Gesetz über die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversicherung für frühere staatliche Angestellte in der Fassung vom 3. Oktober 1972
Gesetz über die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversicherung für frühere staatliche Angestellte in der Fassung vom 3. Oktober 1972
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 253) |
Fußnoten
1)
Bekannt gemacht auf Grund von Artikel 2 des Gesetzes vom 17. 4. 1972 (HmbGVBl. S. 75)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversicherung für frühere staatliche Angestellte in der Fassung vom 3. Oktober 1972 | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
§ 6 | 01.01.2004 |
§ 7 | 01.01.2004 |
§ 8 | 01.01.2004 |
§ 9 | 01.01.2004 |
§ 10 | 01.01.2004 |
§ 11 | 01.01.2004 |
§ 12 | 01.01.2004 |
§ 13 | 01.01.2004 |
§ 14 | 01.01.2004 |
§ 15 | 01.01.2004 |
§ 16 | 01.01.2004 |
§ 17 | 01.01.2004 |
§ 1
(1) Leistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten:
a)
Ruhegeldempfänger, Witwen, Witwer und Waisen, die für den Monat März 1957 Anspruch auf Gewährung von Ruhegeld oder Hinterbliebenenrenten nach dem bis zum 28. Februar 1957 geltenden Recht hatten,
b)
nach dem Tode des Ruhegeldempfängers (a) die Witwe, die Waisen (§ 2 Absätze 1, 4 und 5) und frühere Ehefrauen (§ 2 Absatz 2),
c)
nach dem Tode der Ruhegeldempfängerin (a) der Witwer, die Waisen (§ 2 Absatz 3 Satz 1, Absätze 4 und 5) und frühere Ehemänner (§ 2 Absatz 3 Satz 2).
(2) Renten an Witwen, Witwer, Waisen und frühere Ehegatten sind Hinterbliebenenrenten.
§ 2
(1) Nach dem Tode des Ruhegeldempfängers erhält seine Witwe eine Witwenrente.
(2) Einer früheren Ehefrau des Ruhegeldempfängers, deren Ehe mit diesem vor dem 1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, wird nach dem Tode des Ruhegeldempfängers Rente gewährt, wenn ihr der Ruhegeldempfänger zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat.
(3)
1
Witwerrente erhält der Ehemann einer Ruhegeldempfängerin nach deren Tode, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat.
2
Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)
1
Waisenrente erhalten nach dem Tode des Ruhegeldempfängers seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2
Die Waisenrente wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, das ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetzblatt I Seite 640) leistet oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
3
Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht des Kindes wird die Waisenrente auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt.
(5) Kinder im Sinne des Absatzes 4 sind:
a)
die ehelichen Kinder,
b)
die Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte,
c)
die Pflegekinder, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles begründet worden ist. Pflegekinder sind Kinder, die in den Haushalt von Personen aufgenommen sind, mit denen sie ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verknüpft, wenn diese zu dem Unterhalt der Kinder nicht unerheblich beitragen; Kinder, die in den Haushalt von Großeltern oder Geschwistern aufgenommen sind oder von ihnen überwiegend unterhalten werden, gelten als Pflegekinder,
d)
die nichtehelichen Kinder, wenn die Vaterschaft des Verstorbenen oder seine Unterhaltspflicht festgestellt ist,
e)
die nichtehelichen Kinder einer Ruhegeldempfängerin,
f)
Enkel und Geschwister, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hatte, wenn diese Voraussetzungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt worden sind.
(6) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Rente, wenn sie den Tod des Ruhegeldempfängers vorsätzlich herbeigeführt haben.
§ 3
Die Höhe der Ruhegelder ohne Kinderzuschuss und der Hinterbliebenenrenten der im § 1 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Personen richtet sich nach dem bis zum 28. Februar 1957 geltenden Recht.
§ 4
(1)
1
Hat der Ruhegeldempfänger Kinder (§ 2 Absatz 5), so erhöht sich das Ruhegeld für jedes Kind um den Kinderzuschuss.
2
Der Kinderzuschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.
3
Der Kinderzuschuss wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, das ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
4
Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht des Kindes wird der Kinderzuschuss auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt.
(2) Der Kinderzuschuss wird vom Beginn des Monats an, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie entfallen, gewährt.
