Verordnung zur Ausgestaltung von zugeordneten und erstattungspflichtigen Ausgleichsmaßnahmen Vom 15. Juli 1997
Verordnung zur Ausgestaltung von zugeordneten und erstattungspflichtigen Ausgleichsmaßnahmen Vom 15. Juli 1997
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 26) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Ausgestaltung von zugeordneten und erstattungspflichtigen Ausgleichsmaßnahmen vom 15. Juli 1997 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Einziger Paragraph | 01.01.2004 |
Anlage | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 2 Absatz 3 des Kostenerstattungsgesetzes vom 25. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 265) wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1)
1
Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Ausgestaltung der in Bebauungs- und Grünordnungsplänen sowie in Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauGB in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271) festgesetzten und zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen.
2
Hierfür gelten die in der Anlage aufgeführten Grundsätze.
(2)
1
Die in der Anlage aufgeführten Grundsätze nennen die wesentlichen Bestandteile und Qualitäten der Durchführung der Maßnahmen und betreffen die Ausgestaltung im Regelfall.
2
Die Ausgestaltung kann mehrere der aufgeführten Grundsätze beinhalten.
3
Abweichungen können im begründeten Einzelfall, vornehmlich auf Grund örtlicher Besonderheiten, zugelassen werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 15. Juli 1997.
Anlage
Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen
1.
Gehölze
1.1
Anpflanzen von Einzelbäumen
-
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht und der Pflanzgrube entsprechend den jeweils geltenden DIN-Vorschriften
-
Anpflanzung von hochstämmigen großkronigen Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 16 bis 18 cm oder kleinkronigen Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 12 bis 14 cm
-
Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigung sowie Sicherung der Baumscheibe
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre
1.2
Anlage von geschlossenen Gehölzpflanzungen
-
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung entsprechend der jeweils gültigen DIN-Vorschrift
-
Anlage geschlossener Gehölzpflanzungen aus standortgerechten einheimischen Arten mit großkronigen Bäumen mit einem Stammumfang von 14 bis 16 cm, kleinkronigen Bäumen mit einem Stammumfang von 10 bis 12 cm, Heistern von 150 bis 175 Höhe und zweimal verpflanzten Sträuchern; Verwendung von je einem großkronigen Baum, 2 kleinkronigen Bäumen, 5 Heistern und 30 Sträucher je 100 m²
-
Initialansaat, Mulchen oder regelmäßige Pflege der Pflanzfläche
-
Gegebenenfalls Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
1.3
Anlage von Knicks
-
Fachgerechte Herstellung eines Knickwalles mit den Mindestmaßen einer Endhöhe von 0,8 m, Kronenbreite 1 m und Fußbreite von 3 m
Herstellung beidseitiger Schutzstreifen (Knicksäume) mit jährlicher Mahd
-
Mindestens 2-reihige Bepflanzung mit einem großkronigen Baum (Stammdurchmesser 14-16 cm), 2 kleinkronigen Bäumen (Stammdurchmesser 10-12 cm), 5 Heistern (Höhe 150 cm) und 80 Sträuchern pro 100 m²
-
Initialansaat, Mulchen oder regelmäßige Pflege der Pflanzfläche
-
Gegebenenfalls Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen
-
Knickpflege alle 10 bis 15 Jahre
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
1.4
Anlage von Waldflächen
-
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung
-
Begründung funktionsgerechter Wälder mit standortgerechten einheimischen Laubgehölzen einschließlich der Waldsaum-Pflanzengesellschaften
-
3500 Stück Gehölze je ha, Höhe mindestens 1 m
-
Gegebenenfalls Erstellung von Schutzeinrichtungen für die Maßnahme
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
1.5
Anlage von Obstwiesen
-
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung entsprechend der jeweils geltenden DIN-Vorschrift
-
Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen standortgerechter möglichst alter Kultursorten mit einem Stammumfang von mindestens 10 bis 12 cm, je 100 m² ein Baum
-
Befestigung, Schutz und Pflegeschnitt der Obstbäume
-
Herstellung der Wiesenfläche mit jährlicher Mahd und Abfuhr des Mähgutes
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
1.6
Entwicklungsmaßnahmen in bestehenden Gehölzbeständen
-
Bodenverbesserungsmaßnahmen wie Kalkung, mechanische Auflockerung
-
Auslichtungen; Ergänzungs- und Schutzpflanzungen; Umstrukturierungen; Baumsanierungen
-
Spezielle Maßnahmen zur Landschaftsbildgestaltung (z. B. Herstellung von Blickbeziehungen durch Auslichten oder Eingrünung störender baulicher Anlagen)
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre
2.
