Verordnung über die Verleihung des Diplomgrades durch die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung Vom 24. September 1991
Verordnung über die Verleihung des Diplomgrades durch die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung Vom 24. September 1991
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Verleihung des Diplomgrades durch die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung vom 24. September 1991 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 144 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird verordnet:
§ 1
Die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik kann auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung den Grad »Diplom-Sozialpädagoge« verleihen.
§ 2
Frauen wird der Grad in weiblicher Form verliehen.
§ 3
Der Grad wird mit dem Zusatz »Fachhochschule« (»FH«) verliehen. Absolventen, die vor dem 1. Mai 1991 das Studium begonnen haben, erhalten den Grad ohne diesen Zusatz.
§ 4
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Verleihung des Diplomgrades durch die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung vom 10. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 224) außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 24. September 1991.
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