Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) Vom 28. April 1981
Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) Vom 28. April 1981
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) vom 28. April 1981 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
Anlage 1 | 01.01.2004 |
Anlage 2 | 01.01.2004 |
Anlage 3 | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 73 Absatz 8 und
§ 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom
10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird
verordnet:
§ 1
1)
Bei Werbeanlagen darf Wechsellicht in folgenden Gebietsteilen
verwendet werden:
1.
Im Bereich des Vergnügungsviertels
Reeperbahn an den Straßenseiten der in der Anlage
1 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile,
2.
im Bereich des Vergnügungsviertels
Steindamm an den Straßenseiten der in der Anlage
2 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile,
3.
im Bereich des Stadtteils Hamburg-Altstadt
an den Straßenseiten der in der Anlage
3
rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile.
Fußnoten
1)
Die Anlagen 1 bis 3 wurden verkleinert wiedergegeben.
§ 2
(1)
1
Werbeanlagen mit Wechsellicht
sind nur an Gebäuden und innerhalb von Schaufenstern zulässig.
2
Das Wechsellicht darf sich in Form, Farbe und Helligkeit
erst nach mindestens 30 Sekunden verändern.
3
Bei
Schwell-Lichtanlagen und vergleichbaren Anlagen mit stufenlosem Wechsel von
Form, Farbe und Lichtstärke muss eine Periode mindestens 30 Sekunden
dauern.
4
Diese zeitlichen Begrenzungen gelten
nicht in Gebietsteilen nach § 1 Nummer 1.
(2) Wechsellicht ist auch ohne die zeitliche Begrenzung nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 in Form von Laufschriften und sonstigen Lauflichtanlagen
zulässig.
§ 3
Außerhalb der in § 1 genannten Gebietsteile kann die Bauaufsichtsbehörde
Werbeanlagen mit Wechsellicht ausnahmsweise innerhalb von Schaufenstern und
ohne die Beschränkungen des § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 zulassen, wenn das bestehende Erscheinungsbild
nicht beeinträchtigt wird.
Gegeben
in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 28. April 1981.
Anlage 1
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Anlage 2
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Anlage 3
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