Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) Vom 28. April 1981
                            Verordnung über Werbung mit Wechsellicht   (WechsellichtVO)  Vom 28. April 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) vom 28. April 1981 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
| Anlage 1 | 01.01.2004 | 
| Anlage 2 | 01.01.2004 | 
| Anlage 3 | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund von § 73 Absatz 8 und
§ 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Werbeanlagen darf Wechsellicht in folgenden Gebietsteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verwendet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Bereich des Vergnügungsviertels
Reeperbahn an den Straßenseiten der in der Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Vergnügungsviertels
Steindamm an den Straßenseiten der in der Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Stadtteils Hamburg-Altstadt
an den Straßenseiten der in der Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Anlagen 1 bis 3 wurden verkleinert wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Werbeanlagen mit Wechsellicht
sind nur an Gebäuden und innerhalb von Schaufenstern zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Wechsellicht darf sich in Form, Farbe und Helligkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erst nach mindestens 30 Sekunden verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei
Schwell-Lichtanlagen und vergleichbaren Anlagen mit stufenlosem Wechsel von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Form, Farbe und Lichtstärke muss eine Periode mindestens 30 Sekunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese zeitlichen Begrenzungen gelten
nicht in Gebietsteilen nach § 1  Nummer 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Wechsellicht ist auch ohne die zeitliche Begrenzung nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 in Form von Laufschriften und sonstigen Lauflichtanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Außerhalb der in § 1 genannten Gebietsteile kann die Bauaufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Werbeanlagen mit Wechsellicht ausnahmsweise innerhalb von Schaufenstern und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ohne die Beschränkungen des § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 zulassen, wenn das bestehende Erscheinungsbild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben
in der Versammlung des Senats,   Hamburg, den 28. April 1981.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
                            Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2
                            Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 3
                            Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung