Gesetz zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule Vom 18. November 1974
Gesetz zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule Vom 18. November 1974
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule vom 18. November 1974 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Abkommen | 01.01.2004 |
Aufgaben | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Kuratorium | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Artikel 4 | 01.01.2004 |
Personal | 01.01.2004 |
Artikel 5 | 01.01.2004 |
Anhörung | 01.01.2004 |
Artikel 6 | 01.01.2004 |
Finanzierung | 01.01.2004 |
Artikel 7 | 01.01.2004 |
Artikel 8 | 01.01.2004 |
Artikel 9 | 01.01.2004 |
Geltungsdauer | 01.01.2004 |
Artikel 10 | 01.01.2004 |
Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Artikel 11 | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
1)
Dem Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule, das am
22. März 1974 | von dem Land Baden-Württemberg, |
7. Mai 1974 | von dem Freistaat Bayern, |
1. Oktober 1974 | von dem Land Berlin, |
28. Februar 1974 | von der Freien Hansestadt Bremen, |
5. März 1974 | von dem Land Hessen, |
15. Mai 1974 | von dem Land Niedersachsen, |
30. Mai 1974 | von dem Land Nordrhein-Westfalen, |
21. Februar 1974 | von dem Land Rheinland-Pfalz, |
22. Februar 1974 | von dem Land Schleswig-Holstein, |
19. Februar 1974 | von der Freien und Hansestadt Hamburg |
unterzeichnet worden ist, wird zugestimmt.
Fußnoten
1)
Durch das Zusatzabkommen vom 8. 1. 1991 sind die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt dem Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 1992 beigetreten (Gesetz vom 15. 1. 1993, HmbGVBl. S. 5). Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 15. 1. 1993 tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt abweichend von Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Abkommens bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Mehrbedarf entsprechend der jeweiligen Sollstärke ihrer Wasserschutzpolizei.
Artikel 2
Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Ausgefertigt Hamburg, den 18. November 1974. Der Senat
Abkommen
über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Land Schleswig-Holstein
schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes
Abkommen
Aufgaben
Artikel 1
(1) ¹Die Wasserschutzpolizei-Schule ist eine gemeinsame Bildungsstätte der vertragschließenden Länder. ²Sie ist eine Einrichtung des Landes Hamburg mit Sitz in Hamburg.
(2) Die Dienstaufsicht obliegt dem Präses der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg, die Fachaufsicht führen die Innenminister/-Senatoren der vertragschließenden Länder gemeinsam.
Artikel 2
¹Die Wasserschutzpolizei-Schule dient der einheitlichen Aus- und Fortbildung der Beamten bei den Wasserschutzpolizeien im Rahmen des jeweiligen Landesrechts. ²Zu den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen können andere Angehörige des öffentlichen Dienstes der Vertragschließenden zugelassen werden.
Kuratorium
Artikel 3
(1) ¹Bei der Wasserschutzpolizei-Schule wird ein Kuratorium gebildet. ²Als ständige Mitglieder gehören dem Kuratorium an:
1.
drei Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
je zwei Vertreter der anderen Länder.
³Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.
(2) ¹Die Vertragschließenden haben je 1 Stimme. ²Diese Stimme kann nur durch ein anwesendes Mitglied oder dessen Vertreter abgegeben werden. ³Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit. ⁴Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. ⁵Bei Abstimmungen über die
1.
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
2.
Haushaltsausgaben für Grunderwerb oder einmalige Baumaßnahmen,
3.
Bestellung des Leiters der Wasserschutzpolizei-Schule,
4.
Festsetzung der Teilnehmergebühren
bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
6
Haushaltsausgaben für Grunderwerb, einmalige Baumaßnahmen und die Bestellung des Leiters der Wasserschutzpolizei-Schule können gegen die Stimme der Freien und Hansestadt Hamburg nicht beschlossen werden.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die verschiedenen Vertragschließenden angehören müssen.
(4) ¹Das Kuratorium hält jährlich - im Übrigen nach Bedarf - Sitzungen ab, die in der Regel am Sitz der Wasserschutzpolizei-Schule stattfinden. ²Auf Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg oder von mindestens drei Vertragschließenden sind weitere Sitzungen einzuberufen.
(5) Der Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
Artikel 4
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Ausübung der Fachaufsicht für die Innenminister / -Senatoren der vertragschließenden Länder,
2.
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
3.
Bestellung des Leiters der Wasserschutzpolizei-Schule und der hauptamtlichen Lehrkräfte,
4.
Festsetzung der Teilnehmergebühren,
5.
Erlass einer Prüfungsordnung,
6.
Genehmigung der Art, Zahl und Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
7.
Genehmigung des Organisationsplanes, der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplanes,
8.
Genehmigung der Lehrpläne.
Personal
Artikel 5
(1) Die Planstellen, die Bezüge und sonstige Aufwendungen für den Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule sowie für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Verwaltung werden im Haushaltsplan der Wasserschutzpolizei-Schule veranschlagt.
