Gesetz über die Höhe der Sielbaubeiträge und der Sielanschlussbeiträge Vom 21. Januar 1980
Gesetz über die Höhe der Sielbaubeiträge und der Sielanschlussbeiträge Vom 21. Januar 1980
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 neu gefasst durch Gesetz vom 5. November 2002 (HmbGVBl. S. 277) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Höhe der Sielbaubeiträge und der Sielanschlussbeiträge vom 21. Januar 1980 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
(1)
1
Der Sielbaubeitrag nach § 6 Absatz 1 des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 21. Januar 1986 (HmbGVBl. S. 7, 33), zuletzt geändert am 19. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 414), beträgt für
1. Schmutzwassersiele (Druck- und Gefällesiele) ... | 290 Euro |
2. Regenwassersiele ... | 210 Euro |
3. Doppel- und Mischwassersiele ... | 360 Euro |
je Frontmeter.
2
Ist bereits ein Regenwassersiel oder ein Schmutzwassersiel vorhanden und wird dazu ein Siel für die andere Abwasserart hergestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Sielbaubeitrag für das vorhandene Siel und dem Sielbaubeitrag für ein Doppelsiel zu erheben.
3
Der Berechnung sind die bei der Abnahme der neuen Sielanlage geltenden Beitragssätze zugrunde zu legen.
(2) Die einmalige Abfindung nach § 5 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254), beträgt 400 Euro.
§ 2
Der Sielanschlussbeitrag nach § 11 Absatz 5 des Sielabgabengesetzes beträgt für eine
1. einfache Leitung ... | 3345 Euro |
2. Doppelleitung (für Schmutz- und Regenwasser) in einer Baugrube ... | 3875 Euro. |
§ 3
(1)
1
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1980 in Kraft.
2
Gleichzeitig treten das Gesetz über die Höhe der Sielbaubeiträge und zur Änderung des Sielabgabengesetzes vom 20. Dezember 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 232) und das Gesetz über die Höhe der Sielanschlussbeiträge vom 22. März 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 47), beide mit den Änderungen vom 18. Dezember 1973 und 13. Juni 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 525 und 1977 Seite 137), außer Kraft.
(2) Auf die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten und abgenommenen Siele und Sielanschlussleitungen sind die bisherigen Beitragssätze weiterhin anzuwenden.
(3) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten und abgenommenen Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer von mehreren Grundstücken ist die einmalige Abfindung in der bisherigen Höhe zu zahlen.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Januar 1980.
Der Senat
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