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DE - Landesrecht Hamburg

Zulassungsordnung für die Fachschule für Gestaltung - Gewandmeister - Vom 15. Juni 1993

Zulassungsordnung für die Fachschule für Gestaltung - Gewandmeister - Vom 15. Juni 1993
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1995 (HmbGVBl. S. 177, 185)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zulassungsordnung für die Fachschule für Gestaltung - Gewandmeister - vom 15. Juni 199301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Zulassungsbeschränkung01.01.2004
§ 2 - Vergabe der Ausbildungsplätze01.01.2004
§ 3 - Vergabe nach Eignung und Leistung unter Berücksichtigung von Wartezeiten01.01.2004
§ 4 - Härtefälle01.01.2004
§ 5 - Bewerbungen01.01.2004
§ 6 - Zulassungsausschuss01.01.2004
§ 7 - Unwirksamkeit der Zulassung01.01.2004
§ 8 - Vergabe freibleibender Ausbildungsplätze01.01.2004
§ 9 - (aufgehoben)01.01.2004
Auf Grund von § 33 Absatz 3 des Schulgesetzes der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. Oktober 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 297), zuletzt geändert am 26. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 123), wird verordnet:

§ 1 Zulassungsbeschränkung

(1)
1
Die Zulassung zur Fachschule für Gestaltung - Gewandmeister - ist wegen des Mangels an Ausbildungsplätzen beschränkt.
2
Die Zulassungszahlen werden durch besondere Rechtsverordnung festgesetzt.
(2) Für die Zulassung gelten die nachstehenden Vorschriften.

§ 2 Vergabe der Ausbildungsplätze

1
Für Härtefälle (§ 4) stehen zwei Plätze je Ausbildungsgang zur Verfügung; freibleibende Plätze werden nach Satz 2 vergeben.
2
Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung unter Berücksichtigung von Wartezeiten (§ 3) vergeben.

§ 3 Vergabe nach Eignung und Leistung unter Berücksichtigung von Wartezeiten

(1)
1
Der Rang des Bewerbers ergibt sich aus der Gesamtnote des Gesellenbriefes oder des Facharbeiterbriefes.
2
Sind nur Einzelnoten ausgewiesen, wird aus diesen die Durchschnittsnote auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet und nicht gerundet bei der Bestimmung des Ranges zugrunde gelegt.
(2) Bei Bewerbern, die eine Ausbildung in zwei für die Fachrichtung Bekleidungsgestaltung (Gewandmeister) geeigneten Ausbildungsberufen abgeschlossen haben, wird der Gesellenbrief oder der Facharbeiterbrief mit der besseren Note berücksichtigt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Bewerbern, deren Zulassung wegen der Note ihres Gesellen- oder Facharbeiterbriefes bereits einmal abgelehnt worden ist, verbessert sich der Rang nach Absatz 1 bei jeder Wiederholungsbewerbung um eine halbe Note, insgesamt aber um nicht mehr als eineinhalb Noten.
(4) Bei Ranggleichheit entscheidet die Dauer der Berufsausübung als Schneiderin oder als Schneider in einer Theater- oder Kostümwerkstatt; ist diese gleich, entscheidet das höhere Lebensalter.

§ 4 Härtefälle

(1) Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten werden Ausbildungsplätze an solche Bewerber vergeben, die nach § 3 nicht zugelassen werden können.
(2) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn die Ablehnung der Zulassung mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen würde.
(3) Die Bewerber werden nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte ausgewählt.

§ 5 Bewerbungen

(1)
1
Die Ausbildung beginnt jeweils am 1. August eines Jahres.
2
Bewerbungen müssen schriftlich bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres bei der Fachschule für Gestaltung - Gewandmeister - eingegangen sein.
(2) In der Bewerbung ist anzugeben, ob die Ausbildung zum Herren-Gewandmeister oder zum Damen-Gewandmeister beabsichtigt ist.
(3) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein vollständig ausgefüllter Anmeldebogen,
2.
ein tabellarischer Lebenslauf,
3.
ein Lichtbild,
4.
beglaubigte Ablichtungen der für die Entscheidung über die Zulassung erforderlichen Zeugnisse und Nachweise.

§ 6 Zulassungsausschuss

(1)
1
Über die Zulassung entscheidet ein Zulassungsausschuss.
2
Ihm gehören an
1.
ein von der zuständigen Behörde zu bestimmender Schulaufsichtsbeamter als Vorsitzender,
2.
der Schulleiter der Fachschule für Gestaltung - Gewandmeister - oder sein Stellvertreter,
3.
ein von der zuständigen Behörde zu bestimmender Lehrer der Fachschule für Gestaltung - Gewandmeister.
(2)
1
Der Zulassungsausschuss ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder beschlussfähig.
2
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3
Stimmenthaltung ist unzulässig.
4
Über die Sitzungen des Zulassungsausschusses sind Niederschriften zu führen.

§ 7 Unwirksamkeit der Zulassung

Die Zulassung wird unwirksam, wenn der Zugelassene nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Zulassungsbescheides schriftlich mitteilt, dass er die Zulassung annimmt oder wenn er den zugewiesenen Ausbildungsplatz nicht unverzüglich in Anspruch nimmt.

§ 8 Vergabe freibleibender Ausbildungsplätze

Ausbildungsplätze, die nicht in Anspruch genommen werden oder aus anderen Gründen freibleiben, werden an die rangnächsten Bewerber vergeben.

§ 9 (aufgehoben)

Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 15. Juni 1993.
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