(2) ¹Die hauptamtlichen Lehrkräfte werden zur Wasserschutzpolizei-Schule abgeordnet. ²Die Dauer der Abordnung soll fünf Jahre nicht überschreiten.
(3) ¹Dienstbezüge, Lehrzulagen, Trennungsentschädigungen, Reisekosten und alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen für die abgeordneten Beamten trägt die Wasserschutzpolizei-Schule. ²Sie erstattet die Dienstbezüge. ³Die übrigen Aufwendungen zahlt die Wasserschutzpolizei-Schule unmittelbar, soweit diese nicht bereits mit den Dienstbezügen zur Erstattung angefordert werden.
(4) Die Beteiligung an dem Lehrkörper soll sich nach dem Verhältnis der Sollstärke der Wasserschutzpolizeien der vertragschließenden Länder richten.
Anhörung
Artikel 6
Bei der Vorbereitung einer Prüfungsordnung (Artikel 4 Nummer 5) sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Bundesebene zu beteiligen.
Finanzierung
Artikel 7
(1) ¹Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt für die Wasserschutzpolizei-Schule die vorhandenen Gebäude einschließlich Grund und Boden sowie die vorhandene Grundausstattung unentgeltlich zur Verfügung. ²Die Länder beteiligen sich an den der Freien und Hansestadt Hamburg aus der Einrichtung und Unterhaltung der Wasserschutzpolizei-Schule entstehenden Kosten; dazu gehören auch die Kosten, die durch neue Baumaßnahmen und Reparaturen entstehen.
(2) Für die Teilnahme an den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen werden Entgelte erhoben.
(3) ¹Der sich nach der Jahresrechnung der Wasserschutzpolizei-Schule für das jeweilige Haushaltsjahr ergebende Finanzbedarf - einschließlich etwaiger nachgewiesener über- und außerplanmäßiger Ausgaben, die die Freie und Hansestadt Hamburg bis zu 10 % über den umlegungsfähigen Finanzbedarf leisten kann - wird von den vertragschließenden Ländern gemeinsam getragen.
²Als Verteilungsschlüssel gelten Vomhundertsätze, die sich aus den Sollstärken der Wasserschutzpolizeien des vorletzten Haushaltsjahres ergeben. ³Als Sollstärke ist die Zahl der für das jeweilige Haushaltsjahr veranschlagten Planstellen für die Wasserschutzpolizei-Beamten zugrunde zu legen.
Artikel 8
¹Die Kostenbeiträge der Vertragschließenden werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober erhoben. ²Hierbei sind die Ansätze des Haushaltsplanes zugrunde zu legen. ³Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei der ersten Teilrate des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. ⁴Den Vertragschließenden wird hierzu als Beleg gemäß § 75 der Bundeshaushaltsordnung oder den entsprechenden Bestimmungen der Länderhaushaltsordnungen ein Rechnungsnachweis übersandt.
Artikel 9
(1) ¹Der Haushaltsplan der Wasserschutzpolizei-Schule ist ein Teil des Haushaltsplanes der Freien und Hansestadt Hamburg. ²Die Kostenbeiträge der Vertragschließenden sind planmäßige Einnahmen.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg übersendet den Vertragschließenden zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Haushaltsvoranschlag und den festgestellten Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr.
Geltungsdauer
Artikel 10
(1) Das Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.
(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Vertragschließenden.
(3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Vertragschließenden gekündigt wird.
(4) ¹Bei einer Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt. ²Hierbei sind die von der Freien und Hansestadt Hamburg für die Wasserschutzpolizei-Schule vor Inkrafttreten dieses Abkommens erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. ³Nach der Kündigung eines Vertragschließenden finden vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nicht statt.
Inkrafttreten
Artikel 11
(1) ¹Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt das geltende Abkommen über Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule Hamburg außer Kraft.
(2) Die Zustimmungserklärungen der Vertragschließenden sind gegenüber der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg abzugeben.
Stuttgart, den 22. März 1974
Für das Land Baden-Württemberg Der Innenminister gez. Schiess
München, den 7. Mai 1974
Für den Freistaat Bayern Der Staatsminister des Innern gez. Dr. Merk
Berlin, den 1. Oktober 1974
Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister von Berlin gez. Klaus Schütz
Bremen, den 28. Februar 1974
Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Inneres gez. Helmut Fröhlich
Hamburg, den 19. Februar 1974
Die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat gez. Hans-Ulrich Klose
Wiesbaden, den 5. März 1974
Für das Land Hessen Der Minister des Innern gez. Bielefeld
Hannover, den 15. Mai 1974
Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Niedersächsische Minister des Innern gez. Lehners
Düsseldorf, den 30. Mai 1974
Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Innenminister gez. Willi Weyer
Mainz, den 21. Februar 1974
Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister des Innern gez. Heinz Schwarz
Kiel, den 22. Februar 1974
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten Der Innenminister gez. Titzck
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