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Gesetz zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit Vom 27. Juni 1986

Gesetz zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit Vom 27. Juni 1986
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit vom 27. Juni 198601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Anlage - Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit01.01.2004
Artikel 1 - Allgemeines01.01.2004
Artikel 2 - Erlaubnisvorbehalt01.01.2004
Artikel 3 - Erlaubnisvoraussetzungen01.01.2004
Artikel 4 - Auswahlgrundsätze01.01.2004
Artikel 5 - Inhalt der Erlaubnis01.01.2004
Artikel 6 - Erlaubnisverfahren01.01.2004
Artikel 7 - Länderausschuss01.01.2004
Artikel 8 - Zusammensetzung des Länderausschusses01.01.2004
Artikel 9 - Persönliche Voraussetzungen01.01.2004
Artikel 10 - Amtszeit des Länderausschusses01.01.2004
Artikel 11 - Rechtsstellung der Mitglieder01.01.2004
Artikel 12 - Sitzungen des Länderausschusses01.01.2004
Artikel 13 - Vorsitz01.01.2004
Artikel 14 - Beschlussfassung01.01.2004
Artikel 15 - Geschäftsstelle01.01.2004
Artikel 16 - Rechtsaufsicht01.01.2004
Artikel 17 - Verwaltungsgebühren und Auslagen01.01.2004
Artikel 18 - Kündigung01.01.2004
Artikel 19 - Beitritt01.01.2004
Artikel 20 - Inkrafttreten01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

1)
(1) Dem am 20. März 1986 unterzeichneten Staatsvertrag der Länder Berlin, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit, zu dem die Freie und Hansestadt Hamburg gemäß seinem Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 am 18. Juni 1986 den Beitritt erklärt hat, wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag für die Freie und Hansestadt Hamburg nach seinem Artikel 19 Absatz 1 Satz 4 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 5. 7. 1986 gemäß der Bekanntmachung vom 17. 7. 1986 (HmbGVBl. S. 217)

Artikel 2

(1) Eine Erlaubnis nach Artikel 2 des Staatsvertrages steht einer Zulassung im Sinne von §§ 3 und 16 des Hamburgischen Mediengesetzes (HmbMedienG) vom 3. Dezember 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 315) gleich.
(2)
1
Wenn nach Artikel 1 Absatz 4 des Staatsvertrages terrestrische Frequenzen in Hamburg für die Veranstaltung des Programms genutzt werden sollen, bedarf es dazu einer Zulassung nach dem Dritten Abschnitt des Hamburgischen Mediengesetzes.
2
§ 19 Absatz 1 HmbMedienG findet in diesem Fall keine Anwendung.
(3) Die von der Bürgerschaft nach Artikel 19 Absatz 2 Nummer 2 des Staatsvertrages bestimmten vier Organisationen und Gruppen sind zur Entsendung je eines Mitgliedes in den Länderausschuss nach Artikel 8 des Staatsvertrages berechtigt.
(4) Zuständige hamburgische Stelle im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Nummer 3 des Staatsvertrages ist die Hamburgische Anstalt für neue Medien.
Ausgefertigt Hamburg, den 27. Juni 1986.
Der Senat

Anlage

Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
Die Länder
Berlin,
vertreten durch den Regierenden Bürgermeister,
Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, und
Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
(im Folgenden: die Länder)
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag.
Präambel
Angesichts der raschen nationalen und internationalen Entwicklung neuer Techniken zur Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen und angesichts des Umstandes, dass es den Ländern insgesamt zur Zeit nicht gelingt, sich über gemeinsame Rahmenbedingungen für die Neuordnung des Rundfunkwesens zu einigen, halten es die vertragschließenden Länder für erforderlich, für ihre Länder Regelungen zu schaffen, die diesen Entwicklungen Rechnung tragen. Dieser Staatsvertrag lässt die Möglichkeit offen, dass es zu einem Staatsvertrag aller Länder zur Neuordnung des Rundfunkwesens kommt.