§ 5
(1) Die Witwenrente, die Witwerrente und die Rente für frühere Ehegatten betragen sechs Zehntel des Ruhegeldes ohne Kinderzuschuss, das dem Ruhegeldempfänger zur Zeit des Todes zustand oder zugestanden hätte.
(2)
1
Sind mehrere Berechtigte vorhanden, so erhält jeder von ihnen nur den Teil der für ihn nach Absatz 1 zu berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Ruhegeldempfänger entspricht.
2
Dem früheren Ehegatten, dem der Ruhegeldempfänger ohne rechtliche Verpflichtung Unterhalt geleistet hat, stehen Ansprüche nicht zu, wenn andere Berechtigte vorhanden sind.
3
Ist nach Feststellung der Renten ein weiterer Berechtigter zu berücksichtigen, so sind die Renten neu festzustellen mit Wirkung vom Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem der neue Feststellungsbescheid zugestellt wird.
(3) Für die ersten drei Monate wird der Witwe oder dem Witwer an Stelle der Rente nach Absatz 1 oder 2 die Rente in Höhe des Ruhegeldes ohne Kinderzuschuss gewährt.
(4)
1
Die Waisenrente beträgt zwei Zehntel des Ruhegeldes ohne Kinderzuschuss.
2
Sie erhöht sich um den Kinderzuschuss.
3
Die Waisenrente einschließlich Kinderzuschuss beträgt vorbehaltlich der Regelung in § 6 mindestens monatlich 38,35 Euro.
§ 6
¹Die Hinterbliebenenrenten (§ 5) dürfen zusammen nicht höher sein als das Ruhegeld einschließlich des Kinderzuschusses; sie werden sonst nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt.
2
Für jedes nachgeborene Kind erhöht sich der Höchstbetrag um einen Kinderzuschuss.
3
Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Hinterbliebenenrenten bis zum zulässigen Höchstbetrag.
§ 7
(1)
1
Die Renten werden für volle Monate, auf 10 Cent nach oben abgerundet, im Voraus gezahlt.
2
Hinterbliebenenrenten beginnen mit dem Ablauf des Monats, für den das letzte Ruhegeld gezahlt ist; im Falle der Wiedergewährung werden sie vorbehaltlich der Regelung im § 9 Absatz 1 Satz 1 vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
(2) Eine Rente an den früheren Ehegatten ist, vorbehaltlich der Regelung in § 5 Absatz 2 Satz 2, erst mit dem Beginn des Antragsmonats zu gewähren.
(3) Tritt ein Umstand, der den Wegfall oder das Ruhen einer Rente herbeiführt, im Laufe des Monats ein, so wird die Rente für den laufenden Monat voll gezahlt.
§ 8
(1) Jede Rente fällt mit dem Tode des Berechtigten weg.
(2)
1
Die Witwenrente, die Witwerrente und die Rente eines früheren Ehegatten fallen ferner mit Ablauf des Monats weg, in dem der Berechtigte wieder heiratet.
2
Ihm wird alsdann als Abfindung das Fünffache des Jahresbetrages der bisher bezogenen Rente gewährt.
(3) Die Waisenrente fällt spätestens mit dem Ablauf des Monats weg, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind.
§ 9
(1)
1
Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird diese Ehe ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente vom Ablauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wieder auf, wenn der Antrag spätestens zwölf Monate nach der Auflösung oder der Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt ist.
2
Eine bei der Wiederverheiratung gezahlte Abfindung ist in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten, soweit sie für die Zeit nach Wiederaufleben des Anspruchs auf Rente gewährt ist.
(2) Absatz 1 gilt für einen früheren Ehegatten entsprechend.
§ 10
(1) Empfänger von Ruhegeld oder Hinterbliebenenrenten erhalten zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag einen Zuschuss, wenn sie nachweisen, dass sie als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Krankheit versichert sind.
(2) Der Zuschuss wird nicht gewährt, wenn der Empfänger von Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente
a)
nach § 165 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften gegen Krankheit versichert ist
oder
b)
gemäß § 83 e Absatz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes Anspruch auf den Zuschuss eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu seinem Krankenversicherungsbeitrag hat
oder
c)
gemäß § 405 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung Anspruch auf den Zuschuss des Arbeitgebers zu seinem Krankenversicherungsbeitrag hat.