Gewässer
2.1
Ausgestaltung von Gewässern
-
Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des Bodens, Profilierung des Gewässerbettes
-
Gegebenenfalls Abdichtung des Untergrundes
-
Naturnahe Gewässerausformung und Ufer- sowie Uferrandgestaltung; gegebenenfalls Verwendung ingenieurbiologischer Uferbefestigungen
-
Anpflanzung standortgerechter einheimischer Stauden und Gehölze
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
2.2
Renaturierung von Gewässern
-
Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen; Freilegung verrohrter Gewässerabschnitte
-
Naturnahe Gewässerausformung und Ufer- sowie Uferrandgestaltung; gegebenenfalls Verwendung ingenieurbiologischer Uferbefestigungen; gegebenenfalls Abflachung der Uferbereiche
-
Anpflanzung standortgerechter einheimischer Stauden und Gehölze
-
Entschlammung oder vergleichbare Verfahren zur Schlammreduzierung
-
Schaffung von naturnahen Vorkläranlagen
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
2.3
Anlage von Versickerungsflächen
-
Schaffung von Gräben, Mulden und Rigolen
-
Naturnahe Gestaltung; Anpflanzung standortgerechter einheimischer Arten
-
Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben; Verschließen von Dränagen
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre
3.
Brachen und Sukzessionsflächen (Hochstaudenfluren, Gebüsche)
-
Gegebenenfalls Beseitigung von standortfremdem Bewuchs und Erosionsschäden
-
Bodenvorbereitung; gegebenenfalls Abtragen und Abfuhr des Oberbodens
-
Gegebenenfalls Aushagerung der Fläche durch Mahd mit Abfuhr des Mähgutes
-
Gegebenenfalls jährliche Mahd mit Abfuhr des Mähgutes
-
Gegebenenfalls Erstellung von Schutzeinrichtungen für die Maßnahme
4.
Wiesen und Weiden
4.1
Anlage von Wiesen und Weiden
-
Bodenvorbereitung; gegebenenfalls Abtragen und Abfuhr des Oberbodens
-
Initialansaat von standortgerechten einheimischen Gräsern und Kräutern
-
Aushagerung durch Mahd und Abfuhr des Mähgutes
-
Extensive Nutzung ohne Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
-
Beweidung mit höchstens 2 Rindern oder 1 Pferd pro ha; keine Winterbeweidung; jährlicher Pflegeschnitt mit Abfuhr
-
Mahd 2 mal jährlich nach dem 30. Juni; Abfuhr des Mähgutes
-
Rückbau von Entwässerungseinrichtungen bzw. Regulierung des Wasserhaushaltes bei Feuchtgrünland
-
Gegebenenfalls Erstellung von Schutzeinrichtungen für die Maßnahme
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 bis 5 Jahre
4.2
Extensivierung von Wiesen und Weiden
-
Aushagerung, extensive Nutzung wie unter 4.1 genannt und gegebenenfalls Regulierung des Wasserhaushaltes
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 bis 5 Jahre
5.
Entwicklung besonderer naturnaher Biotope trockener und nasser Standorte
-
Herrichten/Aushagern des Standortes; gegebenenfalls Abtragen und Abfuhr des Oberbodens
-
Rückbau von Entwässerungseinrichtungen bzw. Regulierung des Wasserhaushaltes
-
Entkusseln (Gehölzentnahme); Entfernen der Stubben
-
Initialpflanzung/Initialansaat biotopspezifischer Pflanzen; gegebenenfalls unter Gewinnung von Pflanz-/Saatgut aus ähnlichen Biotopen und Vorkultivierung
-
Spezielle Artenschutzmaßnahmen, auch zur Biotopvernetzung (wie Amphibientunnel)
-
Gegebenenfalls Besucherlenkung durch Schutzmaßnahmen
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
6.
Herrichtung und Entsiegelung von Flächen
-
Beseitigung von Bauschutt, Müll und sonstigen Ablagerungen
-
Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich Zäunen
-
Geländemodellierung zur Landschaftsgestaltung
-
Ausbau und Abfuhr von Bodenbefestigungen einschließlich Unterbauschichten
-
Bodenauflockerung; Einbau von wasser- und luftdurchlässigen Deckschichten bzw. von Boden
7.
Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Ackerflächen
-
Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben nach den Grundregeln des ökologischen Landbaus für Agrarbetriebe (gemäß Verordnung/EWG Nr. 2092/91) und den Rahmenrichtlinien der Arbeitsgemeinschaft ökologischen Landbau (AGÖL)
Umstellungszeitraum: 5 Jahre
-
Anlage von Ackerrandstreifen, d. h. Verzicht auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- bzw. Düngemitteln sowie Wildkrautbekämpfung
Anlage von Feldgehölzgruppen, Feldrainen; Einzelbäumen
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
-
Anlage von ca. 2 m breiten Schutzstreifen an Gräben und Gewässerrändern (z. B. im Obst- und Gemüseanbau), d. h. Verzicht auf die Anwendung chemischer Pflanzenschutz- bzw. Düngemittel sowie Wildkrautbekämpfung
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre
-
Umwandlung von Acker in Ruderalflur, gegebenenfalls Abtragen und Abtransport des Ackerbodens
Feedback