Artikel 1 Allgemeines

(1) Die Länder kommen überein, entsprechend den Anteilen, die ihnen für Fernsehen an der der Bundesrepublik Deutschland nach internationalem Fernmelderecht auf Rundfunksatelliten zugewiesenen Kanalkapazität zustehen, die Nutzung eines Kanals gemeinsam zu regeln.
(2)
1
Dieser Staatsvertrag gilt für die Zulassung von Veranstaltern privaten Rechts zur Veranstaltung von Fernsehen unter Nutzung der Sendezeit eines der Bundesrepublik Deutschland nach internationalem Fernmelderecht zur Verfügung stehenden Kanals auf einem Rundfunksatelliten.
2
Den Veranstaltern privaten Rechts sind die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und die öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaften gleichgestellt.
(3) Die Rechte und Pflichten des Veranstalters, die Aufsicht über ihn sowie die Rücknahme und der Widerruf der Erlaubnis richten sich nach dem Rundfunkrecht des vertragschließenden Landes, in dem der Veranstalter nach der Erlaubnisurkunde seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
(4) Der Veranstalter kann nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen für die Veranstaltung des Programms verfügbare drahtlose terrestrische Frequenzen nutzen.
(5) Das Programm hat bei der Weiterverbreitung in Kabelanlagen den gleichen Rang wie die im Lande zugelassenen Programme.

Artikel 2 Erlaubnisvorbehalt

Wer Fernsehen auf der Übertragungsmöglichkeit, die den Gegenstand dieses Staatsvertrages bildet, veranstalten will, bedarf der Erlaubnis.

Artikel 3 Erlaubnisvoraussetzungen

(1)
1
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden
1.
einer juristischen Person des Privatrechts,
2.
einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft,
3.
einer nichtrechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist,
4.
einer unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Person. Diese darf nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sein; eine ehrenamtliche Tätigkeit bleibt außer Betracht.
2
Politischen Parteien und von ihnen abhängigen Unternehmen, Personen und Vereinigungen darf die Erlaubnis nicht erteilt werden.
(2) Veranstalter darf nicht sein, wer nicht gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann, wer durch Richterspruch die Fähigkeit verloren hat, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder durch Richterspruch das Recht nicht besitzt, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, oder wer ein Grundrecht verwirkt hat.
(3) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller bei der Veranstaltung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird.
(4) Der Antragsteller muss erwarten lassen, dass er wirtschaftlich in der Lage ist, die Veranstaltung entsprechend dem Antrag durchzuführen.
(5)
1
Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, die zur Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind.
2
Später eintretende Veränderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
3
Der Antragsteller hat auf Verlangen durch das Anmeldeverfahren beim Bundeskartellamt nachzuweisen, dass Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

Artikel 4 Auswahlgrundsätze

1
Erfüllen mehrere Antragsteller die Erlaubnisvoraussetzungen des Artikels 3, findet eine Auswahl zwischen denjenigen Antragstellern statt, deren Programme
1.
der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen (Vollprogramme) und
2.
die zur Verfügung stehende Sendezeit möglichst weitgehend in Anspruch nehmen werden.
2
Derjenige Antragsteller hat den Vorrang, dessen Programm voraussichtlich am meisten dazu beitragen wird, dass die Gesamtheit der Programme auf der den Gegenstand dieses Staatsvertrages bildenden Übertragungsmöglichkeit politische, weltanschauliche oder gesellschaftliche Gruppen oder Richtungen nicht einseitig begünstigt.
3
Bei gleicher oder nur geringfügig unterschiedlicher Erfüllung der Auswahlgesichtspunkte nach den Sätzen 1 und 2 hat derjenige Antragsteller den Vorrang, dessen Antrag die Verbreitung von Sendungen mit lokalem, regionalem oder landesweitem Bezug in lokalen, regionalen oder landesweiten Bereichen oder den Einschub derartiger Programme anderer Veranstalter in den Ländern vorsieht, soweit der Antragsteller hierfür nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen drahtlose terrestrische Frequenzen nutzen kann.
4
Juristische Personen des Privatrechts haben zur Beurteilung des Auswahlgesichtspunktes nach Satz 2 ihre kapitalmäßige Zusammensetzung offen zu legen.

Artikel 5 Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis bezeichnet die Art des Programms, das zu nutzende technische Übertragungsmittel, den eingeräumten Sendeumfang und den Sitz oder Wohnsitz des Veranstalters entsprechend seinem Antrag.
(2)
1
Die Erlaubnis ist entsprechend dem Antrag, jedoch auf höchstens zehn Jahre, zu befristen.
2
Wenn die technischen Übertragungseinrichtungen zur Veranstaltung des Programms bei Erlaubniserteilung nicht zur Verfügung stehen, beginnt der Lauf der Frist mit der Bereitstellung der Übertragungseinrichtungen.
(3) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.

