SchKammerWO HA
DE - Landesrecht Hamburg

Wahlordnung für die Schülerkammer Vom 24. Juni 1997

Wahlordnung für die Schülerkammer Vom 24. Juni 1997
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Wahlordnung für die Schülerkammer vom 24. Juni 199701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Fristen und Wählbarkeit für die Schülerkammer01.01.2004
§ 2 - Wahl der Mitglieder für die Schülerkammer01.01.2004
§ 3 - Ergänzungswahl01.01.2004
§ 4 - Vorzeitiges Ausscheiden eines Mitglieds01.01.2004
§ 5 - Absicherung der Mindestvertretung von Schulformen01.01.2004
§ 6 - Konstituierung der Schülerkammer01.01.2004
§ 7 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund von § 107 und § 104 Absatz 3 Satz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) und § 1 der Verordnung über die Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 116 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 27. Mai 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183) wird verordnet:

§ 1 Fristen und Wählbarkeit für die Schülerkammer

(1) Spätestens acht Wochen nach Beginn des Unterrichts des neuen Schuljahres wählt jeder Kreisschülerrat zwei Mitglieder für die Schülerkammer und mindestens ein Ersatzmitglied.
(2) Sofern für eine der in § 80 Absatz 1 Satz 2 HmbSG aufgeführten Schulformen nur ein Kreisschülerrat gebildet worden ist, wählt dieser vier Mitglieder für die Schülerkammer und mindestens ein Ersatzmitglied.
(3) Wählbar ist jedes Schülerratsmitglied einer im Schulkreis des Kreisschülerrates gelegenen oder zu ihr gehörenden Schule.

§ 2 Wahl der Mitglieder für die Schülerkammer

(1)
1
Der Vorstand der amtierenden Schülerkammer wählt spätestens vier Wochen nach Beginn des Schuljahres eine mindestens aus drei Personen bestehende Wahlleitung.
2
Die Wahlleitung berät die zu bildenden Wahlvorstände der Kreisschülerräte, koordiniert die Wahlen und Nachwahlen für die Kreisschülerräte und stellt das Endergebnis fest.
(2)
1
Der Vorstand des Kreisschülerrates bildet auf seiner konstituierenden Sitzung einen aus mindestens drei Personen bestehenden Wahlvorstand.
2
Der Wahlvorstand wird durch eine von der zuständigen Behörde zu benennende Vertreterin oder durch einen von der zuständigen Behörde zu benennenden Vertreter unterstützt.
(3)
1
Der Wahlvorstand benachrichtigt die Schülerräte über Fristen, den Wahltermin und den Wahlort.
2
Er sammelt die eingehenden Bewerbungen und achtet auf die Einhaltung der Wählbarkeitsvorschriften.
(4) Alle Bewerberinnen und Bewerber aus den Schülerräten können an der Sitzung ihres Kreisschülerrates teilnehmen, in der dieser die Mitglieder für die Schülerkammer wählt.
(5) Mitglieder und Ersatzmitglieder für die Schülerkammer werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
(6)
1
Jede Stimmberechtigte und jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Bewerberinnen oder Bewerber zu wählen sind.
2
Auf Verlangen einer Stimmberechtigten oder eines Stimmberechtigten wird geheim gewählt.
3
Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, auf die die meisten Stimmen entfallen.
4
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern statt, auf die die meisten Stimmen entfallen sind.
5
Über das Ergebnis der Wahl wird eine vom Wahlvorstand zu unterzeichnende Niederschrift angefertigt.
(7)
1
Der Wahlvorstand des Kreisschülerrates teilt der Wahlleitung der Schülerkammer das Wahlergebnis unter Beifügung der vollständigen Kandidatenliste unverzüglich mit.
2
Dabei gibt er die Schulform an, die die Bewerberinnen und Bewerber jeweils vertreten.

§ 3 Ergänzungswahl

(1)
1
Sind bei den Wahlen nach § 2 die in § 80 Absatz 1 Satz 2 HmbSG für die einzelnen Schulformen festgesetzten Mindestzahlen nicht erreicht worden, stellt die Wahlleitung der Schülerkammer Ergänzungslisten auf, die die Ersatzmitglieder und die nichtgewählten Bewerberinnen und Bewerber der betreffenden Schulform enthalten.
2
Reicht die Zahl der Ersatzmitglieder und der nichtgewählten Bewerberinnen oder Bewerber aus einer Schulform nicht aus, um die festgelegte Mindestzahl zu erreichen, so wirken die Wahlvorstände der Kreisschülerräte im Zusammenwirken mit den Schülerräten der jeweiligen Schulform auf die Gewinnung weiterer Bewerberinnen oder Bewerber für die Ergänzungslisten hin.
3
Sie übersenden die eingehenden Bewerbungen unverzüglich an die Wahlleitung der Schülerkammer zur Vervollständigung der Ergänzungsliste.
(2) Die Wahlleitung der Schülerkammer übersendet die Ergänzungslisten den Wahlvorständen in den Kreisschülerräten innerhalb von neun Wochen nach Beginn des Schuljahres.
(3)
1
Spätestens zehn Wochen nach Beginn des Schuljahres wählen die Kreisschülerräte aus den Ergänzungslisten die erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern.
2
Die bei dieser Listenwahl nicht zu Mitgliedern der Schülerkammer gewählten Listenbewerberinnen und Listenbewerber sind Ersatzmitglieder.
3
Jede Stimmberechtigte und jeder Stimmberechtigte hat für jede Liste so viele Stimmen, wie Bewerberinnen und Bewerber nachzuwählen sind.
4
§ 2 Absätze 6 und 7 gilt entsprechend.
(4) Die Wahlen zur Schülerkammer enden mit der Bekanntgabe der neuen Mitgliederliste an den Vorstand der amtierenden Schülerkammer.

§ 4 Vorzeitiges Ausscheiden eines Mitglieds

(1)
1
Scheidet ein nach § 2 gewähltes Mitglied vorzeitig aus, tritt für die restliche Dauer der Wahlperiode das von dem betreffenden Kreisschülerrat gewählte Ersatzmitglied ein.
2
Das Nachrücken der Ersatzmitglieder erfolgt in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen.
(2)
1
Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, findet unverzüglich eine Nachwahl statt.
2
§ 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 5 Absicherung der Mindestvertretung von Schulformen

(1)
1
Sinkt die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter einer Schulform im Verlauf einer Wahlperiode unter die in § 80 Absatz 1 Satz 2 HmbSG genannte Mindestzahl, tritt für die restliche Dauer der Wahlperiode das nach § 3 gewählte Ersatzmitglied für die nicht ausreichend vertretene Schulform ein.
2
Das Nachrücken der Ersatzmitglieder erfolgt in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen.
(2)
1
Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, findet unverzüglich eine Ergänzungswahl statt.
2
§ 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 6 Konstituierung der Schülerkammer

1
Die konstituierende Sitzung der Schülerkammer findet spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Wahl statt.
2
Sie wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der amtierenden Kammer einberufen.

§ 7 Inkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
2
Zugleich wird die Wahlordnung für die Schülerkammer vom 16. Juli 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 292) aufgehoben.
Hamburg, den 24. Juni 1997.
Die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung
Markierungen
Leseansicht