeit ohne ausreichende Entschuldigung (Absatz 1) nicht innerhalb der für ihn maßgebenden Frist (§ 13 Absatz 2) eingereicht hat,
2.
die Hausarbeit mit »mangelhaft« oder »ungenügend« bewertet worden ist oder
3.
er in der Prüfung täuscht, zu täuschen versucht oder sich eines sonstigen erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht.
§ 17 Prüfungsergebnis
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden vom Prüfungsausschuss in seiner jeweiligen Zusammensetzung mit »sehr gut«, »gut«, »befriedigend«, »ausreichend«, »mangelhaft« oder »ungenügend« bewertet.
(2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Beisitzer das Gesamtergebnis der Prüfung aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen und aus dem Gutachten des Pädagogischen Instituts der Universität über die schulpraktische Befähigung des Lehrers.
(3)
1
Das Gesamtergebnis der Prüfung wird bewertet mit »mit Auszeichnung bestanden«, »gut bestanden«, »befriedigend bestanden«, »bestanden« oder »nicht bestanden«.
2
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Lehrer das Gesamtergebnis der Prüfung bekannt.
(4) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Lehrer von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen worden ist oder wenn er - ohne ausgeschlossen worden zu sein - die Prüfung oder einen Teil oder Abschnitt der Prüfung schuldhaft versäumt hat.
§ 18 Prüfungszeugnis
(1)
1
Der Lehrer erhält über die bestandene Prüfung und deren Gesamtergebnis ein Zeugnis, über die nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfung eine Bescheinigung.
2
In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Prüfung wiederholt werden kann; außerdem ist eine etwaige Anerkennung der Hausarbeit für die Wiederholungsprüfung zu vermerken.
(2) Wird nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, dass der Lehrer in der Prüfung getäuscht hat, so kann die zuständige Behörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis zurückfordern, aber nur binnen fünf Jahren seit dem letzten Prüfungstage.
§ 19 Wiederholung der Prüfung
(1)
1
Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfung darf einmal wiederholt werden, und zwar frühestens nach sechs Monaten.
2
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit dem Beisitzer, ob der Lehrer
1.
vor Wiederholung der Prüfung die Teilnahme an weiteren fachwissenschaftlichen Vorlesungen und Übungen oder schulpraktischen Veranstaltungen nachzuweisen hat,
2.
in der Wiederholungsprüfung erneut eine Hausarbeit anzufertigen hat oder ob die mindestens mit »befriedigend« bewertete Hausarbeit anerkannt wird.
³§ 22 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten vom 28. November 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 391) in seiner jeweiligen Fassung ist anzuwenden.
(2) Ist die Prüfung wegen einer Täuschung nachträglich für ungültig erklärt worden, so kann die zuständige Behörde den Lehrer auf seinen Antrag zur Wiederholung der Prüfung zulassen.
ABSCHNITT IV Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
(2) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in der Ausbildung für das Lehramt an Sonderschulen befindlichen hamburgischen Lehrer gelten als nach dieser Verordnung zur Ausbildung zugelassen.
(3) Lehrer, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in der Freien und Hansestadt Hamburg eine Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen bestanden haben, besitzen die Befähigung im Sinne dieser Verordnung.
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