Artikel 6 Erlaubnisverfahren

(1) Der Niedersächsische Landesrundfunkausschuss, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt), erteilt die Erlaubnis auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe der Entscheidung des Länderausschusses nach Artikel 7.
(2)
1
Steht Sendekapazität auf der den Gegenstand des Staatsvertrages bildenden Übertragungsmöglichkeit zur Verfügung oder ist absehbar, dass diese zur Verfügung stehen wird, fordert die Anstalt nach Maßgabe der Entscheidung des Länderausschusses nach Artikel 7 durch Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder auf, Anträge zu stellen, und bestimmt hierfür eine Ausschlussfrist.
2
Während der Laufzeit einer Erlaubnis wird das Verfahren nach Satz 1 spätestens zwei Jahre vor Ablauf der erteilten Erlaubnis eingeleitet.

Artikel 7 Länderausschuss

Für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens wird bei der Anstalt ein Länderausschuss gebildet, der die erforderlichen Entscheidungen, insbesondere über die Erteilung der Erlaubnis trifft.

Artikel 8 Zusammensetzung des Länderausschusses

(1)
1
Der Länderausschuss besteht aus mindestens 26 Mitgliedern.
2
Es entsenden:
1.
vier Mitglieder die in den gesetzgebenden Körperschaften der Länder vertretenen Parteien, und zwar zwei aus dem Land Niedersachsen und je eines aus dem Land Berlin und dem Land Schleswig-Holstein entsprechend dem Verhältnis der bei der vorausgegangenen Wahl zur jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft für sie abgegebenen Stimmen nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt,
2.
je ein Mitglied jede Partei, die zu Beginn der Amtszeit des Länderausschusses in mindestens zwei der gesetzgebenden Körperschaften der Länder vertreten ist und nicht bereits nach Nummer 1 ein Mitglied entsendet,
3.
ein Mitglied die evangelischen Kirchen,
4.
ein Mitglied die römisch-katholische Kirche,
5.
ein Mitglied die jüdischen Gemeinden,
6.
zwei Mitglieder der Deutsche Gewerkschaftsbund,
7.
ein Mitglied die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft,
8.
ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund,
9.
zwei Mitglieder die Arbeitgeberverbände, und zwar eines aus dem Bereich der Industrie (a) und eines aus dem Bereich des Handels (b),
10.
ein Mitglied die Handwerksverbände,
11.
ein Mitglied die Bauernverbände,
12.
ein Mitglied die Frauenverbände,
13.
ein Mitglied die Jugendverbände,
14.
zwei Mitglieder die Sportverbände,
15.
ein Mitglied die Vertriebenenverbände,
16.
je zwei Mitglieder die Stelle jedes Landes, die für die Aufsicht über die Programme der Veranstalter privaten Rechts zuständig ist.
(2)
1
Für die in Absatz 1 Satz 2 Nummern 3 bis 15 genannten Organisationen und Gruppen entsenden die jeweiligen Landesvereinigungen die Mitglieder des Länderausschusses.
2
Das Entsendungsrecht steht den Landesvereinigungen wie folgt zu:
1.
Den Landesvereinigungen im Land Berlin für die Mitglieder nach den Nummern 5, 9 a sowie für je ein Mitglied nach den Nummern 6 und 14,
2.
den Landesvereinigungen im Land Niedersachsen für die Mitglieder nach den Nummern 3, 7, 8, 9b, 10, 12, 13 sowie für ein Mitglied nach der Nummer 14,
3.
den Landesvereinigungen im Land Schleswig-Holstein für die Mitglieder nach den Nummern 4, 11, 15 sowie für ein Mitglied nach der Nummer 6.
(3)
1
Der Vorstand der Anstalt gibt den Beginn des Entsendungsverfahrens durch Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bekannt und fordert zur Entsendung der Mitglieder auf.
2
Der Länderausschuss soll spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages zusammentreten.
3
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 2 vorliegen.
(4)
1
Die Organisationen, Gruppen und Stellen nach Absatz 1 teilen der Anstalt schriftlich mit, wen sie in den Länderausschuss entsenden.
2
Der Vorstand der Anstalt stellt die Ordnungsmäßigkeit der Entsendung fest.
3
Erweist sich eine solche Feststellung nachträglich als unrichtig, so ist Artikel 9 Absatz 2 anzuwenden.
(5)
1
Solange und soweit Mitglieder in den Länderausschuss, nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend.
2
Scheidet ein Mitglied aus dem Länderausschuss, aus, so ist ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausscheidenden Mitgliedes geltenden Vorschriften zu bestimmen.

