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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Überwachung von Apotheken Vom 13. September 1983

Verordnung über die Überwachung von Apotheken Vom 13. September 1983
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Überwachung von Apotheken vom 13. September 198301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
Auf Grund von § 17 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a) wird verordnet:

§ 1

Die der zuständigen Behörde obliegenden Überwachungsaufgaben nach § 64 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 24. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2445) mit der Änderung vom 24. Februar 1983 (Bundesgesetzblatt I Seite 169) werden durch hauptberuflich tätige Behördenbedienstete und durch Apotheker als Sachverständige wahrgenommen.

§ 2

Die Sachverständigen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Fälle des § 64 Absatz 2 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes werden sie mit der Überwachung beauftragt.

§ 3

Die Sachverständigen werden für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen. Ihre Wiederberufung ist zulässig.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 13. September 1983
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