(3)
1
Der Zuschuss wird bis zum 31. Dezember 1982 in der Höhe des Betrages gewährt, der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach der im § 83 e Absatz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1040) getroffenen Regelung zu zahlen ist.
2
Der Zuschuss wird ab 1. Januar 1983 in der Höhe des Betrages gewährt, der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach der im § 83 e Absatz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 3. Juni 1982 (Bundesgesetzblatt I Seite 641) getroffenen Regelung zu zahlen ist.
3
Er erhöht oder vermindert sich um den gleichen Vomhundertsatz, um den sich der Zuschuss nach § 83 e Absatz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes erhöht oder vermindert.
4
Artikel 2 § 27 a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1040) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
(4)
1
Die nicht von Absatz 1 erfassten Empfänger von Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten erhalten zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag einen Zuschuss in Höhe des jeweils nach § 385 Absatz 2 a der Reichsversicherungsordnung in der Fassung vom 1. Dezember 1981 (Bundesgesetzblatt I Seite 1205) festgestellten Beitragssatzes.
2
Der Beitragssatz erhöht oder vermindert sich um den gleichen Vomhundertsatz, um den sich der Zuschuss nach § 83 e Absatz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes erhöht oder vermindert.
3
Bemessungsgrundlage ist der monatliche Rentenzahlbetrag.
(5)
1
Der Zuschuss wird nachträglich jeweils für sechs Monate gezahlt.
2
Auf diese Zahlungen werden monatlich Vorschüsse geleistet.
(6) § 12 gilt entsprechend.
§ 11
Bei Aufenthalt eines Berechtigten in der Deutschen Demokratischen Republik werden Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgers oder einer Einrichtung, die solche Aufgaben wahrnimmt, auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet, wenn sie an ihrer Stelle gewährt werden.
§ 12
(1) Ist beim Tode des Berechtigten die Rente noch nicht ausgezahlt, so sind nacheinander empfangsberechtigt:
der Ehegatte,
die Kinder,
die Eltern,
die Geschwister,
der Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 3,
wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind.
(2) Stirbt ein Hinterbliebener, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Empfang der bis zum Todestage fälligen Beträge nacheinander berechtigt:
die Kinder,
die Eltern,
die Geschwister,
der Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 3,
wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind.
(3) Haushaltsführer ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der anstelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder Schwäche dauernd gehinderten Ehegatten den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr vor dessen Tode geführt hat und von ihm überwiegend unterhalten worden ist.
§ 13
¹Für die Zeit, in der der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in der er auf Grund einer Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht ist, wird die Rente seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen überwiesen, die er überwiegend unterhalten hat.
2
§ 12 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 14
(1)
1
Die Ansprüche der Berechtigten können mit rechtlicher Wirkung nur übertragen, verpfändet oder gepfändet werden wegen der im § 850 d der Zivilprozessordnung bezeichneten Forderungen.
2
Sie dürfen nur aufgerechnet werden auf zu Unrecht nach diesem Gesetz gezahlte Leistungen.
(2) Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren nach den Vorschriften der §§ 197 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 15
(1)
1
Träger der Leistungen nach diesem Gesetz ist die Versorgungskasse für staatliche Angestellte in Hamburg.
2
Sie ist rechtsfähig und hat die Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Anstalt.
3
Ihre Verwaltung wird vom Senat geregelt.
(2)
1
Die Freie und Hansestadt Hamburg haftet für die Verbindlichkeiten der Versorgungskasse.
2
Ihr fallen auch die Kosten der Rechnungs- und Kassenführung zur Last.
3
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(3) Die Auflösung der Versorgungskasse kann nur durch Gesetz erfolgen.
§ 16
¹Anträge auf Gewährung von Leistungen sind an die Versorgungskasse zu richten.
2
Der Antragsteller hat die Berechtigung seines Antrages nachzuweisen.
§ 17
Die Leistungen der Versorgungskasse erhöhen oder vermindern sich um die Summe der Vomhundertsätze, um die sich die Leistungen der Rentenversicherung der Angestellten infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse allgemein erhöht oder vermindert haben.
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