Artikel 9 Persönliche Voraussetzungen

(1) Mitglied des Länderausschusses kann nicht sein, wer
1.
Mitglied der gesetzgebenden Körperschaft oder der Regierung des Bundes oder eines der Länder ist, es sei denn, er wird nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1, 2 oder 16 entsandt;
2.
in einem Arbeits- oder in einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt steht oder Mitglied eines Aufsichtsorgans einer solchen Anstalt ist;
3.
Veranstalter eines in den Ländern verbreiteten Fernsehprogramms oder Träger einer technischen Übertragungseinrichtung ist, in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem solchen Veranstalter oder Träger steht, von diesem abhängig ist oder an einem entsprechenden Unternehmen beteiligt ist; veranstaltet eine Organisation oder Gruppe nach Artikel 8 Absatz 1 ein Programm, steht ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu ihr der Mitgliedschaft nicht entgegen;
4.
nicht zu der gesetzgebenden Körperschaft eines der Länder wählbar ist.
(2) Der Länderausschuss stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest.

Artikel 10 Amtszeit des Länderausschusses

Die Amtszeit des Länderausschusses endet mit dem bestandskräftigen Abschluss der Erlaubniserteilung.

Artikel 11 Rechtsstellung der Mitglieder

(1)
1
Die Mitglieder des Länderausschusses sind ehrenamtlich tätig.
2
Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten.
3
Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder des Länderausschusses erhalten Entschädigung nach Maßgabe der für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter geltenden Vorschriften.

Artikel 12 Sitzungen des Länderausschusses

(1) Die konstituierende Sitzung des Länderausschusses wird vom Vorsitzenden der Versammlung der Anstalt einberufen und vom ältesten Mitglied des Länderausschusses bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet.
(2)
1
Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sitzungen des Länderausschusses und seiner Fachausschüsse je einen Vertreter zu entsenden.
2
Dieser Vertreter ist jederzeit zu hören.

Artikel 13 Vorsitz

(1)
1
Der Länderausschuss wählt seinen Vorsitzenden und einen ersten und zweiten Stellvertreter.
2
Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter müssen jeweils aus verschiedenen Ländern entsandt sein.
(2) Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Länderausschusses vor und führt sie aus.
(3) Der Vorsitzende und ein Stellvertreter vertreten die Anstalt in Angelegenheiten des Erlaubnisverfahrens gerichtlich und außergerichtlich.

Artikel 14 Beschlussfassung

(1) Der Länderausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Artikel 15 Geschäftsstelle

1
Der Länderausschuss bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle der Anstalt.
2
Er kann insoweit fachliche Weisungen erteilen.

Artikel 16 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Anstalt nach dem Rundfunkrecht des Landes Niedersachsen erstreckt sich auch auf die Tätigkeit des Länderausschusses und die Einhaltung der Vorschriften dieses Staatsvertrages.

Artikel 17 Verwaltungsgebühren und Auslagen

Die Anstalt erhebt nach Maßgabe ihrer Kostensatzung Verwaltungsgebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach Artikel 6 Absatz 1.

Artikel 18 Kündigung

(1)
1
Dieser Staatsvertrag kann von jedem der beteiligten Länder erstmals zum 31. Dezember 1996 gekündigt werden.
2
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.
3
Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre.
4
Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt.
5
Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.
(2) Eine Kündigung lässt die nach diesem Staatsvertrag erteilten Erlaubnisse unberührt.

Artikel 19 Beitritt

(1)
1
Die Freie und Hansestadt Hamburg kann dem Staatsvertrag beitreten.
2
Der Beitritt wird schriftlich gegenüber den Ländern erklärt.
3
Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen.
4
Für das beitretende Land treten die Vorschriften des Staatsvertrages am Tage nach der Hinterlegung in Kraft.
(2)
1
Aus dem beitretenden Land entsenden zusätzlich in den Länderausschuss
1.
ein Mitglied die in der gesetzgebenden Körperschaft des Landes vertretenen Parteien entsprechend dem Verhältnis der bei der vorausgegangenen Wahl zur gesetzgebenden Körperschaft für sie abgegebenen Stimmen nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt,
2.
vier Mitglieder gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen und Gruppen, die von der gesetzgebenden Körperschaft des Landes entsprechend den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt bestimmt werden, Listenverbindungen sind ausgeschlossen,
3.
ein Mitglied die Stelle des Landes, die für die Aufsicht über die Programme der Veranstalter privaten Rechts zuständig ist.
2
Im Übrigen gilt Artikel 8 entsprechend.

Artikel 20 Inkrafttreten

1
Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden der Länder bei der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen hinterlegt sind.
2
Die Staatskanzlei des Landes Niedersachsen teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Berlin, Hannover und Kiel, den 20. März 1986
Für das Land Berlin: Eberhard Diepgen
Für das Land Niedersachsen: Albrecht
Für das Land Schleswig-Holstein: Uwe Barschel
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